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Beteiligungsfälle § 33 Absatz 2 VermG

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) verwaltet den sogenannten Entschädigungsfonds und ist nach § 33 Absatz 2 Vermögensgesetz (VermG) durch Gelegenheit zur Stellungnahme dann zu beteiligen, wenn dieses durch die vermögensrechtliche Entscheidung einer anderen Behörde mit größerer finanzieller Auswirkung belastet werden soll.
Dieses Stellungnahmerecht bezieht sich auf Entscheidungen, Vergleiche und gütliche Einigungen wie zum Beispiel zu Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz.

Gem. § 33 Absatz 2 Satz 3 VermG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Einzelheiten der Beteiligung. So wird auch die Frage, wann eine Entscheidung von größerer finanzieller Auswirkung im vorgenannten Sinne vorliegt, also die Frage nach den Beteiligungsgrenzen, durch Erlass des BMF einheitlich geregelt.

Das BADV prüft nach erfolgter Beteiligung die beabsichtigte Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und teilt das Prüfergebnis in einer schriftlichen Stellungnahme der bescheidenden Stelle mit.
Im Rahmen dieser Beteiligung entwickelt sich über die damit verbundene Koordinierung zur Auslegung und Anwendung insbesondere entschädigungs- und ausgleichsleistungsrechtlicher Fragen eine einheitliche Praxis der Rechtsanwendung.

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