Die Regelungsinhalte des
Vermögensgesetzes folgen in erster Linie den Eckwerten zur Regelung offener Vermögensfragen, auf die sich die ehemaligen beiden deutschen Regierungen in ihrer
Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 verständigt haben.
Das Vermögensgesetz bezweckt nicht, sämtliche Eingriffe in das Privatvermögen, die innerhalb von 40 Jahren nach dem Recht der DDR vorgenommen wurden, zu korrigieren. Es sollen aber besondere Zwangsmaßnahmen im vermögensrechtlichen Bereich rückgängig gemacht oder entschädigt werden, denen Ausländer und Deutsche, die die DDR verlassen haben oder die immer schon im Westen lebten, ausgesetzt waren. Das Vermögensgesetz findet daher in den folgenden Fällen Anwendung:
Nicht unter das Vermögensgesetz fallen vermögensrechtliche Ansprüche von Ausländern, die durch entsprechende vermögensrechtliche Vereinbarungen der DDR (mit Dänemark, Finnland, Österreich und Schweden) bereits geregelt wurden .
Das Vermögensgesetz erfasst auch nicht Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit zwischen dem Ende des Zweiten Weltkrieges (8. Mai 1945) und der Gründung der ehemaligen DDR (7. Oktober 1949).
Für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingriffs und nicht auf spätere (z.B. grundbuchtechnische) Abwicklungsmaßnahmen an. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage konnte auch nach der Gründung der DDR erfolgen, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen war. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90 – und vom 18. April 1996 – 1 BvR 2031/94 – bestätigt, dass der Ausschluss der Rückübertragung in diesen Fällen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt. Gleichzeitig hatte das Bundesverfassungsgericht auf die Notwendigkeit der Schaffung von Ausgleichsleistungen durch den Gesetzgeber hingewiesen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (
Ausgleichsleistungsgesetz) nachgekommen.
Schließlich sind vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes in der Regel auch nicht die Fälle der »steckengebliebenen Entschädigungen« erfasst, in denen nach dem damaligen Recht der DDR vorgesehene Entschädigungsansprüche für Enteignungen in der ehemaligen DDR nicht erfüllt wurden, weil beispielsweise die Festsetzung der Entschädigungssumme unterblieb, die festgesetzte Entschädigungssumme nicht ausgezahlt wurde oder die vorgesehene Einzelschuldbuchforderung nicht begründet wurde. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle mit dem am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen »Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz)« ein verwaltungsrechtliches Verfahren für die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen eingeführt.
Gegenstand eines vermögensrechtlichen Anspruchs können sein
Grundsatz der vermögensrechtlichen Regelung ist es, dass Vermögenswerte an die ehemaligen Eigentümer oder deren Erben zurückzugeben sind.
Dieser Grundsatz der Rückgabe wird jedoch zu Gunsten der redlichen Erwerber von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten (beispielsweise in den so genannten »Häuslebauer«-Fällen) sowie in denjenigen Fällen durchbrochen, in denen die Rückgabe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Ist die Rückgabe nicht möglich, hat der Alteigentümer Anspruch auf Entschädigung. Er konnte auch grundsätzlich an Stelle der Rückgabe Entschädigung wählen. Einzelheiten, insbesondere über die Höhe der Entschädigung, sind im Entschädigungsgesetz und für NS-Verfolgte im NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz geregelt.
Die Durchführung des Vermögensgesetzes obliegt den Ämtern und Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen in den neuen Ländern und Berlin. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat den gesetzlichen Auftrag, eine einheitliche Anwendung des Vermögensgesetzes durch die Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu gewährleisten. Seit dem 1. Januar 2004 entscheidet das BADV auch über die Ansprüche von NS-Verfolgten, wofür bislang die Länder zuständig waren.
Anträge auf Rückübertragung oder Entschädigung für Vermögensverluste konnten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1992, für bewegliches Vermögen bis zum 30. Juni 1993 gestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Fristen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz abgelaufen.
Letzte Änderung: 18.10.2007