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Archiv des Bundesausgleichsamt

Gesetzgebung

Bereits in der Präambel des ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz), das durch Verordnungen der jeweiligen Militärregierungen für die drei Besatzungszonen in Westdeutschland am 20. Juni 1948 in Kraft getreten ist, wurde den deutschen gesetzgebenden Stellen "die Regelung des Lastenausgleichs" als eine vordringlich (bis zum 31. Dezember 1948) zu erledigende Aufgabe übertragen.

Erste Konturen bekam der Begriff Lastenausgleich dann in § 29 des eine Woche nach dem Währungsgesetz in Kraft getretenen Umstellungsgesetzes. Danach sollten die zur Durchführung des Lastenausgleichs zu erlassenden Gesetze bestimmen, inwieweit für die durch die Geldreform entstehenden und andere Verluste - insbesondere die Verluste infolge der im Kontrollratsgesetz Nummer 5 behandelten Liquidation deutscher Vermögenswerte im Ausland und die Verluste infolge von Reparationsmaßnahmen - eine Entschädigung zu gewähren ist.

Hierauf sollte der Lastenausgleich jedoch nicht beschränkt bleiben. Nach den Vorstellungen der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Bizone) sollte der Lastenausgleich vielmehr zu einer Gesamtbereinigung führen. Danach sollten sämtliche Verluste, die Deutschen durch Krieg und Kriegsfolgen entstanden waren, abschließend geregelt werden. Diese weitgefasste Konzeption war die Grundlage für die Arbeiten an einer gesetzlichen Regelung der Kriegsschäden, die noch vor Errichtung der Bundesrepublik Deutschland begannen. Angesichts der Vielzahl der zu regelnden Schadensbereiche zeichnete sich jedoch schnell ab, dass die im Währungsgesetz vorgegebene Frist für eine umfassende Regelung des Lastenausgleichs nicht einzuhalten war.

Soforthilfegesetz

Das Soforthilfegesetz (SHG) trat am 18. August 1949 in Kraft. Es galt zwar nicht im Bereich der französischen Besatzungszone; jedoch haben die damaligen Länder dieser Zone im September 1949 entsprechende Soforthilfegesetze erlassen, die keine grundlegenden Abweichungen aufwiesen.

Ziel und Zweck des Soforthilfegesetzes war es, den in Westdeutschland lebenden, durch die Kriegsereignisse besonders in Not geratenen Menschen möglichst rasch zu helfen. Angesichts der damals nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten konnte die Soforthilfe allerdings nur dort eingreifen, wo die Not am größten war. Die Leistungen nach dem Soforthilfegesetz orientierten sich daher an den Grundbedürfnissen der Geschädigten und wurden ausschließlich nach Bedürftigkeitsgesichtspunkten gewährt. Es waren vorläufige Leistungen im Rahmen eines Notprogrammes, das später durch eine umfassende Lastenausgleichsregelung abgelöst werden sollte. Anträge konnten von Vertriebenen, SBZ-Flüchtlingen, Kriegssachgeschädigten, Währungsgeschädigten, Verfolgten des NS-Regimes und Spätheimkehrern gestellt werden.

Das Soforthilfegesetz hatte zwar nur eine relativ kurze Geltungsdauer. Dennoch war es sicherlich eines der wichtigsten deutschen Gesetze der Nachkriegszeit. Durch seine ausschließlich nach sozialen Gesichtspunkten gewährten Leistungen hat es maßgeblich dazu beigetragen, dass sich in Westdeutschland die Eingliederung der unzähligen Kriegsgeschädigten ohne größere Spannungen vollziehen konnte. Die besondere Bedeutung des Soforthilfegesetzes bestand darüber hinaus aber auch darin, dass es im Sinne des Solidargedankens alle Bürger in das Soforthilfeprogramm einbezogen hat. Gerade in der unmittelbaren Nachkriegszeit wurden die unterschiedlichen Lebensschicksale besonders deutlich. Während die einen im Krieg alles verloren hatten, konnten die anderen auf ihr erhalten gebliebenes Vermögen zurückgreifen. Es war deshalb geboten, die Lasten des Krieges möglichst gerecht zu verteilen. Wie stark der Solidargedanke damals in Deutschland verwurzelt war, zeigt die Tatsache, dass gegen die Erhebung der Soforthilfeabgaben keine grundsätzlichen Einwände erhoben wurden.

Lastenausgleichgesetz

Nach Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes wurden die Arbeiten zur Gestaltung des endgültigen Lastenausgleichs zügig fortgesetzt. Zu diesem Zweck wurde beim Bundesminister der Finanzen eine Arbeitsgruppe gebildet, die die Aufgabe hatte, zunächst die Grundzüge für einen Lastenausgleich zu erarbeiten. Hiermit befasste sich auch die bereits im August 1948 vom Wirtschafts- und Länderrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes eingesetzte "Gutachterkommission für den Lastenausgleich" als trizonales Gremium mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe.

Die Gedanken und Vorschläge der Kommission sind später in die Grundzüge des Bundesfinanzministeriums für den "Entwurf eines Gesetzes über einen allgemeinen Lastenausgleich vom 21. März/16. April 1950" eingeflossen. Kernaussage der Grundsätze war, dass zum Ausgleich der Verluste und Härten, die sich infolge der Vertreibung und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit sowie infolge der Neuordnung des Geldwesens ergeben haben, entsprechend dem Soforthilfegesetz Abgaben erhoben und Leistungen gewährt werden, und zwar Abgaben von denen, die sich über die Kriegs- und Nachkriegszeit hinweg Vermögen erhalten konnten, und Leistungen an Geschädigte, die wegen der Schwere ihrer Verluste der Hilfe besonders bedurften. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Ausgleichsabgaben einem Sondervermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zuzuführen sind und aus diesem Sonderfonds die Leistungen bewirkt werden.

Nach gut 16-monatiger Beratung im Bundestag und zusätzlichen, durch den Bundesrat eingebrachten Abänderungen wurde das Lastenausgleichsgesetz am 14. August 1952 ausgefertigt und am 18. August 1952 (BGBl. Teil I Seite 445) verkündet. Es trat mit Beginn des 1. September 1952 in Kraft.

Das Lastenausgleichsgesetz ist bis heute das Kerngesetz des Lastenausgleichs geblieben. Es ist im Laufe der Jahre in eine umfassende gesetzliche Regelung der Kriegsfolgeschäden eingebunden worden. Die Erweiterung der Schadenstatbestände und Entschädigungsmöglichkeiten machten weitere Gesetze (wie zum Beispiel das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) und das Reparationsschädengesetz (RepG) erforderlich. Die außergewöhnliche Regelungsvielfalt im Bereich der Lastenausgleichsgesetzgebung wird besonders deutlich an den vielen Novellierungen, die das Lastenausgleichsgesetz selbst seit seinem Inkrafttreten erfahren hat. Bis heute sind es insgesamt 35 Novellen, die vor allem in den Anfangsjahren des Lastenausgleichs und in dessen Hauptabwicklungsphase bis etwa Mitte der siebziger Jahre zu zahlreichen Leistungserweiterungen geführt haben.

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