Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder laufende Leistungen aus dem Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds, nach § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, nach den §§ 5 und 6 der AKG-Härterichtlinien oder aus dem Fonds für die von den Nürnberger Gesetzen Betroffenen erhalten haben, vom 31. März 2021