Berechnung des Rückforderungsbetrages
Der eingetretene Schadensausgleich macht eine Neuberechnung der seinerzeitigen Lastenausgleichsentschädigung erforderlich, wobei der Anteil, der auf das Vermögensobjekt entfallen war, an dem der Schaden ausgeglichen ist, zurückgefordert wird. Bei der Rückgabe oder Entschädigung eines Wirtschaftsgutes wird nach § 349 Absatz 3 Satz 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG) fingiert, dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Wertminderungen aufgrund schlechter Bausubstanz oder fehlendes Zubehör dürfen nicht als Restschaden berücksichtigt werden (§ 349 Absatz 3 Satz 2 LAG). Lediglich eine unvollständige Rückgabe (zum Beispiel das Fehlen von Gebäuden oder von Grundstücksflächen) kann zur Anerkennung eines Restschadens führen. Schadensausgleichsleistungen in Geld wie zum Beispiel die Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage durch die Behörden in den neuen Bundesländern, die das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) durchführen, führen nach § 349 Absatz 3 Satz 4 LAG zu einem vollen Schadensausgleich.
Zurückgefordert wird die seinerzeit als Lastenausgleich gewährte Hauptentschädigung (§ 349 Absatz 1 Satz 1 LAG). Geleistete Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nur zurückgefordert, soweit sie auf die Hauptentschädigung angerechnet worden sind (vergleiche § 349 Absatz 4 Satz 5 LAG). Der Rückforderungsbetrag setzt sich zusammen aus dem zurückzufordernden Endgrundbetrag der Hauptentschädigung und dem seinerzeit mit ausgezahlten Zinszuschlag zur Hauptentschädigung. Zu seiner Ermittlung wird zunächst der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung neu berechnet, indem das Vermögensobjekt, an dem der Schaden ausgeglichen ist, nicht mehr mit berücksichtigt wird. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem neu berechneten Endgrundbetrag und dem seinerzeit unter Berücksichtigung aller Schäden zuerkannten und erfüllten Endgrundbetrag ergibt den zurückzufordernden Endgrundbetrag der Hauptentschädigung nach § 349 Absatz 4 Satz 1 LAG.
Für die Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages ist der bei der erstmaligen Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Prozentsatz maßgebend. Der Zinszuschlag betrug ein Prozent je Vierteljahr vom Zeitpunkt der Schädigung (frühestens ab 1953) bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung (§ 250 Absatz 3 LAG).