Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen (GVO)
Seit dem 1. Oktober 2004 ist das BADV gemäß § 8 S. 2 GVO in Verbindung mit § 1 Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung -GrundVZÜV- neben den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Erteilung von Genehmigungen für die Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden sowie für die Übertragung von Erbbaurechten zuständig.
Die Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf die Veräußerung von Vermögenswerten, welche sich in der Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt bzw. eines ihrer Unternehmen befinden. Nach der Umbenennung der Treuhandanstalt in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und der damit verbundenen Aufgabenübertragung auf die BvS sowie auf weitere Treuhandnachfolgeorganisationen führen wir die Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren u.a. für die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG), die TLG Immobilien GmbH (TLG) und die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbauverwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) durch.
Grundstücksverkehrsgenehmigungen werden erteilt, wenn entweder das Grundstück frei von vermögensrechtlichen Ansprüchen ist, der Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche der Veräußerung zustimmt, die Veräußerung unter den Voraussetzungen des § 3c Vermögensgesetz (VermG) erfolgt oder der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch offensichtlich unbegründet erscheint. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.