Rückzahlungspflichtige
Zum Kreis der Rückzahlungspflichtigen gehören nach § 349 Absatz 5 Satz 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) die Empfänger der Lastenausgleichsleistung, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Ebenso können Einzelrechtsnachfolger des heranzuziehenden Personenkreises in die Pflicht genommen werden (vergleiche BVerwG-Beschluss v. 14.02.2006 - Aktenzeichen BVerwG 3 B 105.05). Hat ein (Einzel-)Rechtsnachfolger den Schadensausgleich ohne angemessene Gegenleistung erlangt, kann er gemäß § 349 Absatz 5 Satz 2 LAG gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.