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FAQ Arbeitgeber/-innen

1. Wer kann der Rahmenvereinbarung mit dem VRM beitreten?

Beitreten können nachfolgende Einrichtungen, wenn dort mindestens 10 Beschäftigte ein VRM-Jobticket beziehen.

  • Behörden des Bundes,
  • Verfassungsorgane des Bundes,
  • Bundesgerichte,
  • bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren / Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
  • die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschließlich der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
  • die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
  • GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie sich durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
  • die Landesvertretungen beim Bundesrat und die Sekretariate der Ministerkonferenzen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Kommunale Spitzenverbände,
  • Einrichtungen der Kirche und
  • Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.

Die Jobtickets werden vom VRM erst dann versandt, wenn 10 Tickets von der jeweiligen Einrichtung bestellt wurden.

2. Wie erfolgt der Beitritt?

Die Organisation stellt einen Antrag auf Beitritt zur Rahmenvereinbarung des BADV mit dem VRM und sendet ihn per E-Mail an das Jobticketpostfach des BADV: jobticket@badv.bund.de. Hierzu ist das vom BADV bereitgestellte Beitrittsformular zu verwenden.

3. Können auch nachgeordnete kleinere Dienststellen beitreten?

Um auch kleineren Einrichtungen die Möglichkeit der Teilnahme am VRM-JobTicket einzuräumen, können einer Einrichtung nachgeordnete Dienststellen, die weniger als 10 Firmentickets abnehmen, über die übergeordnete Einrichtung beitreten. Sie sammeln die Tickets mit anderen Einrichtungen derselben Einrichtung, um die geforderten 10 Tickets zu erreichen.

4. Welche Fristen sind für einen Beitritt zu beachten?

Die beitretende Einrichtung übermittelt das Antragsformular für den Beitritt spätestens bis zum 10. des Vormonats vor der Wirksamkeit des Beitritts per E-Mail an das BADV für den Beitritt zum Folgemonat. Nach Prüfung der Beitrittsberechtigung bestätigt das BADV der Einrichtung gegenüber den vorläufigen Beitritt und übersendet ihr und dem VRM das bestätigte Beitrittsformular.

5. Wann wird der Beitritt wirksam?

Ein Beitritt ist zunächst solange nur vorläufig zustande gekommen, bis die beigetretene Einrichtung für sich oder zusammen mit ihren nachgeordneten Einrichtungen mindestens zehn Bestellungen bestätigt hat. Die Ausgabe und der Versand der bestellten VRM-JobTickets erfolgt erst nach zehn bestätigten Bestellungen für die gesamte Einrichtung.

6. Wie wird der Arbeitgeberzuschuss gezahlt?

Ein Arbeitgeberzuschuss muss nicht zwingend gezahlt werden. Die Entscheidung hierzu erfordert die Prüfung der haushälterischen Möglichkeiten in der Einrichtung. Ggf. sind die Interessensvertretungen zu beteiligen.

Die Einrichtung kann einen Zuschuss bis zur Festbetragsgrenze von 23,28 €/Monat, maximal 279,36 €/Jahr zahlen. Liegen die Ticketkosten niedriger, kann nur ein Zuschuss in Höhe der hälftigen Ticketkosten bezahlt werden.

Das Deutschlandticket als JobTicket (DT-JT) setzt einen Mindestzuschuss durch die Einrichtung in Höhe von 25 % (12,25 €) des Einführungspreises des Deutschlandtickets zu aktuell 49 € voraus.

Die Höhe des gewährten Zuschusses durch die Einrichtung ist dem BADV im Beitrittsformular mitzuteilen. Spätere Änderungen sind dem BADV anzuzeigen.

Der Arbeitgeberzuschuss wird auf Antrag des Jobticketnutzenden gezahlt. Dazu ist die Bestellbestätigung des Tickets vorzulegen. Für den Bezug der bisherigen JobTickets darf die erste Auszahlung erst dann erfolgen, wenn der VRM die Beststellung von 10 JobTickets bestätigt hat (Mindestaabnahmemenge). Eine Verrechnung mit dem DeutschlandJobTicket erfolgt nicht.

7. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei Azubi?

Der höchste mögliche Zuschuss beträgt 23,28 €.

