Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) ist das Kerngesetz des Lastenausgleichs, der sich im Laufe der Jahre nach Inkrafttreten zahlreicher weiterer ergänzender gesetzlicher Regelungen zu einem umfassenden Eingliederungs- und Entschädigungsprogramm entwickelte. Für Millionen von Menschen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges und dessen Folgen aus ihrer Heimat flüchten mussten oder vertrieben wurden, die ausgebombt wurden oder sonstige Vermögensschäden erlitten haben, war das Lastenausgleichsgesetz eine wirksame Hilfe zur Existenzsicherung und zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung. Damit wurde ein umfassender und solidarischer Beitrag zur Linderung der Folgen eines Krieges geleistet, der von Deutschland ausgegangen ist und auch das eigene Land in Not und Elend gestürzt hat.
1. Ausgangslage
Die frühe Nachkriegszeit war gekennzeichnet durch die in menschlicher und wirtschaftlicher Hinsicht verheerenden Folgen des von Deutschland ausgelösten und verlorenen Krieges. Zu beklagen waren nicht nur Millionen von Kriegsopfern, sondern auch der Verlust der Existenzgrundlage von großen Teilen der Bevölkerung. Deutschland lag nach dem Krieg weitgehend in Trümmern. Die meisten großen Städte waren zerstört. Insbesondere in Westdeutschland waren nicht nur die industriellen und gewerblichen Anlagen, sondern vor allem auch Wohnraum in großem Umfang vernichtet worden, so dass unzählige Menschen obdachlos geworden waren.
Ein noch härteres Schicksal hatten diejenigen Menschen zu tragen, die während und nach dem Ende des Krieges aus ihrer Heimat vertrieben worden sind. Allein bis 1950 sind aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, dem Sudetenland und den deutschen Siedlungsgebieten in Südosteuropa rund acht Millionen Menschen nach Westdeutschland gekommen. Alle Vertriebenen hatten das gemeinsame Schicksal des Verlustes ihres gesamten Hab und Gutes und nicht zuletzt ihrer Heimat. Sie waren in völkerrechtswidriger, meist unmenschlicher Weise entwurzelt worden. Vergleichbare Schicksale hatten oft auch die Flüchtlinge aus der damaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Angesichts der immer stärker werdenden Sowjetisierung sind allein bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland geschätzte rund 1 Million Personen aus Mitteldeutschland nach Westdeutschland geflüchtet. Erhebliche materielle Verluste hatte zudem ein Großteil der Bevölkerung auch im Zuge der Währungsreform von 1948 erlitten.
Alle diese leidgeprüften Menschen, ob bomben- oder währungsgeschädigt, vertrieben oder geflüchtet, hatten die Hoffnung auf einen lebenswerten Neuanfang. Aus eigener Kraft war dieser jedoch nur in den seltensten Fällen zu schaffen. Im Hinblick auf die damalige wirtschaftliche und soziale Situation in Westdeutschland war eine Eingliederung von Millionen mittelloser Menschen ohne administrative Maßnahmen nicht möglich. Dies hatten vor allem die damaligen Verantwortlichen in der amerikanischen und britischen Besatzungszone bereits frühzeitig erkannt.
2. Gesetzgebung
Bereits in der Präambel des ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz), das durch Verordnungen der jeweiligen Militärregierungen für die drei Besatzungszonen in Westdeutschland am 20. Juni 1948 in Kraft getreten ist, wurde den deutschen gesetzgebenden Stellen "die Regelung des Lastenausgleichs" als eine vordringlich (bis zum 31. Dezember 1948) zu erledigende Aufgabe übertragen.
Erste Konturen bekam der Begriff Lastenausgleich dann in § 29 des eine Woche nach dem Währungsgesetz in Kraft getretenen Umstellungsgesetzes. Danach sollten die zur Durchführung des Lastenausgleichs zu erlassenden Gesetze bestimmen, inwieweit für die durch die Geldreform entstehenden und andere Verluste - insbesondere die Verluste infolge der im Kontrollratsgesetz Nr. 5 behandelten Liquidation deutscher Vermögenswerte im Ausland und die Verluste infolge von Reparationsmaßnahmen - eine Entschädigung zu gewähren ist.
