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Das JobTicket-Angebot für Bedienstete des Bundes und der dem Bund nahestehenden Einrichtungen im Verkehrsverbund Berlin Brandenburg (VBB)

Das VBB JobTicket ist ein Angebot für Beschäftigte von Behörden sowie Einrichtungen des Bundes im Raum Berlin-Brandenburg, den öffentlichen Nahverkehr kostengünstig zu nutzen. Das BADV hat mit der S-Bahn Berlin GmbH seit 01.04.2021 einen Vertrag zum VBB-Firmenticket abgeschlossen, der um das Deutschland-Ticket Job über eine Vertragsergänzung erweitert wurde. Die Vereinbarungen zum VBB-Firmenticket gelten auch für das Deutschland-Ticket Job, sofern nichts anderes geregelt wird.

Die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses setzt einen Beitritt der Behörde oder Einrichtung zur Rahmenvereinbarung vom 14.12./18.12.2020 im VBB sowie einer Ergänzung zum Beitritt voraus. Die aktuelle ergänzende Beitrittserklärung für den Zuschuss des Deutschland-Tickets Job finden Sie unter den weiterführenden Informationen.

Ab 01.05.2023 beträgt die Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberzuschusses für alle Deutschland-Ticket Jobs 23,28 EUR monatlich, maximal 279,36 EUR jährlich. Der Mindestzuschuss zum Deutschland-Ticket Job beträgt 25% des Deutschlandtickets als Referenzticket- das sind aktuell 12,25 EUR monatlich. Zum Zeitpunkt der Rahmenvertragsergänzung beträgt der ÖPNV-Rabatt auf das Deutschland-Ticket Job 5% des Preises des Deutschlandtickets- das sind aktuell 2,45 EUR monatlich. Die S-Bahn Berlin gewährt den ÖPNV-Rabatt bei einer Abnahmemenge von mindestens fünf Beschäftigten.

Auch das AZUBI-Ticket kann mit einem Zuschuss in Höhe von 17,25 EUR monatlich bezuschusst werden.

Das zum 01.07.2024 einzuführende 29 Euro Ticket AB ist kein Jobticket und kann deshalb nicht bezuschusst werden.

Ansprechpartner für alle Fragen zum VBB Deutschland-Ticket Job ist das Abo-Center der S-Bahn Berlin GmbH. Hier kann Ihnen personenbezogen Auskunft gegeben werden.

weiterführende Informationen:

Webseite des Verkehrsverbunds Berlin-Brandenburg

Internetseite der S-Bahn Berlin

Datei ist nicht barrierefrei Rabattiertes zuschusspflichtiges Firmenticket Preise ab 01.01.2024

Datei ist nicht barrierefrei Anleitung zur Online-Bestellung

Online Bestellung

Datei ist nicht barrierefrei VBB Beitritte und Bestellungen Termine 2023

Datei ist nicht barrierefrei VBB - Ergänzung zum Beitritt

Kontakt

S-Bahn Berlin GmbH
Telefon: 030 29743555
Fax: 030 29743344

 

S-Bahn Berlin GmbH
Postfach 90 01 13
12401 Berlin

 

FAQ Arbeitgeber/-innen

Besonderheiten für die aktuelle Rahmenvereinbarung mit dem VBB

1. Höhe des Zuschusses beim VBB

Die Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses für die Teilnahme an der neuen Rahmenvereinbarung zwischen dem VBB und BADV beträgt 15 Euro. Als Höchstbetrag können 23,28 € gewährt werden.

Beträgt der Preis für ein bestimmtes Jobticket weniger als 279,36 € im Jahr (bzw. weniger als der von der Institution festgelegte maximal im Jahr gewährte Zuschuss), so wird hier die Hälfte der Kosten dieses Jobtickets bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des ggf. vom Verkehrsverbund gewährten Rabattes bezahlt. Sieht die Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund einen Mindestarbeitgeberzuschuss vor, so gilt dieser, auch wenn dadurch ein höherer Betrag als die Hälfte der Jobticketkosten gewährt werden würde.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden, die dem Rahmenvertrag mit dem VBB beigetreten sind, aufgrund des vereinbarten Mindestzuschusses bei allen Abonnent-/innen sicherzustellen haben, dass diese den Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket beantragen und dass der Arbeitgeberzuschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen tatsächlich gewährt wird.

