FAQ
- Für wen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)?
Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, oder Mitglied eines Mitgliederverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
- Welche Bezügebestandteile stehen mir nach dem TVöD auf jeden Fall zu?
In jedem Fall gewährt wird das Tabellenentgelt. Ortszuschlag und allgemeine Zulage werden nach dem TVöD nicht mehr gewährt. Alle anderen Bestandteile (Zulagen, Vergütungen, usw.) sind abhängig von den dienstlichen und persönlichen Voraussetzungen.
- Wie ist die neue Entgelttabelle aufgebaut?
Der TVöD sieht für alle Beschäftigten nur noch eine Tabelle vor. Die neue Tabelle besteht aus 15 Entgeltgruppen (EGr) mit bis zu 6 Entgeltstufen. Die Stufen 1 und 2 sind die sog. „Grundentgeltstufen“, die Stufen 3 bis 6 sind die sog. „Entwicklungsstufen“. In der EGr 1 gibt es keine Stufe 1, in den EGr 9 bis 15 gibt es für die Beschäftigten des Bundes keine Stufe 6.
Weiterhin gliedert sich die Tabelle in 4 Qualifikationsebenen (QE). In die EGr 1 bis 4 sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeiten keinen Berufsabschluss erfordern (1. QE). Für eine Eingruppierung in die EGr 5 bis 8 ist ein anerkannter Berufsabschluss nach dem BBiG erforderlich (2. QE). Eine Eingruppierung in die EGr 9 bis 12 setzt in der Regel einen Fachhochschulabschluss voraus (3. QE). Beschäftigte mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss werden in die EGr 13 bis 15 eingruppiert (4. QE).
Bei einigen Beschäftigten sind in der Bezügemitteilung die EGr 09A und 09V aufgeführt. Die EGr 09A und 09V entsprechen betragsmäßig der EGr 9, wurden aber aus technischen Gründen eingerichtet, da diese Personalfälle aufgrund der Überleitungsvorschriften eine unterschiedliche Stufenzahl und einen unterschiedlichen (abweichenden) Steigerungsrhythmus haben.
Ebenso sind bei Beschäftigten die EGr 02U und 15U in den Bezügemitteilungen ausgewiesen. Diese EGr sind ebenfalls nicht Bestandteil der neuen Entgeltordnung. Einzelheiten hierzu regelt § 19 TVÜ-Bund.
- Was passiert, wenn sich niemand meldet?
Meldet sich kein Eigentümer, Kontoinhaber oder sonstiger Rechtsinhaber des aufgebotenen Vermögenswertes innerhalb der gesetzlichen Frist, wird der jeweilige Vermögenswert an den Entschädigungsfonds abgeführt.
Rechtsgrundlagen:
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entschädigungsgesetz (EntschG),
§ 15 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG).- Wie berechnet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz?
Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von dem zu entschädigenden Vermögenswert.
Für den Regelfall wird die Entschädigung folgendermaßen berechnet:
- Grundsätzlich ist der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert zu Grunde zu legen (§ 3 Abs. 1 EntschG). Ist dieser nicht mehr bekannt oder kann er nicht festgestellt worden, so ist ein Ersatzeinheitswert oder – wenn dieser ebenfalls nicht vorliegt – ein Hilfswert zu Grunde zu legen (im Einzelnen § 3 EntschG).
- Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31.07.1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ff EntschG).
Einheitswert
+ Abgeltungsbetrag
ZwischensummeDer unter Punkt 1. ggf. Punkt 2. ermittelte Wert ist mit einem je nach Vermögensart geltenden Faktor zu multiplizieren: Zwischensumme x Faktor
Je nach Vermögensart gilt folgender Faktor für Vermögensart:
- Mietwohngrundstücke mit mehr als zwei Wohnungen 4,8 fache
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 3,0 fache
- Gemischtgenutzte Grundstücke, die zu mehr als 50% Wohnzwecken dienen 6,4 fache
- Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke mit zwei Wohnungen, andere gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser u. sonstige bebaute Grundstücke 7,0 fache
- Unbebaute Grundstücke (Bauland) 20,0 fache
- Unternehmen 1,5 fache
Von dieser Bemessungsgrundlage sind langfristige Verbindlichkeiten und tatsächlich erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen abzuziehen (§ 6 EntschG).
