Rückforderungsfrist
Die Rückforderung ist vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem die zuständige Behörde (Bundesausgleichsamt) von dem Schadensausgleich und von der Person des Rückzahlungspflichtigen Kenntnis erlangt hat, ausgeschlossen (§ 349 Absatz 5 Satz 4 Lastenausgleichsgesetz). Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung unterbrochen und damit verlängert werden.