Beim Erwerb eines VBB-Abo Azubi kann ein Zuschuss bis zu 17,25 € gezahlt werden. Ein Mindestzuschuss ist nicht geboten.

2. Wie erfolgt der Beitritt einer Behörde zur Rahmenvereinbarung mit dem VBB vom 18.12.2020?

Das BADV hat die Behörden angeschrieben, die der alten Rahmenvereinbarung beigetreten waren. Die dortigen Ansprechstellen für das Jobticket haben vom BADV mit E-Mail vom 22.12.2020 u.a. ein Kündigungsformular und einen Antrag auf Beitritt erhalten.

Die der Rahmenvereinbarung vom 10.03.2010 bereits beigetretene Behörden erklären mit dem Kündigungsformular ihren Austritt aus dieser alten Vereinbarung und beantragen gleichzeitig den Beitritt zur neuen Rahmenvereinbarung mit AG-Zuschuss. Die Kündigungs- und Beitrittserklärung wird vom BADV an den Verkehrsverbund zur weiteren Vorbereitung der Migration von Bestandskunden weitergeleitet.

Neue Behörden können ebenfalls beitreten, bitte wenden Sie sich an das Jobticket-Team des BADV, jobticket@badv.bund.de.

3. Wie lange hat die der alten Rahmenvereinbarung beigetretene Behörde Zeit, den Austritt zu erklären und der neuen Rahmenvereinbarung beizutreten?

Die Überleitung der Bestandskunden in den bereits der alten Vereinbarung beigetretenen Behörden in das neue Verfahren erfolgt gleitend über einen Zeitraum von einem Jahr ab Wirksamkeit der neuen Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeberzuschuss. Es gibt also nicht einen einzigen Stichtag, zu dem die Umstellungen erfolgen müssten. Die Gültigkeit der neuen Rahmenvereinbarung und das Migrationsjahr beginnen ab 01.04.2021 (Möglichkeit der erstmaligen Ausgabe der neuen VBB-Firmen-Tickets mit AG-Zuschuss) und endet somit zum 31.03.2022. Dieser Zeitraum ist gewählt, um allen Behörden ausreichend Zeit zur Klärung des Beitritts oder für eine Neuorientierung (z. B. Abschluss eines eigenen Rahmenvertrages oder Kündigung der VBB-Firmentickets) zu geben. Beitrittsmöglichkeiten ergeben sich zum 1. eines Monats mit zehn Wochen Vorlauf. Sofern Sie also zum 1. April 2021 den Arbeitgeberzuschuss gewähren möchten, müssten Sie bis spätestens 20. Januar 2021 beitreten. Soll der Arbeitgeberzuschuss zum 1. Mai 2021 gewährt werden, müsste der Beitritt bis zum 20. Februar 2021 erfolgen usw.

Es gelten in diesem Migrationszeitraum die vertraglichen Regelungen gemäß der alten Rahmenvereinbarung vom 10.03.2010 unverändert fort.

Mit dem Ablauf der Migrationsphase von 12 Monaten endet die Rahmenvereinbarung vom 10.03.2010 und alle noch nicht der neuen Rahmenvereinbarung beigetretenen Mandanten werden vom Verkehrsunternehmen automatisch gekündigt.

Betroffene Arbeitnehmer/innen erhalten zum Ablauftermin ein Sonderkündigungsrecht beim Verkehrsunternehmen.

4. Was ist zu tun, wenn eine Behörde den Bezug des VBB-Firmenticket nicht mehr fortsetzen möchte und auch keinen Beitritt zur neuen Rahmenvereinbarung vom 18.12.2020 beabsichtigt?

Auf dem Kündigungs- und Beitrittsformular, welches ihrem Ansprechpartner zum Jobticket zugegangen ist, ist unter Ziffer 1. das Auswahlkästchen zu markieren, gemäß Ziffer 6. wird der Austritt der Behörde mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende wirksam.