Wird der Betrag von 10.000 DM überschritten, so sieht das Gesetz (§ 7 EntschG) eine Kürzung (Degression) vor. Die Kürzungen berechnen sich nach dem in § 7 EntschG vorgesehenen Modus (so genannte Degression.
Von dieser gekürzten Bemessungsgrundlage wird der Lastenausgleich abgezogen (§ 8 EntschG).
Des Weiteren erfolgt eine Abrundung. Entschädigungen über 1000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder auf das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EntschG).
Schließlich erfolgt eine Umrechnung auf Euro. Diese geschieht ohne nochmalige Abrundung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EntschG).
Im Hinblick auf Besonderheiten bei der Berechnung von anderen Vermögenswerten, wie z. B. bei Unternehmen oder beweglichen Sachen, wird auf die einschlägigen Spezialbestimmungen des Entschädigungsgesetzes verwiesen (§§ 4, 5a EntschG).
Die Höhe der Ausgleichsleistungen berechnet sich im Übrigen nach dem EntschG (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG), soweit das Ausgleichsleistungsgesetz nicht besondere Regelungen enthält.
Die Höhe der Entschädigung für NS-Verfolgte beträgt grundsätzlich bei Immobilien und Unternehmen das Vierfache des Einheitswertes zum 01.01.1935.
Besondere Entschädigungsgrundsätze gelten für nicht rückgebbare Synagogen und Friedhöfe (die nicht rückübertragbar sind).
- Wo kann ich mich melden, was muss ich nachweisen?
Ansprüche auf aufgebotene Vermögenswerte sind beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, DGZ-Ring 12, 13086 Berlin, geltend zu machen.
Zuständig ist das Referat C 10.
Der Anmelder muss entweder nachweisen, dass er Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes ist oder diesen durch Rechtsnachfolge nach dem vormals von der Inverwaltungnahme betroffenen Eigentümer erworben hat.- Wie werden die Entschädigungen erfüllt?
Ansprüche auf Entschädigungen, die bis zum 31. Dezember 2003 durch Bescheid der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig festgestellt worden sind, wurden in der Regel durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt.
Entschädigungsansprüche wegen entzogener Kontoguthaben bis zu 10.000,00 DM oder wegen NS-verfolgungsbedingter Vermögensverluste sind unmittelbar nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt worden.
Die Entschädigungsansprüche für Vermögensverluste zwischen 1945 und 1990, die ab dem 1. Januar 2004 durch einen Bescheid der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig festgestellt worden sind, werden nicht mehr durch Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds, sondern – wie auch die Ansprüche nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz – durch Barauszahlung erfüllt.
Sämtliche Entschädigungsansprüche – auch die Ansprüche von NS-Verfolgten – werden ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides mit monatlich 0,5 vom Hundert verzinst.
Des Weiteren ist im Falle einer besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung auf die Möglichkeit des Flächenerwerbes hinzuweisen.
- Wo und wie wird aufgeboten?
Aufgebotsverfahren im Bereich der offenen Vermögensfragen werden vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) durchgeführt. Das Aufgebot ist als Verwaltungsverfahren ausgestaltet und wird ohne Antrag, also von Amts wegen eingeleitet, wenn sich ein Eigentümer oder Rechtsinhaber nicht ermitteln lässt. Die jeweils aufzubietenden Vermögenswerte werden durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Listen der neu aufgebotenen Vermögenswerte einerseits und der derzeit insgesamt im Aufgebotsverfahren befindlichen Vermögenswerte andererseits können auf der BADV- Website unter Aufgebotsliste eingesehen werden.
- Werden Kontoguthaben inländischer Berechtigter in Reichsmark auch aufgeboten?
Konten, die vor dem 08.05.1945 für inländische Berechtigte bei Banken auf dem Gebiet der späteren DDR bestanden haben, werden nicht aufgeboten.
