Unbekannter Entscheidungsempfänger
Aufgebote bei unbekanntem Entscheidungsempfänger
Suche nach unbekannten Entscheidungsempfängern, denen eine vermögensrechtliche Entscheidung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) und der örtlichen Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen nicht wirksam zugestellt werden kann.
Seit dem 1. Januar 2004 werden vom BADV (unabhängig vom Aufgebot ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte) weitere Aufgebotsverfahren durchgeführt.
Hierbei handelt es sich um Fälle, bei denen die Rückübertragung eines Vermögenswertes beziehungsweise Entschädigung für einen Eigentumsverlust beantragt wurde, die nunmehr dazu ergangene Entscheidung aber nicht zugestellt werden kann, da die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, unbekannt ist.
Beispiel: der Antragsteller ist verstorben und seine Rechtsnachfolger sind nicht bekannt.
Aufgeboten wird bei Vorliegen nichterledigungsfähiger Anträge zu Verfahren nach dem Vermögensgesetz und weiteren Gesetzen, für deren Durchführung die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend gelten (Entschädigungsgesetz, Ausgleichsleistungsgesetz, NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz und DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz).
Die Veröffentlichung der Aufgebote erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und durch Aushang im Dienstsitz Berlin.
Die Aufgebotsfrist beträgt sechs Monate, in Ausnahmefällen zwölf Monate.
Fristbeginn ist der Tag der Veröffentlichung des Aufgebots durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Von den Ämtern-/ Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen werden ebenfalls Aufgebote in Entschädigungs- und Rückübertragungsverfahren in eigener Kompetenz durchgeführt.
Das BADV veranlasst die Veröffentlichung dieser Aufgebote im Bundesanzeiger.
Rechtsgrundlagen sind:
§ 29 Absatz 4 i.V.m. § 33 Absatz 7 Vermögensgesetz (VermG),
§332a Absätze 2 - 5 Lastenausgleichsgesetz (LAG).