Sollte sich eine Behörde für einen Austritt aus der alten Rahmenvereinbarung entscheiden, erhalten ihre Arbeitnehmer/innen zu diesem Termin ein Sonderkündigungsrecht. Sie können dann einen individuellen Abo-Vertrag abschließen.

5. Welche neuen Aufgaben kommen auf die Ansprechstelle als Ansprechpartner für das Jobticket in den Behörden zu?

Jede beitretende Behörde muss eine Ansprechstelle für das Jobticket bestimmen. Deren Kontaktdaten müssen in der Beitrittserklärung angegeben werden und stehen dem BADV und dem Verkehrsverbund zur Verfügung. Bei einem Wechsel der/des Beauftragten sind dem BADV die aktuellen Kontaktdaten zu übermitteln. Es wird empfohlen, sogenannte Funktionspostfachadressen einzurichten, um mehrere Ansprechpartner auch für Abwesenheitszeiten zur Verfügung stehen zu haben.

Die Ansprechstellen erhalten von der S-Bahn einen Zugang zum Abo-Online-Verfahren. Darüber bestätigen sie bei einer Bestellung des VBB-Firmentickets die Bezugsberechtigung des Beschäftigten gegenüber der S-Bahn. Weiterhin überprüfen sie mindestens 1x im Monat eingehende Kündigungen von VBB-Firmentickets im Portal und informiert die zuständige Besoldungsstelle, damit die Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.

Weiterhin ist die Höhe des Preises für das VBB-Firmenticket im Auge zu behalten, für den Fall, dass dieser 279,36 € jährlich unterschreitet.

Beträgt der Preis für ein bestimmtes Jobticket weniger als 279,36,- € im Jahr (bzw. weniger als der von der Institution festgelegte maximal im Jahr gewährte Zuschuss), so wird hier die Hälfte der Kosten dieses Jobtickets bei monatlicher Zahlweise, einschließlich des ggf. vom Verkehrsverbund gewährten Rabattes bezahlt. Sieht die Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund einen Mindestarbeitgeberzuschuss vor, so gilt dieser, auch wenn dadurch ein höherer Betrag als die Hälfte der Jobticketkosten gewährt werden würde. Die Ansprechstelle in der Behörde/Institution prüft über das Onlineportal den jeweiligen Ticketpreis. Sie trägt dann den konkret zu zahlenden Zuschuss in das Antragsformular für den Zuschuss ein.

Die Ansprechstelle in den Behörden leitet ggf. auch das Bestätigungsschreiben des Verkehrsverbundes und den Antrag auf Gewährung des Zuschusses an die Entgelt- und Besoldungsstellen weiter. Hier sind die behördenspezifischen Regelungen zu beachten.

6. Was haben beitretende Behörden für den Haushalt zu veranlassen?

Die notwendige Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses ist auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen in § 10 Abs. 4 Haushaltsgesetz 2021 geschaffen worden. Diese Rechtsgrundlage erstreckt sich auf die gesamte Bundesverwaltung. Das BMI wird durch die Norm verpflichtet, „das Nähere“ im Einvernehmen mit dem BMF zu regeln. Das BMI hat zu diesem Zweck eine umfassend abgestimmte Richtlinie für die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses erarbeitet. Diese Richtlinie soll als Muster für vergleichbare Regelungen in der beitretenden Behörde dienen. Die dauerhafte Gewährung eines Zuschusses ist von der Beibehaltung der Rechtsgrundlage in den jährlichen Haushaltsgesetzen abhängig. Zusätzliche Haushaltsmittel wurden nicht bereitgestellt, so dass die Finanzierung des Arbeitgeberzuschusses zum Jobticket für alle Behörden aus vorhandenen Haushaltsmitteln zu tragen ist.

Ob ein Zuschuss gezahlt wird und in welcher Höhe, entscheidet die jeweilige Behörde oder Institution. Diese kann den Zuschuss jederzeit erhöhen (bis 23,28 €) oder verändern. Die Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses für die Teilnahme an der neuen Rahmenvereinbarung zwischen dem VBB und BADV beträgt 15 Euro. Als Höchstbetrag können 23,28 € gewährt werden.

