Ablauf der Antragsfrist auf Lastenausgleich
Seit 1996 können keine Anträge auf Lastenausgleich mehr gestellt werden (§ 234 Absatz 4 Lastenausgleichsgesetz). Die Antragsfrist ist abgelaufen. Da es sich um eine Frist handelt, die den Abschluss des Lastenausgleichs ermöglichen soll, kann der Grund für eine unterbliebene Antragstellung nicht berücksichtigt werden. Diese gesetzliche Regelung müssen die Beschäftigten der Lastenausgleichsverwaltung beachten. Neuen Anträgen auf Lastenausgleich dürfen sie nicht stattgeben.