FAQ Arbeitgeber/ -innen
Besonderheiten für die Rahmenvereinbarung RegioKarte Job Bund mit der Regio-Verkehrsverbund GmbH Freiburg und der Freiburger Verkehrs AG (im Folgenden "VAG")
- 1. Wer kann der Rahmenvereinbarung RegioKarte Job Bund mit der VAG beitreten?
- 2. Wie erfolgt der Beitritt?
- 3. Welche Fristen sind für den Beitritt zu beachten?
- 4. Wie hoch ist der zu gewährende Zuschuss?
- 5. Welche organisatorischen Vorkehrungen müssen beitretende Organisationen treffen?
- 6. Welche neuen Aufgaben kommen auf die Ansprechperson als Ansprechpartner für die RegioKarte Job Bund in den Organisationen zu?
- 7. Wie erfolgt ein Austritt einer Organisation aus der Rahmenvereinbarung und was passiert dann mit der RegioKarte Job Bund und dem DTJ?
1. Wer kann der Rahmenvereinbarung RegioKarte Job Bund mit der VAG beitreten?
Bei Abnahme von mindestens 10 RegioKarten Job Bund Abonnements durch alle Beschäftigten des Bundes können nachfolgende Organisationen beitreten, wenn die Bereitschaft zur Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses von mindestens 10,00 Euro besteht:
- Behörden des Bundes,
- Verfassungsorgane des Bundes,
- Bundesgerichte,
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren/Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
- die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschl. der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
- GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
- Sozialversicherungsträger unter der Rechtsaufsicht des Bundes.
- Kommunale Spitzenverbände,
- Organisationen der Kirche und
- Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.
Für den Bezug des DTJ wird eine Mindestabnahmemenge nicht vorausgesetzt, allerdings die Gewährung eines Mindestzuschusses von aktuell 12,25 €.
2. Wie erfolgt der Beitritt?
Die Organisation stellt einen Antrag auf Beitritt zur Rahmenvereinbarung des BADV mit der VAG und sendet ihn per E-Mail an das Jobticketpostfach des BADV: jobticket@badv.bund.de.
Hierzu ist das vom BADV bereitgestellte Beitrittsformular zu verwenden.
Für den Bezug des Deutschland-Ticket Job (DTJ) können die Organisationen über eine ergänzende Beitrittserklärung die Gewährung des Mindestzuschusses von 12,25 € zusichern. Beitrittsinteressierte Organisationen wenden sich bitte an das Jobticketpostfach des BADV.
3. Welche Fristen sind für den Beitritt zu beachten?
Die beitretende Organisation übermittelt das Antragsformular für den Beitritt spätestens bis zum 01. des Vormonats vor der Wirksamkeit des Beitritts per E-Mail an das BADV für den Beitritt zum Folgemonat. Nach Prüfung der Beitrittsberechtigung bestätigt das BADV der Organisation gegenüber die Wirksamkeit des Beitritts und übersendet ihr und der VAG das bestätigte Beitrittsformular bis zum 15. des Vormonats.
4. Wie hoch ist der zu gewährende Zuschuss?
Der monatlich zu gewährende Arbeitgeberzuschuss einer Organisation für den Bezug der Regiokarte Job Bund muss mindestens 10,00 € betragen. Mit der Einführung des Deutschlandticket/DJT zum 01.05.2023 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss für alle Jobtickets einheitlich 23,28 €/Monat, maximal 279,36 €/Jahr.
5. Welche organisatorischen Vorkehrungen müssen beitretende Organisationen treffen?
Voraussetzung für die Teilnahme an der RegioKarte Job Bund und des DTJ ist der Beitritt zur Rahmenvereinbarung. Hierzu gehört die Bereitschaft, mindestens einen Zuschuss in Höhe von 10,00 € für die RegioKarte Job Bund oder 12,25 € für das DTJ zu gewähren. Die Entscheidung hierzu erfordert die Prüfung der haushälterischen Möglichkeiten in der Organisation. Ggf. sind die Interessensvertretungen zu beteiligen.
