Rückforderung zur Verrechnung und Auszahlung eines Entschädigungsanspruchs
Rückforderung zur Verrechnung im Rahmen der Auszahlung des Entschädigungsanspruchs nach § 8 Entschädigungsgesetz (EntschG)
Steht dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger für einen Vermögenswert, für den im Lastenausgleich Hauptentschädigung gewährt worden war, ein Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) zu, erhält das Bundesausgleichsamt von der jeweiligen Entschädigungsbehörde in den neuen Bundesländern den Bescheid über die Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage (§ 8 Absatz 1 EntschG).
Um den Betroffenen einen wesentlichen Teil ihrer Entschädigung ohne lange Verzögerung zukommen zu lassen, wurde die frühere Verrechnungsvorschrift des § 8 EntschG mit Wirkung vom 28. Mai 2011 dahingehend geändert, dass die Berechtigten – in einem ersten Schritt - eine Abschlagszahlung auf Basis einer nur geschätzten Lastenausgleichsrückforderung erhalten sollen (§ 8 Absatz 2 EntschG). Den Abschlagsbetrag hat das Bundesausgleichsamt nach Bekanntgabe der gekürzten Bemessungsgrundlage innerhalb von zwei Monaten anzuweisen. Zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach § 8 Absatz 1 EntschG. Diese erste Verfahrensstufe hat für das Bundesausgleichsamt größte Priorität.
Hat die Ausgleichsverwaltung noch vor dem 1. Juli 2009 Kenntnis vom Schadensausgleich erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag von Lastenausgleich durch Bescheid fest. Wurde der Rückforderungstatbestand ab dem 1. Juli 2009 bekannt, ist das Bundesausgleichsamt für die Ermittlung des Rückforderungsbetrages zuständig (§ 8 Absatz 3 EntschG).
In einem späteren Verfahrensstadium – in einem zweiten Schritt – soll das Verfahren auf Basis der spitz berechneten Lastenausgleichsrückforderung durch Auszahlung einer restlichen Entschädigung oder, falls die Abschlagszahlung ausnahmsweise zu hoch war, durch Rückforderung einer nicht zustehenden Entschädigung abgeschlossen werden (§ 8 Absatz 3 ff. EntschG). Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest (§ 8 Absatz 4 EntschG). Die Abwicklung dieser zweiten Verfahrensstufe ist für das Bundesausgleichsamt Kapazitätsabhängig. Gesetzliche Zeitvorgaben bestehen nur in den Fristenregelungen für die Rückforderung nach § 349 Absatz 5 Lastenausgleichsgesetz (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Kenntnis des Bundesausgleichsamtes von der gekürzten Bemessungsgrundlage).
Diese Ausführungen gelten entsprechende für Fälle der ungekürzten Bemessungsgrundlagen sowie der NS-Verfolgtenentschädigung.