Navigation und Service

 

kompetent und verlässlich

Alte Karteikästen

Bearbeitung von Rechtsfragen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

Nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) vom 27. September 1994 können Antragsteller eine Entschädigungsleistung erhalten, wenn sie oder ihre Rechtsvorgänger ihr Eigentum auf dem Gebiet der SBZ / DDR durch eine besatzungsrechtliche oder –hoheitliche Maßnahme verloren haben.

Nur natürliche Personen sind antragsberechtigt.

Dabei sind auch gesetzlich geregelte Ausschlussgründe zu prüfen. Eine Leistung wird demnach nicht gewährt, wenn der Berechtigte bzw. sein Rechtsvorgänger oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegenden Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der SBZ oder der DDR erheblich Vorschub geleistet hat (sogenannte Würdigkeitsprüfung).

Auch allgemeine Kriegs-, Kriegsfolge- oder Währungsschäden sind von der Gewährung einer Ausgleichsleistung ausgeschlossen.

Footer2

© Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen