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Das Recht der offenen Vermögensfragen

Das Vermögensgesetz

Die Regelungsinhalte des externer Link folgt (neues Fenster) Vermögensgesetzes folgen in erster Linie den Eckwerten zur Regelung offener Vermögensfragen, auf die sich die ehemaligen beiden deutschen Regierungen in ihrer interner Link folgt [PDF] Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 verständigt haben.

 

Anwendungsbereich

Das Vermögensgesetz bezweckt nicht, sämtliche Eingriffe in das Privatvermögen, die innerhalb von 40 Jahren nach dem Recht der DDR vorgenommen wurden, zu korrigieren. Es sollen aber besondere Zwangsmaßnahmen im vermögensrechtlichen Bereich rückgängig gemacht oder entschädigt werden, denen Ausländer und Deutsche, die die DDR verlassen haben oder die immer schon im Westen lebten, ausgesetzt waren. Das Vermögensgesetz findet daher in den folgenden Fällen Anwendung:

  • Entschädigungslose Enteignungen
  • Enteignungen gegen geringere als DDR-übliche Entschädigungen
  • Veräußerungen aus staatlicher Verwaltung oder Volkseigentum
  • 1972 verstaatlichte Unternehmen
  • Ökonomischer Zwang
    Erfasst werden die sogenannten »Überschuldungsfälle«, wenn bebaute Grundstücke oder Gebäude auf Grund ökonomischen Zwangs in Volkseigentum überführt wurden.
  • Unlautere Machenschaften
    Auf einen Vermögensverlust auf Grund unlauterer Machenschaften können sich grundsätzlich auch Bürger der ehemaligen DDR berufen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Erwerbsvorgänge, die durch unlautere Machenschaften beeinflusst waren, beispielsweise Eigentumsaufgaben zwecks Erlangung einer Ausreisegenehmigung.
  • Staatliche Verwaltungen
    Hier können Bürger Ansprüche geltend machen, deren Vermögenswerte unter staatliche Verwaltung gestellt wurden. Die staatliche Verwaltung endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992 kraft Gesetzes.
  • Vermögensverluste unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft
    Das Vermögensgesetz gilt entsprechend für vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Rassisch verfolgt wurden während der Zeit des Nationalsozialismus jüdische Bürger. Soweit ein jüdischer Berechtigter bzw. dessen Rechtsnachfolger keine Ansprüche geltend gemacht hat oder der Staat Erbe eines jüdischen Verfolgten ist, gilt die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) insoweit als Rechtsnachfolger.
  • Rechtsstaatswidrige straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen
    Personen, deren Vermögen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen oder Verwaltungsentscheidungen eingezogen wurde, können Ansprüche nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes geltend machen. Gleiches gilt für Vermögensverluste im Rahmen von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR. Voraussetzung dafür ist jedoch die vorherige Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung durch die zuständige Stelle.

Nicht unter das Vermögensgesetz fallen vermögensrechtliche Ansprüche von Ausländern, die durch entsprechende vermögensrechtliche Vereinbarungen der DDR (mit Dänemark, Finnland, Österreich und Schweden) bereits geregelt wurden .

Das Vermögensgesetz erfasst auch nicht Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit zwischen dem Ende des Zweiten Weltkrieges (8. Mai 1945) und der Gründung der ehemaligen DDR (7. Oktober 1949).

Für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingriffs und nicht auf spätere (z.B. grundbuchtechnische) Abwicklungsmaßnahmen an. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage konnte auch nach der Gründung der DDR erfolgen, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen war. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90 – und vom 18. April 1996 – 1 BvR 2031/94 – bestätigt, dass der Ausschluss der Rückübertragung in diesen Fällen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt. Gleichzeitig hatte das Bundesverfassungsgericht auf die Notwendigkeit der Schaffung von Ausgleichsleistungen durch den Gesetzgeber hingewiesen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (externer Link folgt (neues Fenster) Ausgleichsleistungsgesetz) nachgekommen.

Schließlich sind vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes in der Regel auch nicht die Fälle der »steckengebliebenen Entschädigungen« erfasst, in denen nach dem damaligen Recht der DDR vorgesehene Entschädigungsansprüche für Enteignungen in der ehemaligen DDR nicht erfüllt wurden, weil beispielsweise die Festsetzung der Entschädigungssumme unterblieb, die festgesetzte Entschädigungssumme nicht ausgezahlt wurde oder die vorgesehene Einzelschuldbuchforderung nicht begründet wurde. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle mit dem am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen »Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz)« ein verwaltungsrechtliches Verfahren für die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen eingeführt.

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Gegenstand eines vermögensrechtlichen Anspruchs können sein

  • bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten
  • Nutzungsrechte (z.B. das Recht auf Nutzung volkseigenen Bodens zur Errichtung eines Eigenheimes) und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden (z.B. Hypotheken)
  • bewegliche Sachen (z.B. Hausrat, Kraftfahrzeuge)
  • gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (z.B. Patent- oder Warenzeichenrechte)
  • Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen
  • Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.

 

Rückgabe vor Entschädigung

Grundsatz der vermögensrechtlichen Regelung ist es, dass Vermögenswerte an die ehemaligen Eigentümer oder deren Erben zurückzugeben sind.
Dieser Grundsatz der Rückgabe wird jedoch zu Gunsten der redlichen Erwerber von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten (beispielsweise in den so genannten »Häuslebauer«-Fällen) sowie in denjenigen Fällen durchbrochen, in denen die Rückgabe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Ist die Rückgabe nicht möglich, hat der Alteigentümer Anspruch auf Entschädigung. Er konnte auch grundsätzlich an Stelle der Rückgabe Entschädigung wählen. Einzelheiten, insbesondere über die Höhe der Entschädigung, sind im Entschädigungsgesetz und für NS-Verfolgte im NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz geregelt.

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Zuständigkeiten

Die Durchführung des Vermögensgesetzes obliegt den Ämtern und Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen in den neuen Ländern und Berlin. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat den gesetzlichen Auftrag, eine einheitliche Anwendung des Vermögensgesetzes durch die Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu gewährleisten. Seit dem 1. Januar 2004 entscheidet das BADV auch über die Ansprüche von NS-Verfolgten, wofür bislang die Länder zuständig waren.

 

Fristen

Anträge auf Rückübertragung oder Entschädigung für Vermögensverluste konnten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1992, für bewegliches Vermögen bis zum 30. Juni 1993 gestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Fristen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz abgelaufen.

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Letzte Änderung: 18.10.2007