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Archiv des Bundesausgleichsamt

Geschichte des Bundesausgleichsamts

Zur Durchführung der Leistungen nach dem Soforthilfegesetz (SHG) wurde auf Bundesebene im August 1949 das Hauptamt für Soforthilfe mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe errichtet. In den Ländern wurden die Aufgaben zur Durchführung des Gesetzes gemäß § 49 SHG zunächst bereits bestehenden Behörden übertragen und danach bei den Länderregierungen Landesämter für Soforthilfe sowie bei den Verwaltungen der Stadt- und Landkreise Ämter für Soforthilfe gebildet. Eingebunden in die Soforthilfeverfahren waren vom Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe bestellte Beauftragte, die die Interessen des Sondervermögens „Soforthilfefonds“ wahrzunehmen hatten. Das Soforthilfegesetz sah im Übrigen die Einrichtung eines Ständigen Beirates vor, der dem Hauptamt für Soforthilfe zur Seite gestellt wurde (§ 72 SHG). Ferner wurde beim Hauptamt für Soforthilfe ein Kontrollausschuss mit 25 Mitgliedern gebildet, der aus Vertretern der Länder und vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ernannten Mitgliedern bestand (§§ 55, 71 SHG). Während der Ständige Beirat lediglich eine beratende Funktion ausübte, hatte der Kontrollausschuss den allgemeinen Weisungen, Richtlinien und Entscheidungen des Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe zuzustimmen.

Dem Hauptamt oblag die gesamte Steuerung der Soforthilfe. Sie geschah im Wesentlichen durch die Herausgabe von Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben, Erlassen etc. Herausgegeben wurde seit dem 15. November 1951 auch das „Amtliche Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe“, in dem alle Weisungen, Richtlinien und wichtigen Mitteilungen bekanntgegeben wurden. Es diente als Informations- und Arbeitshilfe für Ämter, Geschädigtenverbände und -organisationen, Landsmannschaften und zahlreiche interessierte private Stellen.

1952 traten das Lastenausgleichsgesetz (LAG) und seine Nebengesetze in Kraft. Die Soforthilfeverwaltung wurde zur Ausgleichsverwaltung, bei der es sich um einen dreistufigen Verwaltungszweig handelt.
Die Steuerung des gesamten Lastenausgleichs wurde dem Bundesausgleichsamt (§§ 312, 319 LAG) übertragen, das im September 1952 die Nachfolge des Hauptamtes für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe antrat. Das Bundesausgleichsamt ist eine Bundesoberbehörde mit weitreichenden rechtlichen Befugnissen auf dem Gebiet des Lastenausgleichs. Artikel 120a GG sieht insoweit vor, dass die der Bundesregierung und den zuständigen Obersten Bundesbehörden aufgrund des Artikels 85 GG im Bereich des Lastenausgleichs zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden können. In diesem Sinne ist in der Vergangenheit verfahren worden. Der Grund für die starke rechtliche Ausgestaltung der Befugnisse des Bundesausgleichsamtes lag zum einen in der Tatsache, dass zur Finanzierung des Lastenausgleichs ein Ausgleichsfonds eingerichtet und die Verwaltung dieses Sondervermögens dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes übertragen wurde. Zum anderen war eine Bündelung der Entscheidungsbefugnisse beim Bundesausgleichsamt geboten, um den Anforderungen einer sozial ausgerichteten Massenverwaltung gerecht zu werden. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes unterstand bei der Ausübung seiner Aufgaben zur Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und als Verwalter des Ausgleichsfonds nicht der Fachaufsicht eines Bundesministeriums.
Hauptaufgabe des Bundesausgleichsamtes war es, durch allgemeine Anordnungen dafür zu sorgen, dass die Ausgleichsbehörden der Länder bei der Durchführung der Gesetze im rechtlichen und im Ermessensbereich nach möglichst einheitlichen Maßstäben verfuhren, damit Zweifelsfragen, die sich bei der Anwendung des umfangreichen Gesetzeswerkes immer wieder ergaben, geklärt und Schwierigkeiten der verschiedensten Art möglichst rasch überwunden wurden. Neben dem Erlass von Verwaltungsvorschriften war eine wesentliche Aufgabe des Bundesausgleichsamtes die Herausgabe von amtlichen Vordrucken wie Anträgen und Bescheiden.

Auf Landesebene wurden in den alten Bundesländern einschließlich des Landes Berlin innerhalb der Obersten Landesbehörden Landesausgleichsämter (§ 311 LAG) gebildet. Die Landesausgleichsämter unterliegen dem unmittelbaren Weisungsrecht des Bundesausgleichsamtes.

Ihren Höhepunkt hatte die Ausgleichsverwaltung in den 1950er Jahren mit 598 Ämtern und rund 25.000 Mitarbeitern. Inzwischen befindet sie sich in ihrer Abwicklungsphase. Bereits seit der Wiedervereinigung 1990 hat sich ihr Aufgabenschwerpunkt verändert. Von der leistungsgewährenden Verwaltung wurde sie mit der Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs nach § 349 LAG zur Eingriffsverwaltung. Das Bundesausgleichsamt steuert seitdem auch die Durchführung der Rückforderungsverfahren durch die Ausgleichsämter.

Mit zunehmender Aufgabenerledigung hat es neben den Steuerungsaufgaben aber auch operative Aufgaben übernommen. Seit 2002 ist es für die Durchführung der Verfahren nach § 335b LAG, seit 2006 für die Gewährung von Kriegsschadenrente, seit 2010 für die Rückforderung von Lastenausgleich nach § 349 LAG und seit 2011 für die Verfahren von § 8 Abs. 2 ff. Entschädigungsgesetz (EntschG) zuständig. Gemäß § 313 LAG übernimmt das Bundesausgleichsamt von den Landesausgleichsverwaltungen, die mit der fortschreitenden Aufgabenerledigung nach und nach aufgelöst werden, die noch verbleibenden wenigen Restaufgaben.

Mit der Zuständigkeit für die Durchführung der Rückforderungsverfahren hat das Bundesausgleichsamt 2010 von den Ausgleichsämtern nach § 312 LAG Akten zu rund 42.000 noch nicht abgeschlossenen Fällen übernommen. Ziel ist es, bis 2020 davon die rund 14.000 mit Bezug zu den offenen Vermögensfragen zu erledigen. Anschließend sind die übrigen 28.000 Akten auf einen Schadensausgleich hin zu überprüfen. Schließlich erfolgt die Archivierung der Akten im Lastenausgleichsarchiv in Bayreuth, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

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