Liegen die Ticketkosten des bisherigen AZUBI-Tickets niedriger, kann nur ein Zuschuss in Höhe der hälftigen Ticketkosten bezahlt werden. Ein Mindestzuschuss ist hier nicht erforderlich. Ein Wechsel vom AZUBI-Ticket zum DJT ist möglich.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln: Bei Tickets, die weniger als dieser Höchstbetrag bzw. der von Ihnen festgelegte Zuschussbetrag kosten, kann nur ein hälftiger Betrag gezahlt werden.

Auch hier ist zu beachten, dass die erste Auszahlung erst dann erfolgen darf, wenn der VRM die Beststellung von 10 JobTickets bestätigt hat.

8. Welche Aufgaben kommen auf die Ansprechpersonen für das VRM-JobTicket in den Einrichtungen zu?

Jede beitretende Einrichtung muss eine Ansprechperson für das VRM-JobTicket bestimmen. Die Ansprechperson einer übergeordneten Einrichtung kann auch für Beschäftigte der nachgeordneten Einrichtungen diese Aufgaben wahrnehmen. Die Kontaktdaten der Ansprechperson müssen in der Beitrittserklärung angegeben werden und stehen dem BADV und dem VRM zur Kommunikation zur Verfügung. Bei einem Wechsel der Ansprechperson sind dem BADV und dem VRM die neuen Kontaktdaten zu übermitteln. Es wird empfohlen, sogenannte Funktionspostfachadressen einzurichten, um mehrere Ansprechpartner, z.B. für Abwesenheitszeiten, zur Verfügung zu haben.

Die Ansprechperson bestätigt bei einer Bestellung eines VRM-JobTickets bis zum 10. Kalendertag des Vormonats die Bezugsberechtigung des Beschäftigten gegenüber dem VRM (bitte Bestellschein nutzen). Bei Erstbestellungen erfolgt die Bestätigung und der Versand der Tickets erst nach Eingang der 10. Bestellung! Bei Teilnahme mehrerer bestätigender Einrichtungen einer Organisation muss die Erreichung der Mindestbestellmenge (10) eigenständig koordiniert werden.

Weiterhin überprüfen sie eingehende Kündigungen von den Jobticketnutzenden und informieren die zuständige Entgelt- und Besoldungsstelle, damit die eventuelle Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.
Die Ansprechperson teilt dem VRM die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit sowie auch bei anderen Gründen des Wegfalls der Bezugsberechtigung (z. Bsp. längerfristige Erkrankung bei Beamten, Elternzeit usw.). Auch werden die Beschäftigten darüber informiert, dass der Wegfall der Berechtigung dem VRM gemeldet werden muss.

Sie leitet ggf. auch das Bestätigungsschreiben des VRM über die verbindliche Bestellung eines JobTickets und den Antrag auf Gewährung des Zuschusses an die Entgelt- und Besoldungsstellen weiter. Hier sind die behördenspezifischen Regelungen zu beachten.

9. Was ist bei den ersten Bestellungen nach Beitritt zur Rahmenvereinbarung zu beachten?

Die beigetretene Einrichtung achtet beim mit der Abwicklung des VRM-JobTickets einzusetzenden Personals vor dem Hintergrund einer möglichen Vielzahl von Erstbestellungen auf ausreichende Ressourcen.

10. Was geschieht, wenn weniger als 10 JobTickets bestellt wurden?

Liegen dem VRM weniger als 10 Bestellung zum JobTicket einer Behörde vor, dann wird der Rahmenvertrag seitens des VRM mit dieser Behörde aufgelöst. Die Auflösung ist einer Kündigung gleichzusetzen und erfolgt mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Die JobTickets müssen zum Datum der Vertragsbeendigung an den VRM zurückgegeben werden.

Der Bezug des DT-JT setzt keine Mindestabnahmemenge voraus.

11. Wie erfolgt ein Austritt einer Organisation aus der Rahmenvereinbarung und was passiert mit den VRM-JobTickets?

Der Austritt einer Organisation kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gegenüber dem VRM erfolgen. Die Erklärung ist an das BADV zu richten.

Der VRM informiert die JobTicket-Nutzer über die Beendigung der Rahmenvereinbarung.

Die JobTickets müssen zum Austrittsdatum an den VRM zurückgegeben werden.

Auf der BADV Homepage zum Thema Jobticket FAQs werden auch allgemeine Fragen zum Arbeitgeberzuschuss beantwortet. Bitte informieren Sie sich auch dort: https://www.badv.bund.de/DE/ZentraleAufgaben/JobTicket/FAQ_ArbeitgeberInnen/start.html

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