Auszahlung der Entschädigung nach § 8 EntschG
Auszahlungsteam
In den Fällen, in denen der nach § 349 LAG zurückzufordernde Lastenausgleich mit der Entschädigung nach § 8 EntschG zu verrechnen ist, zahlt das Bundesausgleichsamt die verbleibende Entschädigung nebst Zinsen aus. Bei seiner Arbeit wird es von einem Auszahlungsteam unterstützt, das organisatorisch dem BADV angehört.