1.
Rückforderung des gewährten Lastenausgleichs
nach Schadensausgleich
Seit Ende der 1960er Jahre konnte auch für die in der ehemaligen DDR entstandenen Schäden Lastenausgleich nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) gewährt werden. Soweit der damals festgestellte Schaden nach dem 31.12.1989 ausgeglichen wird, ist der Lastenausgleich zurückzufordern (vgl. § 349 LAG i. V. m. § 342 Abs. 3 LAG). Wird der Schadensausgleich der Ausgleichsverwaltung ab dem 01.07.2009 bekannt, obliegt die Rückforderung dem Bundesausgleichsamt (BAA).
Zum Schadensausgleich kann es z. B. durch Rückübertragung von Grundstücken aus ehemaligem Volkseigentum nach dem Vermögensgesetz (VermG), durch die Beendigung der staatlichen Verwaltung, durch die Auszahlung von Verkaufs- und Verwertungserlösen nach dem VermG und anderen Gesetzen, durch die Übereignung von Ersatzgrundstücken, durch die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungszahlungen nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG), dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) oder dem NSVerfolgtenentschädigungsgesetz (NSVEntschG) kommen (zusammengefasst im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG).
2.
Berechnung des Rückforderungsbetrags
Der eingetretene Schadensausgleich macht eine Neuberechnung der seinerzeitigen Lastenausgleichsentschädigung erforderlich, wobei der Anteil, der auf das Vermögensobjekt entfallen war, an dem der Schaden ausgeglichen ist, zurückgefordert wird. Bei der Rückgabe oder Entschädigung eines Wirtschaftsgutes wird nach § 349 Abs. 3 S. 2 LAG fingiert, dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Wertminderungen aufgrund schlechter Bausubstanz oder fehlendes Zubehör dürfen nicht als Restschaden berücksichtigt werden (§ 349 Abs. 3 S. 2 LAG). Lediglich eine unvollständige Rückgabe (z. B. das Fehlen von Gebäuden oder von Grundstücksflächen) kann zur Anerkennung eines Restschadens führen. Schadensausgleichsleistungen in Geld wie z. B. die Mitteilung der gekürzten Bemessungsgrundlage durch die Behörden in den neuen Bundesländern, die das EALG durchführen, führen nach § 349 Abs. 3 S. 4 LAG zu einem vollen Schadensausgleich.
Zurückgefordert wird die seinerzeit als Lastenausgleich gewährte Hauptentschädigung (§ 349 Abs. 1 S. 1 LAG). Geleistete Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nur zurückgefordert, soweit sie auf die Hauptentschädigung angerechnet worden sind (vgl. § 349 Abs. 4 S. 5 LAG). Der Rückforderungsbetrag setzt sich zusammen aus dem zurückzufordernden Endgrundbetrag der Hauptentschädigung und dem seinerzeit mit ausgezahlten Zinszuschlag zur Hauptentschädigung. Zu seiner Ermittlung wird zunächst der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung neu berechnet, indem das Vermögensobjekt, an dem der Schaden ausgeglichen ist, nicht mehr mit berücksichtigt wird. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem neu berechneten Endgrundbetrag und dem seinerzeit unter Berücksichtigung aller Schäden zuerkannten und erfüllten Endgrundbetrag ergibt den zurückzufordernden Endgrundbetrag der Hauptentschädigung nach § 349 Abs. 4 S. 1 LAG.
Für die Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages ist der bei der erstmaligen Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Prozentsatz maßgebend. Der Zinszuschlag betrug ein Prozent je Vierteljahr vom Zeitpunkt der Schädigung (frühestens ab 1953) bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung (§ 250 Abs. 3 LAG).
3.
Begrenzung der Rückforderung auf den
Wert des Schadensausgleichs
Der rechnerische Rückforderungsbetrag darf nach § 349 Abs. 4 S.4 LAG den Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung nicht übersteigen. Das bedeutet, dass der Rückforderungsbetrag seine Grenze hat
· bei der Rückgabe oder der Wiederverfügbarkeit von Einheitswertvermögen (land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen) im Verkehrswert des Objekts im Zeitpunkt der Rückgabe oder der Wiederverfügbarkeit,
· bei einem Schadensausgleich in Form von Geldleistungen in dem DM-Betrag unter Berücksichtigung der Währungsumstellung von Mark der DDR in DM im Verhältnis 2:1 (heute in EUR) oder in der Höhe der Entschädigung nach dem EALG in EUR,
· in Entschädigungsfällen nach dem EALG in der Entschädigungshöhe vor Lastenausgleichsabzug (siehe unter 7. "Rückforderungsbescheid zur Verrechnung").
Folglich muss niemand mehr als den Wert der Schadensausgleichsleistung im Zeitpunkt des Schadensausgleichs zurückzahlen.
4.
Rückzahlungspflichtige
Zum Kreis der Rückzahlungspflichtigen gehören nach § 349 Abs. 5 S. 1 LAG die Empfänger der Lastenausgleichsleistung, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Ebenso können Einzelrechtsnachfolger des heranzuziehenden Personenkreises in die Pflicht genommen werden (vgl. BVerwG-Beschluss v. 14.02.2006 - AZ. BVerwG 3 B 105.05). Hat ein (Einzel-)Rechtsnachfolger den Schadensausgleich ohne angemessene Gegenleistung erlangt, kann er gemäß § 349 Abs. 5 S. 2 LAG gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.
5.
Rückforderungsfrist
Die Rückforderung ist vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem die zuständige Behörde (BAA) von dem Schadensausgleich und von der Person des Rückzahlungspflichtigen Kenntnis erlangt hat, ausgeschlossen (§ 349 Abs. 5 S. 4 LAG). Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung unterbrochen und damit verlängert werden.
6.
Rückforderungs- und Leistungsbescheid (z. B. bei der Rückgabe oder nach der Wiederverfügbarkeit von Grundvermögen)
Erfolgte der Schadensausgleich z. B. durch Rückgabe eines Grundvermögens oder im Wege der Aufhebung der staatlichen Verwaltung, veranlasst das BAA die Rückforderung von Lastenausgleich durch einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid. In diesem wird dem Rückzahlungspflichtigen der Rückforderungsbetrag mitgeteilt und er wird aufgefordert, diesen unter Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes (Zahlungsnummer) auf ein Konto der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu überweisen.
7.
Rückforderungsbescheid zur Verrechnung [z. B. bei Entschädigungsansprüchen nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG)]
Steht dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger für einen Vermögenswert, für den im Lastenausgleich Hauptentschädigung gewährt worden war, ein Entschädigungsanspruch nach dem EALG zu, wird das BAA von der Entschädigungsbehörde in den neuen Bundesländern aufgefordert, den Rückforderungsbetrag festzusetzen, was per Rückforderungsbescheid zur Verrechnung geschieht.
Der Rückzahlungspflichtige muss allerdings keine Zahlung leisten. Stattdessen verrechnet die Entschädigungsbehörde den Rückforderungsbetrag mit dem Entschädigungsanspruch.
Letzte Änderung: 23.08.2010