Antragsfrist für so genannte steckengebliebene Entschädigungen 16. Juni 2004 (Ausschlussfrist)
Antragsfrist für strafrechtliche Rehabilitierung 31. Dezember 2019
Antragsfrist verwaltungsrechtliche Rehabilitierung 31. Dezember 2019
Das am 17. Dezember 2003 in Kraft getretene Entschädigungsrechtsänderungsgesetz enthält als Artikel 4 das "Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz)". Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz konnten bis zum 16. Juni 2004 (Ausschlussfrist) bei den zuständigen Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen der Länder beantragt werden. Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz.
Durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) wurde die Antragsfrist für die Beantragung einer strafrechtlichen Rehabilitierung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Durch Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) wurde die Antragsfrist für die Beantragung einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nach dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Letzte Änderung: 02.02.2011