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Einziehung von Abführungsbeträgen gemäß § 10 EntschG

Die Einziehung von Abführungsbeträgen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3, 8 und 11 Entschädigungsgesetz (EntschG) dient der Finanzierung des Entschädigungsfonds. Die Zuständigkeit für die Festsetzung ist im Jahr 2003 von den ÄRoV/LÄRoV auf das BADV übergegangen.

Eine Abführungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EntschG besteht immer dann, wenn die Restitution eines Grundstückes wegen dessen Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Trägers der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn oder Post, ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. In diesen Fällen ist von dem Eigentümer des Grundstücks zum Stichtag 3. Oktober 1990 das 1,3-fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes an den Entschädigungsfonds abzuführen.

Eine Abführungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 EntschG besteht für Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenen Grundstücken nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und für Entgelte für die Nutzung durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte, wenn die Restitution des Vermögenswertes gemäß § 4 VermG ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist. Die Verkäufer des Grund und Bodens an die Inhaber der dinglichen Nutzungsrechte haben den erzielten Erlös an den Entschädigungsfonds auszukehren. Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, ist mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes abzuführen.

Liegen die Voraussetzungen einer Abführungspflicht vor, werden die Abführungsbeträge nach vorheriger Anhörung der Zahlungspflichtigen durch Bescheid festgesetzt. Die Zahlungsbeträge sind zwei Monate nach Zustellung des Bescheides fällig. Die Bescheide sind innerhalb von fünf Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung (§ 12 Absatz 2 Satz 3 EntschG für Verwaltungsvermögen) beziehungsweise der Entscheidung für die Gewährung von Schadensersatz (§ 12 Absatz 2 Satz 4 EntschG für Regressforderungen) oder innerhalb von fünf Jahren nach Eingang der Mitteilung des Abführungspflichtigen über den Abschluss eines Kauf- oder Erbbaurechtsvertrages über ein Eigenheimgrundstück (§ 12 Absatz 3 Satz 3 EntschG) zu erlassen. Gegen die Bescheide kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, die keine aufschiebende Wirkung hat.

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