Weitere Gesetze zum Lastenausgleich
- Feststellungsgesetz
- Währungsausgleichsgesetz
- Altsparergesetz
- Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
- Reparationsschädengesetz
- Flüchtlingshilfegesetz und mehr
Feststellungsgesetz
Das gleichfalls im September 1952 in Kraft getretene Feststellungsgesetz (FG) regelt die Maßstäbe, nach denen das verlorene oder beschädigte Vermögen zu bewerten und festzustellen ist ("Schadensfeststellung"). Die Schadensfeststellung nach dem FG erfasst als Vorstufe der Hauptentschädigung die Vertreibungsschäden, die Kriegssachschäden (außer SBZ/DDR) und die vergleichsweise kleine Gruppe der Ostschäden (Vermögensverluste Westdeutscher in den früheren deutschen Ostgebieten). Das FG wurde zwar durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 aufgehoben, bleibt aber nach § 373 Lastenausgleichsgesetz (LAG) in offenen Verfahren anwendbar.
Währungsausgleichsgesetz
Nach dem bereits am 1. April 1952 in Kraft getretenen Währungsausgleichsgesetz (WAG) konnten Vertriebene für ihre verlorenen Reichsmarkspareinlagen dieselben DM-Beträge erhalten, auf die auch RM-Spareinlagen bei der westdeutschen Währungsreform umgestellt wurden. Erforderlich war jedoch eine Beweisführung durch Urkundenvorlage (Sparbücher etc.). Das Gesetz, das in erster Linie von Sparkassen und Banken durchgeführt wurde, ist inzwischen durch das LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz (LAG-EUAnpG) vom 9. September 2001 aufgehoben worden.
Altsparergesetz
Das am 1. Juli 1953 in Kraft getretene Altsparergesetz (ASpG) betraf Sparanlagen (einschließlich Schuldverschreibungen, Lebensversicherungen, Bausparguthaben etc.) in den alten Bundesländern, die schon vor dem 1. Januar 1940 bestanden hatten, und sollte Nachteile aus der Währungsumstellung ausgleichen. Durch die Einführung eines sogenannten "Sparerzuschlags" in § 249a LAG wurden die Grundsätze des ASpG auch auf Sparerschäden Vertriebener übertragen. Es wurde durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 aufgehoben.
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Bei dem am 30. Mai 1965 in Kraft getretenen Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) handelt es sich um ein spezielles Gesetz für die Feststellung von Vermögensverlusten im Gebiet der früheren SBZ/DDR und dem Sowjetsektor von Berlin (Berlin-Ost). Es umfasst neben Kriegssach- und Verfolgungsschäden auch Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden sowie Vermögensverluste, die durch die Wegnahme (einschließlich Verfügungsbeschränkung) von Wirtschaftsgütern aufgrund administrativer Maßnahmen eingetreten sind. Das BFG sah - in der Hoffnung auf eine baldige Überwindung der Teilung Deutschlands - zunächst lediglich eine Beweissicherung vor und bezog den Kreis der Geschädigten nur beschränkt in den Leistungsbereich ein. Erst im Zuge der Änderungsgesetze zum LAG konnte für die nach dem BFG feststellungsfähigen Schäden natürlicher Personen Hauptentschädigung gewährt werden. Im Zuge der Wiedervereinigung ist das BFG durch das Kontoguthabenumstellungsgesetz vom 24. Juli 1992 aufgehoben worden, bleibt aber in offenen Verfahren anwendbar.
Reparationsschädengesetz
Das am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Reparationsschädengesetz (RepG) berücksichtigt insbesondere Reparationsschäden, Restitutionsschäden und Zerstörungsschäden im früheren Bundesgebiet einschließlich Berlin (West), in den Vertreibungsgebieten, soweit keine Antragsberechtigung nach dem FG vorlag, und im westlichen Ausland sowie Rückerstattungsschäden im früheren Bundesgebiet einschließlich Berlin (West). Das RepG fasste für diesen Bereich Schadensfeststellung und Entschädigung in einem Verwaltungsgang zusammen. Das RepG wurde zwar durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 aufgehoben, bleibt aber nach § 373 LAG in offenen Verfahren anwendbar.
Flüchtlingshilfegesetz und mehr
Das am 15. Juli 1965 in Kraft getretene Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) regelt die Gewährung von bestimmten Eingliederungshilfen für Geschädigte, die im Wege der Notaufnahme aus der früheren SBZ/DDR in das frühere Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) gelangt sind. Ein Leistungsschwerpunkt war hier die Gewährung von Einrichtungshilfe, die nach dem BFG nicht berücksichtigt werden konnte; denn das BFG sah für Hausratverluste nur eine Beweissicherung vor. Bezug zum Lastenausgleich haben neben dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957, das eine Härte- und Übergangsregelung für die Geschädigten im Sinne des späteren Reparationsschädengesetzes (RepG) enthielt, das Häftlingshilfegesetz (HHG) vom 6. August 1955 und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) vom 30. Januar 1954. Beide Gesetze sahen unter anderem die Gewährung von Hausratbeihilfen sowie von Darlehen (Gewerbe, Landwirtschaft, Wohnungsbau) vor und wurden insoweit bis zum Auslaufen dieser Leistungen im Jahre 1979 von der Ausgleichsverwaltung durchgeführt.