Rückforderung von Lastenausgleich
- Schadensausgleich in BFG-Fällen
- Schadensausgleich in FG-Fällen
- Zweckbestimmung der Rückforderungsbeträge
Im Zuge der Wiedervereinigung und des Zerfalls des ehemaligen Ostblocks ist es vor allem in den neuen Bundesländern zu einem umfassenden Schadensausgleich gekommen. Durch die nachträgliche Beseitigung des Schadens verloren vorausgegangene Leistungen aus dem Lastenausgleich ihre Rechtsgrundlage. Zur Vermeidung von Doppelentschädigungen ist in diesen Fällen aus Gleichbehandlungsgründen der für den ausgeglichenen Schaden gewährte Lastenausgleich zurückzufordern. Diesem Grundsatz trägt die im Rahmen des Kontoguthabenumstellungsgesetzes neue in das Lastenausgleichsgesetz (LAG) eingefügte Rückforderungsvorschrift des § 349 LAG Rechnung.
Zurückgefordert werden die Hauptentschädigung für das vom Schadensausgleich betroffene Objekt sowie der hierfür gewährte Zinszuschlag. Oberste Grenze des Rückforderungsbetrages ist jedoch stets der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung (§ 349 Absatz 4 Satz 4 LAG). Dadurch wird sichergestellt, dass niemand einen höheren Lastenausgleich zurückzahlen muss, als er nachträglich an Schadensausgleichsleistungen erhalten hat.
Die Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung und insbesondere des Zinszuschlags ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 unter anderem (NJW 2001, 664, BVerfGE 102, 254) - ausdrücklich bestätigt worden.
Die Durchführung der Rückforderungsverfahren, die schon seit längerem Arbeitsschwerpunkt der Ausgleichsverwaltung ist, stellt an die Ausgleichsämter hohe Anforderungen, da die vorausgegangenen Feststellungs- und Leistungsverfahren („klassischer Lastenausgleich“) in vollem Umfang rückabgewickelt werden müssen. Erhält die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Schadensausgleich, ist seit 2010 das Bundesausgleichsamt anstelle der bisherigen Rückforderungsämter für die Durchführung der Rückforderungsverfahren zuständig.
Schadensausgleich in BFG-Fällen
Eine der vorrangigsten und wichtigsten Aufgaben nach der Wende war es, die Vermögensverhältnisse in den neuen Bundesländern nach rechtsstaatlichen Maßstäben teilweise neu zu ordnen. Grundlegende Bedeutung hat insoweit das mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG, BGBl. II 1990 Seite 1159) mit zahlreichen späteren Änderungen, das vom Grundsatz der Restitution geprägt ist. Danach findet vorrangig ein Schadensausgleich durch Rückübertragung (§§ 3 ff. VermG) beziehungsweise Aufhebung/Beendigung der staatlichen Verwaltung (§§ 11 ff. VermG) statt, also durch Rückgabe im Sinne von § 349 Absatz 3 LAG. Das VermG lässt anstelle der Restitution aber auch eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG) oder eine Verfolgtenentschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) zu. Darüber hinaus sieht das Ausgleichsleistungsgesetz Entschädigungsleistungen für natürliche Personen vor, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Absatz 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 9. Oktober 1949 verloren haben.
Zu einem Schadensausgleich kann es im Übrigen auch außerhalb des Regelungsbereichs des Vermögensgesetzes gekommen sein. So kann sich ein Schadensausgleich unmittelbar aus anderen Gesetzen oder aufgrund von tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen im Zuge der Wiedervereinigung ergeben.
In allen Fällen, in denen Hauptentschädigung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) zuerkannt wurde, hat die Ausgleichsverwaltung zu prüfen, ob es zu einem Schadensausgleich gekommen ist und gegebenenfalls Rückforderungsverfahren einzuleiten.
Schadensausgleich in FG-Fällen
Für Schäden nach dem Feststellungsgesetz (FG) wurde Hauptentschädigung zwar in einem erheblich größeren Umfang als für Schäden nach dem BFG oder Reparationsschädengesetz (RepG) gewährt. Dennoch ist es in diesem Bereich bislang zu relativ wenigen Rückforderungen gekommen. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass es bisher in den ehemaligen Vertreibungsstaaten zu vergleichsweise wenigen Schadensausgleichsleistungen gekommen ist.
Zweckbestimmung der Rückforderungsbeträge
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 10 Entschädigungsgesetz sind die von der Ausgleichsverwaltung nach § 349 LAG ab 1. Januar 1994 vereinnahmten Rückforderungsbeträge an den Entschädigungsfonds abzuführen. Die zurückgeforderten Beträge sind hieraus im Rahmen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes auch den Vertriebenen zugutegekommen, die ihren Aufenthalt nach ihrer Flucht bis zur Wiedervereinigung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hatten und deshalb keinen Lastenausgleich bekommen konnten.