Rückforderung des gewährten Lastenausgleichs nach Schadensausgleich
Seit Ende der 1960er Jahre konnte auch für die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Schäden Lastenausgleich nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) gewährt werden. Soweit der damals festgestellte Schaden nach dem 31.12.1989 ausgeglichen wird, ist der Lastenausgleich zurückzufordern (vergleiche § 349 Lastenausgleichsgesetz (LAG) in Verbindung mit § 342 Absatz 3 LAG). Wird der Schadensausgleich der Ausgleichsverwaltung ab dem 01.07.2009 bekannt, obliegt die Rückforderung gemäß § 312 Absatz 2 LAG dem Bundesausgleichsamt.
Zum Schadensausgleich kann es zum Beispiel durch Rückübertragung von Grundstücken aus ehemaligem Volkseigentum nach dem Vermögensgesetz (VermG), durch die Beendigung der staatlichen Verwaltung, durch die Auszahlung von Verkaufs- und Verwertungserlösen nach dem VermG und anderen Gesetzen, durch die Übereignung von Ersatzgrundstücken sowie durch die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungszahlungen nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG), dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) oder dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) kommen (zusammengefasst im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG).