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Verfahren nach § 7a Absatz 3b und 3c VermG

In Verfahren nach § 7a Absatz 3b Vermögensgesetz (VermG) erhalten ehemalige Verfügungsberechtigte eines Grundstücks, die dieses im Rahmen der Rückübertragung gemäß § 1 Absatz 6 VermG an NS-Verfolgte herausgeben mussten, als Ausgleich eine Entschädigungsleistung.

Nach § 7a Absatz 3c VermG erhalten auch diejenigen, die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) einer vermögensrechtlichen Schädigung unterlagen und nach § 3 Absatz 2 VermG wegen eines vorrangigen Anspruchs nach § 1 Absatz 6 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen sind, eine Entschädigung.

Die Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994. In diesen Verfahren wird eine sogenannte Würdigkeitsprüfung durchgeführt, da nach der Gesetzesbegründung nur sogenannte loyale Erwerber, die sich insbesondere nicht die Verfolgungslage des Veräußerers in der NS-Zeit zunutze gemacht haben, entschädigungsberechtigt sein sollen (vergleiche Bundestags-Drucksache 13/1593 vom 1. Juni 1995, Seite 12).

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