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FAQ Arbeitgeber/-innen

Besonderheiten für die aktuelle Rahmenvereinbarung mit dem VBB

1. Höhe des Zuschusses beim VBB

Die Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses für die Teilnahme an der neuen Rahmenvereinbarung zwischen dem VBB und BADV beträgt 15 Euro. Als Höchstbetrag können 23,28 € gewährt werden.

Beträgt der Preis für ein bestimmtes Jobticket weniger als 279,36 € im Jahr (bzw. weniger als der von der Institution festgelegte maximal im Jahr gewährte Zuschuss), so wird hier die Hälfte der Kosten dieses Jobtickets bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des ggf. vom Verkehrsverbund gewährten Rabattes bezahlt. Sieht die Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund einen Mindestarbeitgeberzuschuss vor, so gilt dieser, auch wenn dadurch ein höherer Betrag als die Hälfte der Jobticketkosten gewährt werden würde.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden, die dem Rahmenvertrag mit dem VBB beigetreten sind, aufgrund des vereinbarten Mindestzuschusses bei allen Abonnent-/innen sicherzustellen haben, dass diese den Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket beantragen und dass der Arbeitgeberzuschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen tatsächlich gewährt wird.

Der maximale Zuschuss für das noch in 2025 verfügbare VBB-Abo Azubi beträgt 18,55 € im Monat. Für die Bemessung des Festbetrages der Monatskarte Ausbildung wird der Preis des Deutschlandticket Job herangezogen. Ein Mindestzuschuss ist nicht geboten.

2. Wie erfolgt der Beitritt einer Behörde zur Rahmenvereinbarung mit dem VBB vom 18.12.2020?

Interssierte Behörden wenden sich bitte an das Jobticket-Team des BADV, jobticket@badv.bund.de.

3. Welche Aufgaben kommen auf die Ansprechstelle als Ansprechpartner für das Jobticket in den Behörden zu?

Jede beitretende Behörde muss eine Ansprechstelle für das Jobticket bestimmen. Deren Kontaktdaten müssen in der Beitrittserklärung angegeben werden und stehen dem BADV und dem Verkehrsverbund zur Verfügung. Bei einem Wechsel der/des Beauftragten sind dem BADV die aktuellen Kontaktdaten zu übermitteln. Es wird empfohlen, sogenannte Funktionspostfachadressen einzurichten, um mehrere Ansprechpartner auch für Abwesenheitszeiten zur Verfügung stehen zu haben.

Die Ansprechstellen erhalten von der S-Bahn einen Zugang zum Abo-Online-Verfahren. Darüber bestätigen sie bei einer Bestellung des VBB-Firmentickets die Bezugsberechtigung des Beschäftigten gegenüber der S-Bahn. Weiterhin überprüfen sie mindestens 1x im Monat eingehende Kündigungen von VBB-Firmentickets im Portal und informieren die zuständige Besoldungsstelle, damit die Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.

Weiterhin ist die Höhe des Preises für das VBB-Firmenticket im Auge zu behalten, für den Fall, dass dieser 279,36 € jährlich unterschreitet.

Beträgt der Preis für ein bestimmtes Jobticket weniger als 279,36,- € im Jahr (bzw. weniger als der von der Institution festgelegte maximal im Jahr gewährte Zuschuss), so wird hier die Hälfte der Kosten dieses Jobtickets bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des ggf. vom Verkehrsverbund gewährten Rabattes bezahlt. Sieht die Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund einen Mindestarbeitgeberzuschuss vor, so gilt dieser, auch wenn dadurch ein höherer Betrag als die Hälfte der Jobticketkosten gewährt werden würde. Die Ansprechstelle in der Behörde/Institution prüft über das Onlineportal den jeweiligen Ticketpreis. Sie trägt dann den konkret zu zahlenden Zuschuss in das Antragsformular für den Zuschuss ein.

