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Auslandsschulden

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV; früher: Bundesschuldenverwaltung, dann Bundeswertpapierverwaltung) ist im Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds AuslWBG) vom 25. August 1952 - Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 35 vom 26. August 1952 - als Prüfstelle für die seinerzeit vom Deutschen Reich und von Preußen begebenen Auslandsanleihen benannt worden. Dazu gehören die Deutsche Äußere Anleihe von 1924 (Dawes-Anleihe), die Internationale Anleihe des Deutschen Reiches von 1930 (Young-Anleihe) sowie die beiden Äußeren Anleihen des Freistaates Preußen von 1926 und 1927.

Ab Mitte der 1930er Jahre stellte das Deutsche Reich die Zahlungen auf Auslandsbonds ein. Auch nach Beendigung des 2. Weltkriegs ruhte die Bedienung zunächst. Im Londoner Abkommen über Deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (umgesetzt durch das Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil II Seiten 331 ff. vom 27. August 1953) haben die drei Westalliierten (USA, Frankreich und Großbritannien) sowie weitere Signatarstaaten mit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung für die Auslandsschulden des ehemaligen Deutschen Reiches sowie Preußens getroffen.
Die alten Dawes- und Young-Anleihen wurden in sogenannte Konversionsschuldverschreibungen zu veränderten Bedingungen (Laufzeit, Zinsen) umgetauscht. Voraussetzung des Umtausches war die Anerkennung in einem Wertpapierbereinigungsverfahren. Die neuen Anleihen sind schon seit 1969 (Dawes-Anleihe) beziehungsweise 1973 (Preußen-Anleihen) beziehungsweise1980 (Young-Anleihe) eingelöst.
Für die rückständigen Zinsen wurden zwei Perioden unterschieden:

  • Die bis einschließlich 1944 fälligen Zinsrückstände waren sofort zu bedienen, die darüber ausgegebenen "Fundierungsschuldverschreibungen von 1953" waren 1972 endfällig und sind fristgemäß getilgt worden.
  • Für die in den Jahren von 1945 bis einschließlich 1952 fällig gewesenen Zinsrückstände (acht Zinsjahre) wurde die Bedienung bis zur Wiedervereinigung Deutschlands ausgesetzt. Zusätzlich zu den Konversionsschuldverschreibungen wurden hierfür Bezugsscheine ausgereicht. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden 3-prozentige Fundierungsschuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland von 1990 im Umtausch gegen die Bezugscheine ausgegeben. Sie hatten eine 20-jährige Laufzeit und wurden ab 3. Oktober 1996 jährlich zu festen Raten getilgt. Die restliche Summe wurde bei Endfälligkeit am 3. Oktober 2010 getilgt. Die Möglichkeit zur Einlösung von Bezugsscheinen bzw. Bezugsrechten auf die genannten Zinsrückstände besteht nicht mehr. Der in den Wertpapieren verbriefte Anspruch ist gem. § 801 BGB erloschen.

Die heute noch im Umlauf befindlichen Papiere der alten Dawes- und Young-Anleihen sind bereits 1958 durch das Londoner Schuldenabkommen für kraftlos erklärt worden. Grundlage hierfür ist das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (AuslWBG).

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