Die für evtl. Rückforderungen von Arbeitgeberzuschüssen zu beachtenden Fristen ergeben sich aus § 195 BGB (Beamte) bzw. aus § 37 TVöD (Tarifbeschäftigte). Für Auszubildende gilt § 19 TVAöD.

7. Welche organisatorischen Vorkehrungen müssen beitretende Behörden treffen?

Prüfung der haushälterischen Möglichkeiten in Ihrem Haus.

Beschluss zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung mit der S-Bahn Berlin ggf. unter Beteiligung Ihrer Interessensvertretungen, Kontaktaufnahme mit dem BADV und Rücksendung der Beitrittserklärung und ggf. Rücksendung des Kündigungsvordrucks Ihrer alten Rahmenvereinbarung.

Sofern Sie keiner alten Rahmenvereinbarung mit dem Bund (seinerzeit noch BVA) beigetreten sind, sondern z.B. einen eigenen Vertrag mit der BVG oder einem anderen Verkehrsunternehmen innerhalb des VBB haben, besteht für Sie ein Sonderkündigungsrecht. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem bisherigen Vertragspartner auf und teilen Sie dort mit, dass Sie der Rahmenvereinbarung der S Bahn-Berlin mit dem BADV beitreten wollen.

Anpassung und Abstimmung der Richtlinie für die Entgelt- und Besoldungsstellen auf die Gegebenheit Ihres Hauses sowie mit Kontaktaufnahme mit Ihrer Entgelt- und Besoldungsstelle zur Aufgabenübernahme.

Einrichtung einer Ansprechperson und Organisation der Antragsentgegennahme sowie der Betreuung der Aufgaben aus dem Abo-Onlineportal.

Information an die Beschäftigten, dass Ihre Behörde ein Jobticket mit Arbeitgeberzuschuss einführen wird.

8. Wie wird der Antrag auf den Arbeitgeberzuschuss an die Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes weitergeleitet?

Die Ansprechperson für das Jobticket der jeweiligen Behörde übersendet der zuständigen Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes den unterschriebenen und von der Ansprechperson für das Jobticket bestätigten Antrag des/der Beschäftigten auf Gewährung des Arbeitgeberzuschusses. Mit der Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes besteht Einvernehmen, dass es ausreicht, ihr diesen Antrag per E-Mail digital zuzuleiten.

Diesem Antrag wird eine Bestätigung des Verkehrsunternehmens über den Abschluss eines mindestens 12-monatigen Jobticket-Vertrages beigefügt. Dabei kann es sich auch um eine automatisiert erstellte Bestellbestätigung der S-Bahn GmbH handeln oder um das Übersendungsschreiben, mit dem die Chipkarte übersendet wird.

Es ist zu beachten, dass die Erstellung einer automatisierten Bestellbestätigung nur dann erfolgt, wenn das Jobticket neu beantragt wird. In Fällen der Migration bereits bestehender Jobticketabonnements wird eine solche Bestellbestätigung nicht erstellt. Beschäftigte reichen dann bitte das Übersendungsschreiben ein.

Sowohl die Bestellbestätigung als auch das Übersendungsschreiben enthalten den Hinweis auf die Laufzeit des Jobticketvertrages von 12 Monaten sowie den Beginn dieser Laufzeit. Beide Dokumente können von den Dienststellen alternativ als Bestätigung des Verkehrsunternehmens über den Abschluss eines mindestens 12-monatigen Jobticket-Vertrages anerkannt werden.

9. Welche Fristen sind bei der Übermittlung der zahlungsbegründenden Unterlagen an die Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes zu beachten?