Derartige Konten wurden zunächst im Rahmen der Währungsreform vom 23.06.1948 im Verhältnis 10:1 auf Mark der DDR umgewertet. Danach wurden für die Kontoinhaber Anteilrechte an der von der DDR herausgegeben Altguthaben-Ablösungs-Anleihe begründet. Damit bestanden diese Guthaben nicht als Konten fort; sondern als Forderungen gegenüber der DDR. Nach der Vereinigung beider deutscher Staaten konnte die Tilgung dieser Anteilsrechte von Bürgern, die ihren Wohnsitz außerhalb der ehem. DDR hatten, beantragt werden; allerdings lief die Antragsfrist bereits am 31.12.1992 ab.- Welche Aufgabe hat das Bundesamt im Hinblick auf die Entschädigungsbescheide nach dem EntschG bzw. AusglLeistG?
Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, so legt das zuständige L/ARoV vor Ort dem Bundesamt die Entwürfe der Entschädigungshöhenbescheide zur Stellungnahme vor (Beteiligungserlass des BMF vom23.04.2009 – VB1 – VV 5420/05/0001). Teilweise prüft es auch die sog. Entschädigungsgrundlagenbescheide der Ämter.
- Was wird aufgeboten?
Aufgeboten werden ausschließlich bis 31.12.1992 staatlich verwaltete Vermögenswerte, die nicht beansprucht wurden und deren Eigentümer unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.
Solche Vermögenswerte können sein:• Grundstücke einschließlich vorhandener Grundstückskonten,
• Grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte, Wasser- Schürf- und Bergrechte),
• Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Reallasten),
• (dinglich nicht gesicherte) Forderungen (z.B. Darlehen),
• Verwahrkonten inländischer Berechtigter(verwaltet wurden nur solche Guthaben, die nach 1945 in der DDR entstanden sind. Diese Guthaben wurden im Zuge der Währungsumstellung 1990 im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umgestellt. Zu Reichsmark- Konten von Inländern siehe unten),
• Verwahrkonten ausländischer Berechtigter
(betroffen sind solche, die am 08.05.1945 in Reichsmark bestanden haben, diese wurden im Zuge der Währungsreform im Verhältnis 10:1 auf Mark der DDR und im Rahmen der Währungsumstellung im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umgestellt.)- Kann ich heute noch zwischen einer Entschädigung und einer Rückgabe wählen?
Nein, die entsprechenden Fristen sind bereits abgelaufen.
- Ist ein Antrag erforderlich?
Die Bearbeitung setzt grundsätzlich einen bis zum 31.12.1992 fristgerecht eingereichten Antrag nach dem VermG bzw. EALG voraus (§ 30a S. 1 VermG). Für die Rückgabe von beweglichem Vermögen galt die Frist bis zum 30.06.1993. Ansprüche aufgrund einer Häftlingsbescheinigung (§ 1 Abs. 1a EntschG) unterliegen i. d. R. keiner Frist.
In den Fällen des § 1 Abs. 7 VermG ist ein Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung (§ 30a VermG) zu stellen. Wenn die Entscheidung, auf welcher der Vermögensverlust beruht, am 30.06.1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war, konnten die Anträge nur bis zum 31.12.1992 gestellt werden.
Falls ein Anspruch auf Rückübertragung deshalb unanfechtbar abgewiesen wird, weil ein anderer als Erster von einer schädigenden Maßnahme getroffen war, ist ein Antrag bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung zu stellen (Ausschlussfrist, § 12 Abs. 1 S. 3 ff EntschG).
Für die Fälle hingegen, die bereits vor Inkrafttreten des EntschG am 1.12.1994 bestandskräftig entschieden worden sind, konnte der Antrag nur bis zum 31. Mai 1995 gestellt werden.Der Zweitgeschädigte, der wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen ist, kann einen Antrag ebenfalls nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Rückgabeentscheidung stellen. Die Ausschlussfrist endete frühestens am 31.12.1995 (Ausschlussfrist, § 7a Abs. 3c Satz 2 ff, Abs. 3b S. 4 ff VermG).
Falls ein Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG Entschädigung wählt, gilt o. g. Frist nach Eintritt der Bestandskraft entsprechend (Ausschlussfrist, § 7a Abs. 3b S. 4 ff VermG).
Antragsteller, deren Antrag auf Entschädigung für bewegliche Sachen nach der bisher geltenden Rechtslage bestandskräftig abgelehnt worden ist, können bis zum Ablauf des 22. März 2001 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens bei dem für sie zuständigen L/ARoV stellen. In allen anderen Fällen werden die Verfahren nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes mit Datum vom 22.09.2000 weitergeführt; ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.- Warum wird ein Aufgebotsverfahren durchgeführt?
