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FAQ Arbeitgeber/-innen

Weitere spezielle FAQ zu den einzelnen Verkehrsverbünden finden Sie im Bereich des jeweiligen Verkehrsverbundes.

1. Welche Behörden und Institutionen sind beitrittsberechtigt?

Einer bestehenden Rahmenvereinbarung können beitreten:

  • Behörden des Bundes,
  • Verfassungsorgane des Bundes,
  • Bundesgerichte,
  • Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren/Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
  • die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschl. der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
  • die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
  • GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
  • die Landesvertretungen beim Bundesrat und die Sekretariate der Ministerkonferenzen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Kommunale Spitzenverbände,
  • Einrichtungen der Kirche und
  • Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rahmenverträge kann es jedoch zu Abweichungen von dieser Liste kommen.

2. Wer ist zuschussberechtigt?

Die oben genannten Behörden und Institutionen können ihren Beschäftigten einen zweckgebundenen und jederzeit widerruflichen Zuschuss zu den Kosten für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zwischen Wohnung und Dienst- bzw. Ausbildungsstelle gewähren, sofern ein entsprechender Rahmenvertrag des Bundes, abgeschlossen entweder noch durch das BVA oder neu durch das BADV, mit einem Verkehrsverbund besteht und das jeweilige Ressort/Behörde/nahestehende Institution diesem beigetreten ist.

Zuschussberechtigt sind:

  • Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten und Richterinnen und Richter,
  • Anwärterinnen und Anwärter,
  • Tarifbeschäftigte (umfasst sind hier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen) sowie
  • Auszubildende und dual Studierende (dual Studierende, mit denen ein Studienvertrag auf der Grundlage des TVSöD oder der Richtlinie für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. September 2018 geschlossen wurde),

die in einem aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Zuschussberechtigung beginnt mit dem ersten Beschäftigungsmonat.

Voraussetzung für den zweckgebundenen Zuschuss ist der kostenpflichtige Erwerb eines Jobticket- bzw. DeutschlandJobticket-Abonnement oder eines Ausbildungs-/ Schüler - und Semestertickets.

3. Wie hoch ist der Zuschuss?

Der maximal zulässige Arbeitgeberzuschuss beträgt mit der Einführung des DeutschlandJobtickets unter Berücksichtigung eines 5%-igen Übergangsabschlages für alle Jobtickets 23,38 Euro pro Monat und maximal 279,36 Euro im Jahr. Höhere Abschläge der Verkehrsverbünde sind bei der Ermittlung des Festbetrages zu berücksichtigen. Jede Einrichtung ist frei, einen geringeren Zuschussbetrag zu gewähren; der Mindestarbeitgeberzuschuss für den Erwerb des DeutschlandJobticket i. H. von 12,25 /Monat ist jedoch zu gewähren. Beträgt der Preis für ein bestimmtes Jobticket weniger als 279,36 Euro im Jahr (bzw. weniger als der von der Einrichtung im Jahr festgelegte Zuschuss), so wird hier die Hälfte der Jobticketkosten bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des ggf. vom Verkehrsverbund gewährten Rabattes bezahlt.

Sieht die Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsverbund einen verpflichtenden Mindestzuschuss für ein reguläres Jobticket vor, so gilt dieser in den Grenzen des § 10 Abs. 4 Haushaltsgesetz und darf nicht unterschritten werden, auch wenn dadurch ein höherer Betrag als die Hälfte der Jobticketkosten gewährt werden würde.

4. Welche Regelungen gelten bei Unterbrechungszeiten?

Der Arbeitgeberzuschuss wird nur für Kalendermonate gezahlt, in denen für mindestens einen Tag Anspruch auf Bezügezahlung (Besoldung, Entgelt, Anwärterbezüge, Ausbildungsvergütung) besteht. Dem Entgelt nach Satz 1 sind gleichgestellt:

Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD,

Entgeltfortzahlung nach § 12 Abs. 1 und 2 TVAöD Allgemeiner Teil

Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund bzw. Krankengeldzuschuss nach § 12 Abs. 3 TVAöD – Allgemeiner Teil), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG.