Das Bundesverwaltungsamt weist auf folgende Termine hin:

Hinsichtlich der derzeit vorliegenden Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) kann der Zuschuss grundsätzlich ab dem 01.04.2021 gewährt werden, sofern der Beitritt der jeweiligen Behörde zu diesem Termin erfolgt ist. Um eine Auszahlung mit den monatlichen Bezügezahlungen sicherzustellen, müssen die zahlungsbegründeten Unterlagen der jeweils zuständigen Besoldungs- oder Entgeltstelle des Bundesverwaltungsamtes spätestens zu folgenden Terminen vorliegen:

Arbeitgeberzuschuss Jobticket für den Monat April 2021:

  • für Beamtinnen und Beamte: spätestens am 15.03.2021 (Eingabeschluss in PVSplus ist der 16.03.2021)
  • für Tarifbeschäftigte: fünf Werktage vor dem 13.04.2021 (Eingabeschluss in PVSplus)

Arbeitgeberzuschuss Jobticket für die Folgemonate:

  • acht Werktage vor dem jeweiligen Eingabeschluss.

 

FAQ Beschäftigte

Zu der Rahmenvereinbarung mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB)

1. Wer kann das neue VBB-Firmenticket mit AG-Zuschuss beantragen?

Ein bezuschusstes Jobticket beantragen kann jede/r,

  • der bei einem beitrittsberechtigten Arbeitgeber des Bundes aktiv beschäftigt ist.

und

  • dessen Arbeitgeber bereits einer Rahmenvereinbarung mit dem örtlichen Verkehrsverbund beigetreten ist.

Daher können Rentner, Pensionäre, Bedienstete im Mutterschutz, in Elternzeit und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Antrag stellen.

Auszubildende erhalten einen Zuschuss indem sie über die Schule und die Ausbildungsstelle eine Monatskarte Azubi beantragen.

Einer bestehenden Rahmenvereinbarung können beitreten:

  • Behörden des Bundes,
  • Bundesgerichte,
  • Verfassungsorgane des Bundes,
  • Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren/Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
  • die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschl. der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
  • die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
  • bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
  • die Landesvertretungen beim Bundesrat und die Sekretariate der Ministerkonferenzen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Kommunale Spitzenverbände,
  • Einrichtungen der Kirche,
  • Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.

Die oben genannten Behörden und Institutionen können ihren Beschäftigten ab dem 1. April 2021 einen zweckgebundenen und jederzeit widerruflichen Zuschuss zu den Kosten für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zwischen Wohnung und Dienst- bzw. Ausbildungsstelle, sofern ein entsprechender Rahmenvertrag mit einem Verkehrsverbund mit verpflichtendem AG-Zuschuss durch das BADV geschlossen wurde und das jeweilige Ressort/Behörde diesem beigetreten ist, gewähren.

Zuschussberechtigt sind:

  • Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten und Richterinnen und Richter,
  • Anwärterinnen und Anwärter,
  • Tarifbeschäftigte sowie
  • Auszubildende,

die in einem aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Zuschussberechtigung beginnt mit dem ersten Beschäftigungsmonat.

Voraussetzung für den zweckgebundenen Zuschuss ist der kostenpflichtige Erwerb eines Jobtickets oder eines Ausbildung-/Schülertickets mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten im Abonnement. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen Arbeitnehmer und Verkehrsbetrieb zustande.

2. Wie hoch ist der Zuschuss? 

Die Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses für eine Teilnahme an der neuen Rahmenvereinbarung zwischen dem VBB und BADV beträgt 15,- €. Als Höchstbetrag können 23,28 € gewährt werden. Die Ansprechstellen in den Behörden informieren ihre Beschäftigten, welcher Zuschuss seitens der Behörden konkret gewährt werden soll.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden, die dem Rahmenvertrag mit dem VBB beigetreten sind, aufgrund des vereinbarten Mindestzuschusses bei allen Abonnent/-innen sicherzustellen haben, dass diese den Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket beantragen und dass der Arbeitgeberzuschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen tatsächlich gewährt wird.

Beim Erwerb des VBB-ABO-Azubi beträgt der Höchstzuschuss 17,25 €. Ein Mindestzuschuss ist nicht erforderlich.

3. Wann kann das neue VBB-Firmenticket mit AG-Zuschuss beantragt werden?

Das VBB-Firmenticket kann sofort zum Gültigkeitsbeginn der neuen Rahmenvereinbarung mit verpflichtendem AG-Zuschuss beantragt werden und wenn die Behörde der Rahmenvereinbarung beigetreten ist.