Die DDR stellte insgesamt mehrere zehntausend Vermögenswerte, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet befanden, unter so genannte »staatliche Verwaltung«. Die »staatliche Verwaltung« bedeutete eine vollständige Ausschaltung der Rechte der Eigentümer:
• diese durften über ihre Vermögenswerte nicht mehr verfügen (= verkaufen, verschenken etc.),
• ihre Konten wurden gesperrt und
• die Behörden erteilten keinerlei Informationen mehr zu den Vermögenswerten.Betroffen waren Vermögenswerte inländischer Personen, die nach 1945 keinen Wohnsitz in der DDR hatten, die DDR bis zum 10.06.1953 unter Beachtung der Meldevorschriften bzw. seit dem 10.06.1953 unter Nichtbeachtung der dort geltenden Bestimmungen verlassen haben. Für Berlin (Ost) galten Sonderregelungen.
Der »staatlichen Verwaltung« unterlagen auch Vermögenswerte ausländischer Berechtigter, die diesen bereits vor dem 08.05.1945 zustanden bzw. aus diesen Vermögenswerten resultieren.
Das Aufgebot wird durchgeführt, um die Eigentümer dieser Vermögenswerte zu ermitteln. Meldet sich der jeweilige Eigentümer, kann er den Vermögenswert wieder wie vor der Inverwaltungnahme nutzen. Gelingt die Ermittlung des Eigentümers nicht, wird der Vermögenswert an den Entschädigungsfonds abgeführt. Ziel des gesamten Verfahrens ist letztlich, die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Vermögenswerten abschließend zu klären.- Wann erhalte ich eine Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung?
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vom 27.9.1994 steht nur demjenigen zu, dessen Vermögenswert einer schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlag.
Eine Wiedergutmachung wird grundsätzlich dann gewährt,- wenn der Berechtigte selbst Entschädigung gewählt hat (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VermG
- wenn sein Vermögenswert von einer Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 1 und 2, §§ 5, 6 Abs. 1 S. 1 und § 11 Abs. 5 VermG)
- wenn er Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an einem Grundstück ist und sein Recht mangels Rückgabe des früher belasteten bzw. geschädigten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 VermG (Unternehmensrestitution) nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG
- wenn sein Vermögenswert im Beitrittsgebiet nach § 1 Abs. 1a EntschG durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts entzogen wurde
- wenn jemand im Sinne des § 3 Abs. 2 VermG sog. »Zweitgeschädigter« ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG, § 7a Abs. 3b VermG)
Ausgleichsleistungen erhalten natürliche Personen, die ihre Vermögenswerte auf besatzungs-hoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage (Enteignungen zwischen 1945 und 1949) verloren haben ( Ausgleichsleistungsgesetz).
Bürger und Vereinigungen, die in der Zeit zwischen 1933 und 1945 verfolgt wurden und deshalb ihr Eigentum verloren haben (§ 1 Abs. 6 VermG), können eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27.09.1994 erhalten.
- Was ist ein Aufgebot?
Das Aufgebot ist ein Verwaltungsverfahren zum Auffinden unbekannter oder unauffindbarer Grundstückseigentümer, Kontoinhaber und anderer Rechtsinhaber.
- Wer setzt meine Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung fest? In welcher Form geschieht dies?
Das nach dem Vermögensgesetz jeweils zuständige Amt bzw. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vor Ort (§ 35 VermG) entscheidet über den Antrag durch Erlass eines Bescheides.
Handelt es sich um Verfolgte während der NS-Zeit, entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – Abteilung C – (kurz: BADV, ehemals BARoV) mittels Bescheid über die Höhe der Entschädigung (§ 4 NS-VEntschG).
Das BADV ist auch für eine Bescheiderteilung zuständig, wenn es um die Rückübertragung bzw. Entschädigung eines Vermögenswertes des ehem. Parteivermögens der DDR oder seiner Massenorganisationen geht (§ 29 Abs. 2 VermG).- Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit, sed do eiusmod tempor incididunt ut labore et dolore magna aliqua?
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