Begrenzung der Rückforderung auf den Wert des Schadensausgleichs
Der rechnerische Rückforderungsbetrag darf nach § 349 Absatz 4 Satz 4 Lastenausgleichsgesetz (LAG) den Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung nicht übersteigen. Das bedeutet, dass der Rückforderungsbetrag seine Grenze hat
- bei der Rückgabe oder der Wiederverfügbarkeit von Einheitswertvermögen (land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen) im Verkehrswert des Objekts im Zeitpunkt der Rückgabe oder der Wiederverfügbarkeit,
- bei einem Schadensausgleich in Form von Geldleistungen in dem DM-Betrag unter Berücksichtigung der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in DM im Verhältnis 2:1 (heute in EUR) oder in der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) in EUR,
- in Entschädigungsfällen nach dem EALG in der Entschädigungshöhe vor Lastenausgleichsabzug (siehe unter "Rückforderung zur Verrechnung und Auszahlung eines Entschädigungsanspruchs").
Folglich muss niemand mehr als den Wert der Schadensausgleichsleistung im Zeitpunkt des Schadensausgleichs zurückzahlen.