Für die bereits teilnehmenden Beschäftigten, also die Bestandskunden der S-Bahn Berlin mit dem Bezug des alten VBB-Firmentickets, erfolgt automatisch vom Verkehrsunternehmen die Migration in das neue VBB-Firmenticket. Sie werden nach vorheriger Prüfung der Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers im Abo-Online-Portal des Verkehrsunternehmens in das neue Abonnementverfahren zum VBB-Firmenticket übernommen.

4. Welche Vergünstigungen ergeben sich für die Beschäftigten?

Zusätzlich zum Arbeitgeberzuschuss gewährt die S-Bahn mit Stand zum jeweils aktuellen VBB-Tarif auf die Abonnementpreise der VBB-Umweltkarten einen einheitlichen ÖPNV-Rabatt in Höhe von 8,- € im Monat bei einem AG-Zuschuss von mind. 15,- € monatlich für jeden teilnehmenden Beschäftigten.

Das VBB-Firmenticket gilt auch für Fahrten in der Freizeit. Es können weitere Personen mitgenommen werden. Siehe hierzu die Tarifbestimmungen des VBB.

5. Wie kann ich mein neues VBB-Firmenticket mit AG-Zuschuss bestellen?

Bestellungen sind für die Beschäftigten ausschließlich im Bestellschein-Abo-Online-Verfahren der S-Bahn GmbH möglich. Da der Abo-Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem VBB zustande kommt, muss er dort beantragt werden.

6. Zahlweise/ Kosten / Rabattierung

Das Firmenticket kann im Abonnement mit monatlicher Zahlweise oder als Jahreskarte mit jährlicher Zahlweise beantragt werden. Die reguläre Laufzeit des Abonnements beträgt 12 Monate. Ein Neuvertrag kann jeweils bis zum 10. des jeweiligen Vormonats zum 1. eines Monats abgeschlossen werden.

Das VBB-Firmenticket ist bei einem Zuschuss von mindestens 15 € für alle Tarifbereiche monatlich 8,00 EUR günstiger gegenüber der regulären VBB-Umweltkarte im Abonnement.

7. Welche zusätzlichen Kosten muss ich für das neue VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss bezahlen?

Die für die Abwicklung des VBB-Firmenticket-Bezuges erforderliche Grundleistung im Vertrieb leistet die S-Bahn unentgeltlich.

Für die Erbringung von Serviceleistungen berechnet die S-Bahn eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 12,- Euro zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer pro Person. Diese wird je nach Abbuchungsverfahren monatlich oder jährlich von dem Konto der/des Beschäftigten eingezogen.

Die Leistungsinhalte des Servicepaketes sind im Einzelnen unter § 10 des Rahmenvertrages aufgeführt, diese Leistungen kann Ihr Arbeitgeber nicht erbringen.

8. Wie lange beträgt die Kündigungsfrist?

Ihr Abonnementvertrag gilt zunächst 12 Monate. Er verlängert sich nach Ablauf von 12 Monaten automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht sechs Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.

9. Kann ein Vertrag über das neue VBB-Firmenticket auch innerhalb des Jahres gekündigt werden und was ist zu veranlassen, wenn ein Beschäftigter seine Arbeitsstelle wechselt oder verlässt?

Bei einem Ausscheiden aus der Behörde muss der laufende Abo-Vertrag spätestens sechs Wochen vor dem Ausscheiden aus der Behörde mit einem entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers beim Abo-Center der S-Bahn Berlin gekündigt werden. Sie dürfen das Firmenticket über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus nicht weiter nutzen.

Sollten Sie aus persönlichen Gründen Ihren Vertrag vorzeitig kündigen wollen, gelten besondere Regelungen. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an das Abo-Center der S-Bahn Berlin

Beachte: Über die Kündigung muss auch die Ansprechstelleder Behörde informiert werden, damit die Zahlung des AG-Zuschusses eingestellt werden kann. Die Ansprechstelle sieht die Kündigungen im Abo-Online-Portal.

10. Kann ich das Firmenticket weiter nutzen, wenn ich mich im Mutterschutz oder Elternzeit befinde oder in Altersteilzeit gehe?

