Rückforderung von Lastenausgleich, Zahlungseinziehung, haushaltsrechtliche Entscheidungen
Referat R 3
Wie auch im Referat R 2 bilden die operative Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen nach §§ 349, 342 Absatz 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG) und die Durchführung der Entschädigungsverfahren nach § 8 Entschädigungsgesetz (EntschG) den Aufgabenschwerpunkt des Referats R 3.
Daneben steuert es die Rückforderung von Lastenausgleich in den Fällen, in denen ein Schadenausgleich außerhalb Deutschlands in den ehemaligen Vertreibungsgebieten eintritt.
Das Referat R 3 ist auch für die Zahlungseinziehung und für die zu treffenden haushaltsrechtlichen Entscheidungen zuständig.
Darüber hinaus ist es für den Haushalt im Lastenausgleich verantwortlich.