Hierauf sollte der Lastenausgleich jedoch nicht beschränkt bleiben. Nach den Vorstellungen der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Bizone) sollte der Lastenausgleich vielmehr zu einer Gesamtbereinigung führen. Danach sollten sämtliche Verluste, die Deutschen durch Krieg und Kriegsfolgen entstanden waren, abschließend geregelt werden. Diese weitgefasste Konzeption war die Grundlage für die Arbeiten an einer gesetzlichen Regelung der Kriegsschäden, die noch vor Errichtung der Bundesrepublik Deutschland begannen. Angesichts der Vielzahl der zu regelnden Schadensbereiche zeichnete sich jedoch schnell ab, dass die im Währungsgesetz vorgegebene Frist für eine umfassende Regelung des Lastenausgleichs nicht einzuhalten war.
2.1 Soforthilfegesetz (SHG)
Das Soforthilfegesetz trat am 18. August 1949 in Kraft. Es galt zwar nicht im Bereich der französischen Besatzungszone; jedoch haben die damaligen Länder dieser Zone im September 1949 entsprechende Soforthilfegesetze erlassen, die keine grundlegenden Abweichungen aufwiesen.
Ziel und Zweck des Soforthilfegesetzes war es, den in Westdeutschland lebenden, durch die Kriegsereignisse besonders in Not geratenen Menschen möglichst rasch zu helfen. Angesichts der damals nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten konnte die Soforthilfe allerdings nur dort eingreifen, wo die Not am größten war. Die Leistungen nach dem Soforthilfegesetz orientierten sich daher an den Grundbedürfnissen der Geschädigten und wurden ausschließlich nach Bedürftigkeitsgesichtspunkten gewährt. Es waren vorläufige Leistungen im Rahmen eines Notprogrammes, das später durch eine umfassende Lastenausgleichsregelung abgelöst werden sollte. Anträge konnten von Vertriebenen, SBZ-Flüchtlingen, Kriegssachgeschädigten, Währungsgeschädigten, Verfolgten des NS-Regimes und Spätheimkehrern gestellt werden.
Das Soforthilfegesetz hatte zwar nur eine relativ kurze Geltungsdauer. Dennoch war es sicherlich eines der wichtigsten deutschen Gesetze der Nachkriegszeit. Durch seine ausschließlich nach sozialen Gesichtspunkten gewährten Leistungen hat es maßgeblich dazu beigetragen, dass sich in Westdeutschland die Eingliederung der unzähligen Kriegsgeschädigten ohne größere Spannungen vollziehen konnte. Die besondere Bedeutung des Soforthilfegesetzes bestand darüber hinaus aber auch darin, dass es im Sinne des Solidargedankens alle Bürger in das Soforthilfeprogramm einbezogen hat. Gerade in der unmittelbaren Nachkriegszeit wurden die unterschiedlichen Lebensschicksale besonders deutlich. Während die einen im Krieg alles verloren hatten, konnten die anderen auf ihr erhalten gebliebenes Vermögen zurückgreifen. Es war deshalb geboten, die Lasten des Krieges möglichst gerecht zu verteilen. Wie stark der Solidargedanke damals in Deutschland verwurzelt war, zeigt die Tatsache, dass gegen die Erhebung der Soforthilfeabgaben keine grundsätzlichen Einwände erhoben wurden.
2.2 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Nach Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes wurden die Arbeiten zur Gestaltung des endgültigen Lastenausgleichs zügig fortgesetzt. Zu diesem Zweck wurde beim Bundesminister der Finanzen eine Arbeitsgruppe gebildet, die die Aufgabe hatte, zunächst die Grundzüge für einen Lastenausgleich zu erarbeiten. Hiermit befasste sich auch die bereits im August 1948 vom Wirtschafts- und Länderrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes eingesetzte "Gutachterkommission für den Lastenausgleich" als trizonales Gremium mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe.
Die Gedanken und Vorschläge der Kommission sind später in die Grundzüge des Bundesfinanzministeriums für den "Entwurf eines Gesetzes über einen allgemeinen Lastenausgleich vom 21. März/16. April 1950" eingeflossen. Kernaussage der Grundsätze war, dass zum Ausgleich der Verluste und Härten, die sich infolge der Vertreibung und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit sowie infolge der Neuordnung des Geldwesens ergeben haben, entsprechend dem Soforthilfegesetz Abgaben erhoben und Leistungen gewährt werden, und zwar Abgaben von denen, die sich über die Kriegs- und Nachkriegszeit hinweg Vermögen erhalten konnten, und Leistungen an Geschädigte, die wegen der Schwere ihrer Verluste der Hilfe besonders bedurften. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Ausgleichsabgaben einem Sondervermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zuzuführen sind und aus diesem Sonderfonds die Leistungen bewirkt werden.
Nach gut 16monatiger Beratung im Bundestag und zusätzlicher, durch den Bundesrat eingebrachter Abänderungen wurde das Lastenausgleichsgesetz am 14. August 1952 ausgefertigt und am 18. August 1952 (BGBl. Teil I S. 445) verkündet. Es trat mit Beginn des 1. September 1952 in Kraft.
