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Bearbeitung von Verfahren nach dem NS-VEntschG

Ist bei vermögensrechtlichen Ansprüchen nach § 1 Absatz 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) eine Rückgabe des verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswertes nicht möglich oder haben die Geschädigten beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger von ihrem Wahlrecht auf Entschädigung Gebrauch gemacht, erhalten die Berechtigten eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG).

Die Regelungen des NS-VEntschG orientieren sich an denen des seinerzeitigen Rückerstattungsrechts, wobei die späte Wiedergutmachung im Gebiet der neuen Bundesländer bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wurde, mit einer Vervierfachung des damaligen Wertes berücksichtigt wird. Anders als nach dem Entschädigungsgesetz findet nach dem NS-VEntschG keine so genannte Degression statt.

Soweit Unternehmen oder Anteile an Unternehmen (zum Beispiel auch Aktien) zu entschädigen sind, ist der damalige Wert oft wegen nicht mehr vorhandener Unterlagen im Rahmen einer Schätzung zu ermitteln. Hierbei werden die Bestimmungen und Erkenntnisse aus den lastenausgleichsrechtlichen Verfahren herangezogen.

Ist ein Grundstück zu entschädigen, wird in erster Linie der zuletzt vor der Schädigung festgestellte Einheitswert, der sich in den überwiegenden Fällen auch ermitteln lässt, zugrunde gelegt.

Die Entschädigung von beweglichen Sachen bemisst sich anhand des Wiederbeschaffungswerts zum Stichtag 1. April 1956, der bei der Berechnung nach dem NS-VEntschG zu verdoppeln ist.

Bei der Wertpapierentschädigung ist zu differenzieren, um welche Art es sich handelt (zum Beispiel Schuldverschreibungen der Länder und Gemeinden, ausländische Anleihen, Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Reiches, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Reichspost sowie des Landes Preußen).

Soweit Schmuck und Edelmetallgegenstände zu entschädigen sind, wird grundsätzlich anhand der sogenannten Berliner Richtpreisliste entschädigt, die derartige Wertangaben enthält. Zur Entschädigung von Hausrat können in den meisten Fällen die "Hamburger Richtlinien" (Anlage 1 der Verfügung Nummer 89 vom 08. November 1944 - 325 Wertermittlung von Hausrat - der Feststellungsbehörde Hamburg) herangezogen werden.

Diese Verfahren werden vom Referat C 2/C 3 wahrgenommen.

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