Fortzahlung des Ausbildungsentgelts während des Erholungsurlaubs § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG

5. Was passiert bei Beamtinnen und Beamten, die mehr als zehn Monate krank sind?

Bei Beamtinnen und. Beamten, Richterinnen und Richtern, Soldaten und Soldatinnen wird der Arbeitgeberzuschuss bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit von mehr als zehn Monaten eingestellt. Die Beamtin bzw. der Beamte wird im Antrag auf Gewährung des Arbeitgeberzuschusses gebeten, der Dienststelle krankheitsbedingte Abwesenheiten ohne Nennung von Krankheitsgründen von mehr als zehn Monaten mitzuteilen. Die Entgelt- bzw. Besoldungsstelle wird über die Dienststellen informiert, zu welchem Stichtag der Arbeitgeberzuschuss einzustellen ist. Es erfolgt keine Meldung der Dienststelle an die Besoldungs- und Entgeltstelle über die Krankheitsgründe. Diese wird nur darüber informiert, zu welchem Stichtag der Arbeitgeberzuschuss einzustellen ist.

6. Was passiert bei Tarifbeschäftigten, die mehr als zehn Monate krank sind?

Die Richtlinie zum Arbeitgeberzuschuss enthält zu dieser Frage nur eine Regelung für Beamte.

Tarifbeschäftigte haben nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund bzw. nach § 12 Abs. 3 TVAöD-Allg. Teil einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer von bis zu 39 Wochen. In dieser Zeit erhalten die Tarifbeschäftigten auch den Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket. Danach wird die Gewährung des Zuschusses zum Jobticket eingestellt.

7. Können Beschäftigte im Mutterschutz ein Jobticket beantragen? Muss das Jobticket gekündigt werden?

Beschäftigte im Mutterschutz sind zuschussberechtigt, sofern Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG haben. Für die Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Der Zuschuss zum Jobticket wird in dieser Zeit gewährt. Dann kann auch ein Jobticket beantragt werden, wenn danach weiterhin die Voraussetzungen für einen Zuschuss für mindestens ein Jahr absehbar sind. Nach Beendigung der Schutzfristen wird die Gewährung des Zuschusses zum Jobticket eingestellt.

8. Gilt auch für Beschäftigte in Elternzeit, dass ihnen kein Arbeitgeberzuschuss und somit kein Firmenticket gewährt werden kann?

Beschäftigte in Elternzeit erhalten kein Entgelt bzw. keine Besoldung. Daher besteht auch keine Zuschussberechtigung für das Jobticket.

Sofern es sich um eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit handelt, erhält die/der Beschäftigte Bezüge und somit auch einen Zuschuss zum Jobticket.

9. Wie wirkt sich die Kündigung des Jobtickets auf den Zuschuss aus?

Nach Kündigung des Jobtickets sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses entfallen. Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, seinem/ihrem Arbeitgeber Kündigungen unverzüglich mitzuteilen, damit die Zuschussgewährung eingestellt werden kann. Im Antrag auf den Arbeitgeberzuschuss verpflichten sich die Beschäftigten zur Mitteilung einer Kündigung und willigen ein, dass die Behörde über ein gegebenenfalls bestehendes Abo-Online-Portal des Verkehrsunternehmens vorgenommene Kündigungen von Job-Tickets einsehen kann. Sie willigen zudem ein, dass die das Jobticket ausreichende Stelle (Verkehrsverbund) die jeweilige Ansprechstelle für das Jobticket über die Kündigung informiert. Die Behörde informiert bei Kündigungen von Jobtickets die Besoldungs- und Entgeltstelle, damit die Zahlung des AG-Zuschusses eingestellt wird.

10. Was ist bei einem Ausscheiden aus der Behörde (Altersteilzeit, Ruhestand, Kündigung, Abordnung) zu veranlassen?

Sobald der/die Beschäftigte aus dem aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, darf das Jobticket nicht weiter genutzt werden.

Der laufende Jobticket-Vertrag muss rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis – mit einem entsprechenden Nachweis der Dienststelle – entsprechend den Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsverbundes gekündigt werden. Über die Kündigung ist auch die Dienststelle zu unterrichten, damit die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses eingestellt werden kann. Die Besoldungs- und Entgeltstelle stellt die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Ende des letzten Zugehörigkeitsmonats bei der Behörde ein.

In der Altersteilzeit kann der Arbeitgeberzuschuss auch in der Freistellungsphase gewährt werden, solange der/die Beschäftigte Entgelt bzw. Bezüge erhält.

Für den Zeitraum einer Abordnung in eine andere Behörde wird der Arbeitgeberzuschuss von der abordnenden Behörde ggf. weitergewährt.

11. Was geschieht bei einem Behördenwechsel infolge Abordnung bzw. Versetzung?

Im Fall einer Versetzung kann über die neue Behörde erneut das Jobticket sowie der Zuschuss beantragt werden, wenn die Voraussetzungen für den Zuschuss auch dort gegeben sind (erfolgter Beitritt der neuen Behörde).

Eine Gewährung des Zuschusses durch die neue Beschäftigungsbehörde während einer Abordnung ist nicht möglich.

Für ein bestehendes Abonnement kann die abordnende Behörde den Zuschuss auch während der Abordnung weitergewähren.

Während einer Abordnung ist die erstmalige Gewährung eines Arbeitgeberzuschuss durch die abordnende Beschäftigungsdienststelle für ein reguläres Jobticket nur möglich, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des Rahmenvertrages mit dem betroffenen Verkehrsverbund erfüllt sind. Das könnte etwa bei einer unbefristeten Abordnung der Fall sein oder bei einer Abordnung an eine Behörde mit Sitz im selben Verkehrsverbund wie der abordnenden Behörde, sofern die aufnehmende Behörde dem jeweiligen Rahmenvertrag mit dem betroffenen Verkehrsverbund ebenfalls beigetreten ist.

Der Beitritt der aufnehmenden Behörde kann beim BADV erfragt werden.

12. Welche neuen Aufgaben kommen auf die Ansprechstelle für das Jobticket in den Behörden zu?

Jede beitretende Behörde muss eine Ansprechstelle für das Jobticket bestimmen. Deren Kontaktdaten müssen dem Verkehrsverbund und dem BADV übermittelt werden. Bei einem erstmaligen Beitritt müssen sie in der Beitrittserklärung angegeben werden und stehen dem BADV und dem Verkehrsverbund zur Verfügung. Bei einem Wechsel der/des Beauftragten sind dem BADV die aktuellen Kontaktdaten zu übermitteln. Es wird empfohlen, sogenannte Funktionspostfachadressen einzurichten, um mehrere Ansprechpartner auch für Abwesenheitszeiten zur Verfügung stehen zu haben.

Die Ansprechstellen erhalten von dem Verkehrsverbund ggf. einen Zugang zum Abo-Online-Verfahren. Darüber bestätigen sie bei einer Bestellung des Jobtickets die Bezugsberechtigung des Beschäftigten gegenüber dem Verkehrsverbund. Weiterhin überprüfen sie mindestens 1x im Monat eingehende Kündigungen von Jobtickets im Portal und informiert die zuständige Besoldungsstelle, damit die Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.

Weiterhin ist die Höhe des Preises für das Jobticket im Auge zu behalten für den Fall, dass dieser das 12-fache des Festbetrages oder den seitens der Behörde jährlich gewährten Zuschuss unterschreitet.

Beträgt der Preis für ein bestimmtes Jobticket weniger als 279,36 € im Jahr (bzw. weniger als der von der Institution festgelegte maximal im Jahr gewährte Zuschuss), so wird hier die Hälfte der Kosten dieses Jobtickets bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des ggf. vom Verkehrsverbund gewährten Rabattes bezahlt. Sieht die Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund einen Mindestarbeitgeberzuschuss vor, so gilt dieser, auch wenn dadurch ein höherer Betrag als die Hälfte der Jobticketkosten gewährt werden würde. Die Ansprechstelle in der Behörde/Institution prüft den jeweiligen Ticketpreis. Sie trägt dann den konkret zu zahlenden Zuschuss in das Antragsformular für den Zuschuss ein.

Die Ansprechstelle in den Behörden leitet ggf. auch das Schreiben über die Bestätigung der Beantragung des Jobtickets oder das Übersendungsschreiben des Verkehrsverbundes und den Antrag auf Gewährung des Zuschusses an die Entgelt- und Besoldungsstellen weiter. Hier sind die behördenspezifischen Regelungen zu beachten.