Das Lastenausgleichsgesetz ist bis heute das Kerngesetz des Lastenausgleichs geblieben. Es ist im Laufe der Jahre in eine umfassende gesetzliche Regelung der Kriegsfolgeschäden eingebunden worden. Die Erweiterung der Schadenstatbestände und Entschädigungsmöglichkeiten machten weitere Gesetze (wie z. B. das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) und das Reparationsschädengesetz (RepG)) erforderlich. Die außergewöhnliche Regelungsvielfalt im Bereich der Lastenausgleichsgesetzgebung wird besonders deutlich an den vielen Novellierungen, die das Lastenausgleichsgesetz selbst seit seinem Inkrafttreten erfahren hat. Bis heute sind es insgesamt 35 Novellen, die vor allem in den Anfangsjahren des Lastenausgleichs und in dessen Blütezeit bis etwa Mitte der siebziger Jahre zu zahlreichen Leistungserweiterungen geführt haben.
3. Weitere Gesetze zum Lastenausgleich
Die umfassende Regulierung der Kriegsfolgeschäden im Rahmen des Lastenausgleichs erforderte in Anbetracht der vielfältigen Schadensereignisse eine sehr komplexe gesetzliche Regelung. Neben dem Lastenausgleichsgesetz gehören insbesondere folgende Gesetze zum Lastenausgleichsrecht:
3.1 Feststellungsgesetz (FG)
Das gleichfalls im September 1952 in Kraft getretene FG regelt die Maßstäbe, nach denen das verlorene oder beschädigte Vermögen zu bewerten und festzustellen ist ("Schadensfeststellung"). Die Schadensfeststellung nach dem FG erfasst als Vorstufe der Hauptentschädigung die Vertreibungsschäden, die Kriegssachschäden (außer SBZ/DDR) und die vergleichsweise kleine Gruppe der Ostschäden (Vermögensverluste Westdeutscher in den früheren deutschen Ostgebieten). Das FG wurde zwar durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 aufgehoben, bleibt aber nach § 373 LAG in offenen Verfahren anwendbar.
3.2 Währungsausgleichsgesetz (WAG)
Nach dem bereits am 1. April 1952 in Kraft getretenen WAG konnten Vertriebene für ihre verlorenen Reichsmarkspareinlagen dieselben DM-Beträge erhalten, auf die auch RM-Spareinlagen bei der westdeutschen Währungsreform umgestellt wurden. Erforderlich war jedoch eine Beweisführung durch Urkundenvorlage (Sparbücher etc.). Das Gesetz, das in erster Linie von Sparkassen und Banken durchgeführt wurde, ist inzwischen durch das LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz (LAG-EUAnpG)
vom 9. September 2001 aufgehoben worden.
3.3 Altsparergesetz (ASpG)
Das am 1. Juli 1953 in Kraft getretene ASpG betraf Sparanlagen (einschließlich Schuldverschreibungen, Lebensversicherungen, Bausparguthaben etc.) in den alten Bundesländern, die schon vor dem 1. Januar 1940 bestanden hatten, und sollte Nachteile aus der Währungsumstellung ausgleichen. Durch die Einführung eines sog. "Sparerzuschlags" in § 249a LAG wurden die Grundsätze des ASpG auch auf Sparerschäden Vertriebener übertragen. Es wurde mit dem unter Ziffer 3.1 genannten Gesetz vom 21. Juni 2006 aufgehoben.
3.4 Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG)
Bei dem am 30. Mai 1965 in Kraft getretenen BFG handelt es sich um ein spezielles Gesetz für die Feststellung von Vermögensverlusten im Gebiet der früheren SBZ/DDR und dem Sowjetsektor von Berlin (Berlin-Ost). Es umfasst neben Kriegssach- und Verfolgungsschäden auch Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden sowie Vermögensverluste, die durch die Wegnahme (einschließlich Verfügungsbeschränkung) von Wirtschaftsgütern aufgrund administrativer Maßnahmen eingetreten sind. Das BFG sah - in der Hoffnung auf eine baldige Überwindung der Teilung Deutschlands - zunächst lediglich eine Beweissicherung vor und bezog den Kreis der Geschädigten nur beschränkt in den Leistungsbereich ein. Erst im Zuge der Änderungsgesetze zum LAG konnte für die nach dem BFG feststellungsfähigen Schäden natürlicher Personen Hauptentschädigung gewährt werden. Im Zuge der Wiedervereinigung ist das BFG durch das Kontoguthabenumstellungsgesetz vom 24. Juli 1992 aufgehoben worden, bleibt aber in offenen Verfahren anwendbar.
3.5 Reparationsschädengesetz (RepG)
Das am 1. Januar 1969 in Kraft getretene RepG berücksichtigt insbesondere Reparationsschäden, Restitutionsschäden und Zerstörungsschäden im früheren Bundesgebiet einschließlich Berlin (West), in den Vertreibungsgebieten, soweit keine Antragsberechtigung nach dem FG vorlag, und im westlichen Ausland sowie Rückerstattungsschäden im früheren Bundesgebiet einschließlich Berlin (West). Das RepG fasste für diesen Bereich Schadensfeststellung und Entschädigung in einem Verwaltungsgang zusammen. Es wurde mit dem unter Ziffer 3.1 genannten Gesetz vom 21. Juni 2006 aufgehoben, bleibt aber nach § 373 LAG in offenen Verfahren anwendbar.
3.6 Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Das am 15. Juli 1965 in Kraft getretene FlüHG regelt die Gewährung von bestimmten Eingliederungshilfen für Geschädigte, die im Wege der Notaufnahme aus der früheren SBZ/DDR in das frühere Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) gelangt sind. Ein Leistungsschwerpunkt war hier die Gewährung von Einrichtungshilfe, die nach dem BFG nicht berücksichtigt werden konnte; denn das BFG sah für Hausratverluste nur eine Beweissicherung vor. Bezug zum Lastenausgleich haben neben dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5. November 1957, das eine Härte- und Übergangsregelung für die Geschädigten i. S. des späteren Reparationsschädengesetzes enthielt, das Häftlingshilfegesetz (HHG) vom 6. August 1955 und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) vom 30. Januar 1954. Beide Gesetze sahen u. a. die Gewährung von Hausratbeihilfen sowie von Darlehen (Gewerbe, Landwirtschaft, Wohnungsbau) vor und wurden insoweit bis zum Auslaufen dieser Leistungen im Jahre 1979 von der Ausgleichsverwaltung durchgeführt.
4. Rückforderung von Lastenausgleich
Im Zuge der Wiedervereinigung und des Zerfalls des ehemaligen Ostblocks ist es vor allem in den neuen Bundesländern zu einem umfassenden Schadensausgleich gekommen. Durch die nachträgliche Beseitigung des Schadens verloren vorausgegangene Leistungen aus dem Lastenausgleich ihre Rechtsgrundlage. Zur Vermeidung von Doppelentschädigungen ist in diesen Fällen aus Gleichbehandlungsgründen der für den ausgeglichenen Schaden gewährte Lastenausgleich zurückzufordern. Diesem Grundsatz trägt die im Rahmen des Kontoguthabenumstellungsgesetzes neue in das Lastenausgleichsgesetz eingefügte Rückforderungsvorschrift des § 349 LAG Rechnung.
Zurückgefordert werden die Hauptentschädigung für das vom Schadensausgleich betroffene Objekt sowie der hierfür gewährte Zinszuschlag. Oberste Grenze des Rückforderungsbetrages ist jedoch stets der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung (§ 349 Abs. 4 Satz 4 LAG). Dadurch wird sichergestellt, dass niemand einen höheren Lastenausgleich zurückzahlen muss, als er nachträglich an Schadensausgleichsleistungen erhalten hat.
Die Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung und insbesondere des Zinszuschlags ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u. a. (NJW 2001 S. 664, BVerfGE 102, S. 254) - ausdrücklich bestätigt worden.
Die Durchführung der Rückforderungsverfahren, die schon seit längerem Arbeitsschwerpunkt der Ausgleichsverwaltung ist, stellt an die Ausgleichsämter hohe Anforderungen, da die vorausgegangenen Feststellungs- und Leistungsverfahren in vollem Umfang rückabgewickelt werden müssen. Erhält die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Schadensausgleich, wird das Bundesausgleichsamt anstelle der bisherigen Rückforderungsämter für die Durchführung der Rückforderungsverfahren zuständig.
4.1 Schadensausgleich in BFG-Fällen
Eine der vorrangigsten und wichtigsten Aufgaben nach der Wende war es, die Vermögensverhältnisse in den neuen Bundesländern nach rechtsstaatlichen Maßstäben teilweise neu zu ordnen. Grundlegende Bedeutung hat insoweit das mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG, BGBl. 1990 II S. 1159) mit zahlreichen späteren Änderungen, das vom Grundsatz der Restitution geprägt ist. Danach findet vorrangig ein Schadensausgleich durch Rückübertragung (§§ 3 ff. VermG) bzw. Aufhebung/Beendigung der staatlichen Verwaltung (§§ 11 ff. VermG) statt, also durch Rückgabe im Sinne von § 349 Abs. 3 LAG. Das VermG läßt anstelle der Restitution aber auch eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG) oder eine Verfolgtenentschädigung nach dem Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) zu. Darüber hinaus sieht das Ausgleichsleistungsgesetz Entschädigungsleistungen für natürliche Personen vor, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 9. Oktober 1949 verloren haben.