Die Nutzung des Firmentickets ist an die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gekoppelt. Beschäftigte, die keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben, können auch das Firmenticket nicht nutzen. Bitte informieren Sie sich bei der Ansprechstelle in Ihrer Behörde, ob Sie weiterhin zur Nutzung des VBB-Firmentickets berechtigt sind.

12. Ist die Übertragbarkeit auf andere Nutzer möglich?

Das VBB-Firmenticket ist eine persönliche Zeitkarte und daher nicht übertragbar.

12. Ist der Umstieg von einem privaten VBB-Ticket auf ein Firmenticket möglich?

Sollten Sie bereits ein privates Abonnement für ein VBB-Ticket für sich selbst abgeschlossen haben, beantragen Sie zunächst das neue VBB-Firmenticket. Mit der Bestellbestätigung, welche Sie automatisch nach der Freigabe Ihres Antrages durch die Ansprechpartner Ihres Arbeitgebers per Mail erhalten, wenden Sie sich an Ihren bisherigen Vertragspartner und können dort kulant den Altvertrag kündigen.

13. Wie kann ich das Abo-Center der S-Bahn Berlin erreichen?

Kontaktdaten Abo-Center S-Bahn Berlin:
E-Mail-Adresse: S-Bahn.Berlin.Firmenticket@deutschebahn.com
Tel.: 030 297 43 555
Anschrift:
S-Bahn Berlin GmbH
Postfach 90 01 13
12401 Berlin

 

FAQ Auszubildende VBB-Abo

Wie kann ich ein Azubi-Ticket mit Arbeitgeberzuschuss beantragen und wie hoch ist dieser?

Um einen Zuschuss zum Azubi-Ticket zu erhalten, muss ein VBB Abo Azubi im Jahresabonnement abgeschlossen werden (z. B. mit der BVG oder der S-Bahn Berlin). Diese Jahreskarte legen Sie zusammen mit dem Antrag auf den Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket bei Ihrer Ausbildungsleitung vor. Eine Kopie des Tickets, sowie der ausgefüllte Antrag auf den Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket werden von der Ausbildungsleitung an die Entgeltstelle in Ihrem Haus oder einen Dienstleister wie das BVA gesandt.

Der Höchstbetrag des Zuschusses für das VBB-Abo Azubi beträgt 17,25 €. Ein Mindestzuschuss ist nicht geboten.

Wie kann ich das VBB-Abo Azubi beantragen?

Um das VBB-Abo Azubi beantragen zu können, muss der Berechtigungsnachweis „VBB-Abo Azubi“ vollständig ausgefüllt bei der Schule vorgelegt werden. Dieser Berechtigungsnachweis wird von der Schule bestätigt und mit einem Hologrammaufkleber versehen. Zusammen mit einem Lichtbild, dem Personaldokument und dem Berechtigungsnachweis können Sie bei der S-Bahn Berlin GmbH oder bei der BVG das Ticket VBB-Abo Azubi erwerben.

Den Berechtigungsnachweis finden Sie hier: https://www.vbb.de/fahrpreise/vbbaboazubi

Was passiert, wenn ich die Ausbildung vorzeitig beende?

Das Abonnement muss unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises gekündigt werden. Nach Ablauf des Tickets kann bei der S-Bahn Berlin über den normalen Beantragungsprozess ein neues Abonnement beantragt werden.

Wird das Azubiticket mit Arbeitgeberzuschuss automatisch verlängert?

Auszubildende weisen jährlich ihre Verlängerung des Abonnements gegenüber der Ausbildungsleitung des BMI nach und stellen einen neuen Antrag auf Gewährung des Zuschusses.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch beim Verkehrsunternehmen jährlich eine Verlängerung, spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende, beantragt werden muss.

Ab wann erhalte ich den Zuschuss?

Eine Zuschussberechtigung ist ab dem 1. April 2021 möglich. Bitte beachten Sie, dass auch Azubis bis spätestens zum 10. des Vormonats das VBB-Abo-Azubi abgeschlossen haben müssen. Bei Verlängerungen ist eine Frist von sechs Wochen zu beachten.

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