Die Ansprechstelle in den Behörden leitet ggf. auch das Bestätigungsschreiben des Verkehrsverbundes und den Antrag auf Gewährung des Zuschusses an die Entgelt- und Besoldungsstellen weiter. Hier sind die behördenspezifischen Regelungen zu beachten.

4. Was haben beitretende Behörden für den Haushalt zu veranlassen?

Die notwendige Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses bildet § 9 Abs. 4 Haushaltsgesetz. Diese Rechtsgrundlage erstreckt sich auf die gesamte Bundesverwaltung. Das BMI wird durch die Norm verpflichtet, „das Nähere“ im Einvernehmen mit dem BMF zu regeln. Das BMI hat zu diesem Zweck eine umfassend abgestimmte Richtlinie für die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses erarbeitet. Diese Richtlinie soll als Muster für vergleichbare Regelungen in der beitretenden Behörde dienen. Die dauerhafte Gewährung eines Zuschusses ist von der Beibehaltung der Rechtsgrundlage in den jährlichen Haushaltsgesetzen abhängig. Zusätzliche Haushaltsmittel werden nicht bereitgestellt, so dass die Finanzierung des Arbeitgeberzuschusses zum Jobticket für alle Behörden aus vorhandenen Haushaltsmitteln zu tragen ist.

Ob ein Zuschuss gezahlt wird und in welcher Höhe, entscheidet die jeweilige Behörde oder Institution. Diese kann den Zuschuss jederzeit erhöhen (bis 23,28 €) oder verändern. Die Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses für die Teilnahme an der neuen Rahmenvereinbarung zwischen dem VBB und BADV beträgt 15 Euro. Als Höchstbetrag können 23,28 € gewährt werden.

Die für evtl. Rückforderungen von Arbeitgeberzuschüssen zu beachtenden Fristen ergeben sich aus § 195 BGB (Beamte) bzw. aus § 37 TVöD (Tarifbeschäftigte). Für Auszubildende gilt § 19 TVAöD.

5. Welche organisatorischen Vorkehrungen müssen beitretende Behörden treffen?

Prüfung der haushälterischen Möglichkeiten in Ihrem Haus.

Beschluss zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung mit der S-Bahn Berlin, ggf. unter Beteiligung Ihrer Interessensvertretungen, Kontaktaufnahme mit dem BADV und Rücksendung der Beitrittserklärung.

Anpassung und Abstimmung der Richtlinie für die Entgelt- und Besoldungsstellen auf die Gegebenheit Ihres Hauses sowie Kontaktaufnahme mit Ihrer Entgelt- und Besoldungsstelle zur Aufgabenübernahme.

Einrichtung einer Ansprechperson und Organisation der Antragsentgegennahme sowie der Betreuung der Aufgaben aus dem Abo-Onlineportal.

Information an die Beschäftigten, dass Ihre Behörde ein Jobticket mit Arbeitgeberzuschuss einführen wird.

6. Wie wird der Antrag auf den Arbeitgeberzuschuss an die Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes weitergeleitet?

Die Ansprechperson für das Jobticket der jeweiligen Behörde übersendet der zuständigen Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes den unterschriebenen und von der Ansprechperson für das Jobticket bestätigten Antrag des/der Beschäftigten auf Gewährung des Arbeitgeberzuschusses. Mit der Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes besteht Einvernehmen, dass es ausreicht, ihr diesen Antrag per E-Mail digital zuzuleiten.

Diesem Antrag wird eine Bestätigung des Verkehrsunternehmens über den Abschluss eines mindestens 12-monatigen Jobticket-Vertrages beigefügt. Dabei kann es sich auch um eine automatisiert erstellte Bestellbestätigung der S-Bahn GmbH handeln oder um das Übersendungsschreiben, mit dem die Chipkarte übersendet wird.

Beide Schreiben dienen der Dienststelle als Nachweis über den Abschluss eines mindestens 12-monatigen Jobticket-Vertrages.

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