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Archiv des Bundesausgleichsamt

Rückforderung von Lastenausgleich, klassischer Lastenausgleich, Kriegsschadenrente, zentrale Aufgaben

Referat R 2

Den Aufgabenschwerpunkt des Referats R 2 bilden die operative Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen nach §§ 349, 342 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG) und die Durchführung der Entschädigungsverfahren nach § 8 Entschädigungsgesetz (EntschG). Im Gegensatz zum Referat R 3 ist das Referat R 2 auch zuständig für Verfahren, die einen Bezug zur Kriegsschadenrente aufweisen.

Eine Lastenausgleichsleistung der besonderen Art, deren Gewährung in die Zuständigkeit des Referats R 2 fällt, ist die Kriegsschadenrente. Sie konnte als Unterhaltshilfe bzw. als Entschädigungsrente älteren oder erwerbsunfähigen Personen bewilligt werden, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. Während die Unterhaltshilfe in erster Linie der Sicherung des laufenden Lebensbedarfs dient, ist die Entschädigungsrente überwiegend Lastenausgleich in Form einer Rente. Beide Leistungen wurden auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechnet, wodurch es zu deren Erfüllung kam. Die Antragsfristen für die Kriegsschadenrente sind bereits seit dem 30. Juni 2000 abgelaufen, so dass eine Neubewilligung nicht mehr möglich ist. Die Sachbearbeitung wird seit dem 1. Oktober 2006 zentral vom Bundesausgleichsamt wahrgenommen. Als zusätzliche Leistung zur laufenden Unterhaltshilfe wird Personen, die über keine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, also weder gesetzlich noch freiwillig oder privat krankenversichert sind, Krankenversorgung gewährt, deren Durchführung seit 01.01.2005 der AOK Sachsen-Anhalt obliegt; diese Personen sind außerdem gemäß § 21 Nummer 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Freiwillig oder privat krankenversicherte Unterhaltshilfeempfänger erhalten einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung, sofern die Versicherung am 1. Januar 2005 bestanden hatte; gleichzeitig wird diesen Personen auch ein Zuschuss zur Pflegeversicherung gewährt. Sofern der Unterhaltshilfeempfänger an der Sterbevorsorge teilnimmt, wird im Falle seines Todes ein Sterbegeld gezahlt.

Das Referat R 2 ist auch für die Statistik und die Dokumentation verantwortlich.

Es nimmt zudem Aufgaben aus dem Bereich des klassischen Lastenausgleichs wahr. Dazu gehören u. a. Fragen, die bereits abgeschlossene Lastenausgleichsverfahren und die Antragsfristen zum Lastenausgleich betreffen. Da letztere seit langem abgelaufen sind, können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.

Das Referat R 2 steuert im Zusammenwirken mit dem Lastenausgleichsarchiv in Bayreuth die Archivierung in der Ausgleichsverwaltung und auf der Grundlage des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts.

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