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Behälter mit Finelinern

Korruptionsprävention

Das BADV/BAA räumt der Korruptionsprävention einen hohen Stellenwert ein.
Ein wesentlicher Punkt der Bekämpfung von Korruption als Missbrauch anvertrauter Macht für einen privaten Nutzen und Vorteil, ist die Prävention und damit die Vermeidung.
Die Ansprechperson für Korruptionsprävention steht bezüglich eventueller Fragen und Anregungen sehr gern zur Verfügung. Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und wird Ihr Anliegen vertraulich behandeln.

Grafik KorruptionsPraevention@badv.bund.de

Ombudsperson gegen Korruption

Korruption in der öffentlichen Verwaltung führt zu hohen materiellen Schäden. So kann es beispielsweise zu Auftragsvergaben an Unternehmen kommen, obwohl sie teurere oder qualitativ schlechtere Leistungen erbringen als solche Unternehmen, die bei einer objektiven und transparenten Beschaffung ausgewählt würden. Die den Amtsträgern gewährten Vorteile werden in der Regel bei der Rechnungsstellung eingerechnet. Die finanziellen Folgen und Lasten hat letztlich der Steuerzahler zu tragen.

Korruption führt aber auch zu enormen immateriellen Schäden. Sie zerstört das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität und Funktionsfähigkeit der Verwaltung und des Staates.

Eine Ursache für den geringen Aufdeckungsgrad bei Korruptionsdelikten liegt in der besonderen, auf Konspiration angelegten Begehungsweise und auch daran, dass es kein Opfer in der klassischen, greifbaren Form gibt. Um korrupte Handlungen verstärkt aufzudecken, ist die öffentliche Verwaltung daher auf die Mitwirkung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Bürgerinnen und Bürger, Lieferanten und sonstige Dritte angewiesen.

Da Hinweisgeber häufig mögliche Nachteile für ihre Person bei Weitergabe ihres Wissens fürchten, gehen immer mehr öffentliche Verwaltungen und Unternehmen den Weg über die Einrichtung einer Ombudsperson.

Die Ombudsperson

  • erhält Informationen vom Hinweisgeber zum Verdacht auf korrupte Handlungen
  • führt vertrauliche Gespräche mit dem Hinweisgeber
  • kommt der eventuellen Bitte von Hinweisgebern nach Anonymität nach
  • führt im weiteren Verlauf des Vorgangs den Dialog mit dem Hinweisgeber

Sie haben die Möglichkeit, uns vertrauliche Hinweise auf korruptionsverdächtige Sachverhalte mit Bezug auf unsere Behörde zukommen zu lassen. Die von uns beauftragten Ombudspersonen sind kraft Amtes (Rechtsanwälte) und zusätzlich durch vertragliche Regelung zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass zwar der von Ihnen geschilderte Sachverhalt weitergeleitet wird, aber nicht – soweit dies von Ihnen wegen befürchteter Nachteile gewünscht wird – Ihre Identität.

Kontaktdaten und Erreichbarkeit unserer Ombudspersonen

Generell sind die Ombudspersonen Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr telefonisch zu erreichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels E-Mail oder der Vereinbarung eines persönlichen Gesprächstermins in den Kanzleiräumen.

Als Ombudspersonen werden benannt:

Berlin:
Herr Rechtsanwalt und Notar Clemens Scholz-Remes
Kanzlei Görg - Büro Berlin
Upper West
Kantstraße 164
10623 Berlin
Tel.: 030 884503 151 / Fax: 030 884503 153
E-Mail: CScholz-Remes@goerg.de

Köln/Bonn:
Herr Rechtsanwalt Dr. Volker Schacht
Kanzlei Görg - Büro Köln
Kennedyplatz 2
50679 Köln
Tel.: 0221 33660 624 / Fax: 221 33660 625
E-Mail: VSchacht@goerg.de

Frankfurt a.M.
Rechtsanwalt Dr. Christian Pabst
Kanzlei Görg - Büro Frankfurt a.M.
Neue Mainzer Straße 69
60311 Frankfurt a.M.
Tel. 069 170000 220 / Fax: 069 170000 27
E-Mail: CPabst@georg.de

Wichtige zusätzliche Hinweise

  • Unsere Ombudspersonen nehmen nur Hinweise zu Korruption und ggfs. in unmittelbarem Zusammenhang stehende Vorkommnisse (z.B. Betrug, Unterschlagung, Untreue) entgegen. Für Widersprüche, Beschwerden etc. nutzen Sie bitte wie bisher die von unserer Behörde dafür eingerichteten Wege.
  • Ebenso, wie wir an einem korruptionsfreien, integeren Verwaltungshandeln interessiert sind, ist es auf der anderen Seite eine Selbstverständlichkeit der Fürsorge gegenüber unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass wir im Falle von Denunziation Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen werden. Auf den Straftatbe¬stand der Falschen Verdächtigung (§ 164 des Strafgesetzbuches) sei der guten Ordnung halber hingewiesen.

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