Die beitretenden Organisationen passen die Richtlinie vom 28.03.2023 auf die Gegebenheit ihres Hauses an. Sie nehmen zur Übernahme der Aufgabe der Zuschussauszahlung mit ihrer ggf. externen Entgelt- und Besoldungsstelle Kontakt auf, bestellen eine Ansprechperson (AboOnline Beauftragte) für die RegioKarte Job Bund und das DJT und organisieren die Antragsentgegennahme für den Zuschuss sowie die Betreuung des AboOnline-Portals.
Sie informieren die Beschäftigten, dass die Behörde eine RegioKarte Job Bund und das DJT mit Arbeitgeberzuschuss einführen wird.
6. Welche neuen Aufgaben kommen auf die Ansprechperson als Ansprechpartner für die RegioKarte Job Bund in den Organisationen zu?
Jede beitretende Organisation muss eine Ansprechperson (AboOnline Beauftragte) für die RegioKarte Job Bund und das DJT bestimmen. Die Ansprechperson einer übergeordneten Organisation kann auch für Beschäftigte der nachgeordneten Einrichtungen diese Aufgaben wahrnehmen. Die Kontaktdaten der Ansprechperson müssen in der Beitrittserklärung angegeben werden und stehen dem BADV und der VAG zur Kommunikation zur Verfügung. Bei einem Wechsel der Ansprechperson sind dem BADV und der VAG die neuen Kontaktdaten zu übermitteln. Es wird empfohlen, sogenannte Funktionspostfachadressen einzurichten, um mehrere Ansprechpartner auch für Abwesenheitszeiten zur Verfügung zu haben.
Die Ansprechpersonen erhalten nach dem Beitritt von der VAG eine Einweisung zum AboOnline-Portal und einen Flyer für die interne Kommunikation mit den Zugangsdaten. Mithilfe der AboOnline Plattform bestätigen sie bei einer Bestellung einer RegioKarte Job Bund bis zum 16. Kalendertag des Vormonats der ersten Gültigkeit der RegioKarte Job Bund die Bezugsberechtigung des Beschäftigten gegenüber der VAG. Weiterhin überprüfen sie mindestens 1x im Monat eingehende Kündigungen von RegioKarte Job Bund-Tickets im Portal und informieren die zuständige Besoldungsstelle, damit die Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.
Die Ansprechperson teilt der VAG die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit. Dazu wird die VAG spätestens bis zum 10. des laufenden Monats zum Ende der Beschäftigung über eine E-Mail informiert. Diese Frist gilt generell auch bei anderen Gründen des Wegfalls der Bezugsberechtigung (z. Bsp. Fehlen des Antrags auf Arbeitgeberzuschuss, längerfristige Erkrankung bei Beamten, Elternzeit usw.). Die Ansprechperson informiert auch die Beschäftigten, dass der Wegfall der Berechtigung der VAG gemeldet wird.
Sie leitet ggf. auch das Übersendungsschreiben der VAG über die verbindliche Bestellung und den Antrag auf Gewährung des Zuschusses an die Entgelt- und Besoldungsstellen weiter. Hier sind die behördenspezifischen Regelungen zu beachten.
7. Wie erfolgt ein Austritt einer Organisation aus der Rahmenvereinbarung und was passiert dann mit der RegioKarte Job Bund und dem DTJ?
Die Organisation kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ihren Austritt gegenüber dem BADV und der VAG schriftlich erklären. Die zum Austrittsdatum bestehenden Abonnements gelten spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen 12-Monatszeitraums weiter und werden dann automatisch beendet.
Auf der BADV Homepage zum Thema Jobticket FAQs werden auch allgemeine Fragen zum Arbeitgeberzuschuss beantwortet. Bitte informieren Sie sich auch dort: https://www.badv.bund.de/DE/ZentraleAufgaben/JobTicket/FAQ_ArbeitgeberInnen/start.html
Stand: April 2023