Zu einem Schadensausgleich kann es im Übrigen auch außerhalb des Regelungsbereichs des Vermögensgesetzes gekommen sein. So kann sich ein Schadensausgleich unmittelbar aus anderen Gesetzen oder aufgrund von tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen im Zuge der Wiedervereinigung ergeben.
In allen Fällen, in denen Hauptentschädigung nach dem BFG zuerkannt wurde, hat die Ausgleichsverwaltung zu prüfen, ob es zu einem Schadensausgleich gekommen ist und ggf. Rückforderungsverfahren einzuleiten.
4.2 Schadensausgleich in FG-Fällen
Für Schäden nach dem FG wurde Hauptentschädigung zwar in einem erheblich größeren Umfang als für Schäden nach dem BFG oder RepG gewährt. Dennoch ist es in diesem Bereich bislang zu relativ wenigen Rückforderungen gekommen. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass es bisher in den ehemaligen Vertreibungsstaaten zu vergleichsweise wenigen Schadensausgleichsleistungen gekommen ist.
4.3 Zweckbestimmung der Rückforderungsbeträge
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 Entschädigungsgesetz sind die von der Ausgleichsverwaltung nach § 349 LAG ab 1. Januar 1994 vereinnahmten Rückforderungsbeträge an den Entschädigungsfonds abzuführen. Die zurückgeforderten Beträge sind hieraus im Rahmen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes auch den Vertriebenen zugute gekommen, die ihren Aufenthalt nach ihrer Flucht bis zur Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR hatten und deshalb keinen Lastenausgleich bekommen konnten.
5. Nachbetrachtung
Betrachtet man die historische Entwicklung des Lastensausgleichs, lässt sich feststellen, dass der Lastenausgleich ein herausragendes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte gewesen ist. Er war die materielle Grundlage für die erfolgreiche Eingliederung von Millionen vertriebener und geflüchteter Menschen. Dies war angesichts der verheerenden Ausgangslage eine gewaltige Herausforderung. Die Anfangsjahre des Lastenausgleichs waren zugleich Jahre der Bewährung für die noch junge Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland. Die Chancen für eine friedliche Entwicklung waren damals äußerst ungewiss. Obwohl die Vertriebenen, Flüchtlinge und anderen Kriegsgeschädigten die Hauptlast der Kriegsfolgen zu tragen hatten, war auch die Situation der übrigen Bevölkerung insgesamt trostlos; um so beachtlicher war es, dass allgemein die Bereitschaft bestand, denjenigen zu helfen, denen es noch schlechter ging. Dieser Solidargedanke des Lastenausgleichs ist das eigentliche Fundament der friedvollen, wirtschaftlich und gesellschaftlich erfolgreichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland.
Ohne diese Solidarität wäre angesichts der Millionen durch den Krieg entwurzelter Menschen der innere Frieden in Deutschland nicht zu erreichen gewesen. Er war die unabdingbare Voraussetzung für den späteren wirtschaftlichen Aufschwung, an dem die Geschädigten einen großen Anteil hatten. Gerade sie zeichnete eine besondere Arbeitsmotivation aus, da jeder von ihnen für sich und seine Familie eine neue Existenz aufbauen musste. Die Leistungen des Lastenausgleichs waren hierbei neben dem unermüdlichen persönlichen Einsatz eine wichtige wirtschaftliche Hilfe. Es war ein Geben und Nehmen, denn letztlich haben von dem tatkräftigen Einsatz der Geschädigten beim Wiederaufbau auch diejenigen profitiert, die im Rahmen des Lastenausgleichs finanzielle Opfer bringen mussten.
Der Solidargedanke des Lastenausgleichs hatte allerdings nicht nur diese wirtschaftliche Komponente, er hat vielmehr auch zur vollständigen gesellschaftlichen Integration der Vertriebenen und Flüchtlinge beigetragen. Dass diese und deren Nachkommen in ihrer neuen Heimat Wurzeln geschlagen haben, ist angesichts anderer Vertreibungsschicksale in der Welt ein Ergebnis, das besonders zu würdigen ist.
Letzte Änderung: 22.08.2008