13. Was haben beitretende Behörden für den Haushalt zu veranlassen?

Die notwendige Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses ist in § 10 Abs. 4 Haushaltsgesetz 2021 geschaffen worden. Diese Rechtsgrundlage erstreckt sich auf die gesamte Bundesverwaltung. Das BMI hat zu diesem Zweck eine umfassend abgestimmte Richtlinie für die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses erarbeitet. Das dauerhafte Gewähren der Arbeitgeberzuschüsse ist eine Maßnahme, die auch in den Folgejahren fortgesetzt wird, sie verliert auch im Falle einer vorläufigen Haushaltsführung nicht ihre Gültigkeit. Zusätzliche Haushaltsmittel wurden nicht bereitgestellt, so dass die Finanzierung des Arbeitgeberzuschusses zum Jobticket für alle Behörden aus vorhandenen Haushaltsmitteln zu tragen ist.

Das BMF hat gegenüber dem BMI das Einvernehmen zu den getroffenen Regelungen erteilt.

Die Richtlinie des BMI soll als Muster für vergleichbare Regelungen in der beitretenden Behörde dienen. An dieser Richtlinie können die der jeweiligen Rahmenvereinbarung mit einem Verkehrsverbund beigetretene Behörde/Institution Änderung im Rahmen organisatorisch notwendiger Regelungen vornehmen. Für darüberhinausgehende sachliche oder inhaltliche Änderungen würde kein Einvernehmen mit dem BMF bestehen. Denkbar sind etwa Konkretisierungen in Bezug auf die Besoldungs- und Entgeltstellen oder die Ansprechstelle Jobticket (Ansprechperson für das Jobticket) in der Behörde/Institution.

Ob ein Zuschuss gezahlt wird und in welcher Höhe, entscheidet die jeweilige Behörde oder Institution. Diese kann den Zuschuss jederzeit erhöhen (bis 23,28 €). Die Gewährung des Mindestzuschusses von 12,25 € für den Erwerb des DeutschlandJobticket ist einzuhalten. Bitte beachten Sie die Regelungen in den jeweils regional geltenden Rahmenverträgen, insbesondere zu Mindestbeträgen des Arbeitgeberschusses.

Die für evtl. Rückforderungen von Arbeitgeberzuschüssen zu beachtenden Fristen ergeben sich aus § 195 BGB (Beamte) bzw. aus § 37 TVöD (Tarifbeschäftigte). Für Auszubildende gilt § 19 TVAöD.

14. Wie wird der Antrag auf den Arbeitgeberzuschuss an die Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes weitergeleitet?

Die Ansprechstelle für das Jobticket der jeweiligen Behörde übersendet der zuständigen Besoldungs- oder Entgeltstelle den unterschriebenen und von der Ansprechperson für das Jobticket bestätigten Antrag des/der Beschäftigten auf Gewährung des Arbeitgeberzuschusses.

Mit der Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes besteht Einvernehmen, dass es ausreicht, ihr diesen Antrag per E-Mail digital zuzuleiten.

Diesem Antrag wird ein geeigneter Nachweis über den tatsächlichen Bezug des Jobtickets beigefügt. Die kann eine Bestätigung des Verkehrsunternehmens über den Abschluss eines mindestens 12-monatigen Jobticket-Vertrages sein. Dabei kann es sich auch um eine automatisiert erstellte Bestellbestätigung der des Verkehrsverbundes handeln oder um das Übersendungsschreiben, mit dem die Chipkarte oder ein handy-Ticket übersendet wird. Es genügt auch ein Zahlungsnachweis.

15. Welche Fristen sind bei der Übermittlung der zahlungsbegründenden Unterlagen an die Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes zu beachten?

Sofern das Bundesverwaltungsamt die zuständige Besoldungs- oder Entgeltstelle ist, wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses eines gewissen zeitlichen Vorlaufs bedarf. Dieser ist auch davon abhängig, in welchem Zeitraum wie viele Anträge gestellt werden. Die Arbeitgeber sollten Ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass die tatsächliche Auszahlung der ersten monatlichen Zuschussbeträge voraussichtlich nachträglich erfolgen wird. Die Ansprechperson für das Jobticket in der jeweiligen Behörde/Institution des Bundes entscheidet bei Übersendung des Antragsformulars an die Entgelt- und Besoldungsstellen über den Monat, für den der erste Zuschussbetrag gezahlt werden soll (gegebenenfalls als Nachzahlungsbetrag).

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