FAQ Arbeitgeber
Besonderheiten der Vereinbarungen zu den VRN-Jobtickets-Bund mit der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) und der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN)
- 1. Wer kann den Rahmenvereinbarungen zum VRN-Jobticket BUND und zum DeutschlandJobTicket (DJT) mit der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) zum Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN)beitreten?
- 2. Wie erfolgt der Beitritt?
- 3. Was ist zu bedenken, wenn der Arbeitgeber bereits der Rahmenvereinbarung zum VRN-Jobticket BUND vom 20.07.2022 beigetreten ist?
- 4. Können auch nachgeordnete kleinere Dienststellen beitreten?
- 5. Welche Fristen sind für einen Beitritt zu beachten?
- 6. Wie hoch ist der zu gewährende Zuschuss?
- 7. Was ist bei der Zuschusshöhe bei Ticketangeboten für Personen in der Ausbildung, im Studium und der Beamtenanwartschaft zu beachten?
- 8. Welche organisatorischen Vorkehrungen müssen beitretende Arbeitgeber treffen?
- 9. Welche neuen Aufgaben kommen auf die Ansprechperson als Ansprechpartnerin für das Jobticket bei den Arbeitgebern zu?
- 10. Was ist bei den ersten Bestellungen nach Beitritt zur Rahmenvereinbarung zu beachten?
- 11. Wie erfolgt ein Austritt eines Arbeitgebers aus der Rahmenvereinbarung und was passiert dann mit den bislang genutzten Jobtickets?
1. Wer kann den Rahmenvereinbarungen zum VRN-Jobticket BUND und zum DeutschlandJobTicket (DJT) mit der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) zum Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN)beitreten?
Beitreten können nachfolgende Arbeitgeber, wenn dort die Bereitschaft zur Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses besteht:
- Behörden des Bundes,
- Verfassungsorgane des Bundes,
- Bundesgerichte,
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren / Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
- die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschließlich der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
- GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie sich durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
- Sozialversicherungsträger unter der Rechtsaufsicht des Bundes,
- die Landesvertretungen beim Bundesrat und die Sekretariate der Ministerkonferenzen,
- Kommunale Spitzenverbände,
- Einrichtungen der Kirche und
- Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.
2. Wie erfolgt der Beitritt?
Der Arbeitgeber stellt unter Verwendung des bereitgestellten Formulars einen Antrag auf Beitritt zu einer der beiden Rahmenvereinbarungen. Gleichzeitig unterschreibt er den entsprechenden Einzelvertrag und sendet den Beitrittsantrag und den unterschriebenen Einzelvertrag per E-Mail an das Jobticketpostfach des BADV: jobticket@badv.bund.de.
Nach Bestätigung der Beitrittsberechtigung durch das BADV werden der unterzeichnete Einzelvertrag und das Beitrittsformular per mail an die rnv weitergeleitet. Nach deren Unterzeichnung erhält der nunmehr beigetretene Arbeitgeber ein unterschriebenes Exemplar per Mail zurück. Die Mindestabnahmequote von 200 Tickets für alle beitrittsberechtigten Arbeitgeber des Bundes gilt als erfüllt.
3. Was ist zu bedenken, wenn der Arbeitgeber bereits der Rahmenvereinbarung zum VRN-Jobticket BUND vom 20.07.2022 beigetreten ist?
Sie müssen nur dann tätig werden, wenn die Beschäftigten zukünftig ein DeutschlandJobTicket (DJT) nutzen wollen. In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber entscheiden, welche Tickets seine Beschäftigten zukünftig beziehen darf. Ein Wahlrecht innerhalb einer Einrichtung besteht nicht. Bei einer Entscheidung für das DJT ist ein neuerlicher Beitritt zu der gesondert für das DJT abgeschlossenen Rahmenvereinbarung erforderlich. Mit dem Beitritt erfolgt gleichzeitig ein Austritt aus der alten Rahmenvereibarung. Es gelten die Ausführungen der FAQ 1 und 2.
4. Können auch nachgeordnete kleinere Dienststellen beitreten?
Alle Dienststellen von Arbeitgebern, die die Bezugsberechtigung für ihrer Beschäftigten bestätigen (bestätigende Einrichtung) können je für sich einen eigenen Beitrittsantrag stellen. Die Erläuterungen auf dem Beitrittsformular sind zu beachten. Diese nachgeordnete bestätigende Einrichtung selbst kann weitere, ihr nachgeordnete Dienstsitze, umfassen.
5. Welche Fristen sind für einen Beitritt zu beachten?
Der Arbeitgeber übersendet das vollständig ausgefüllte Antragsformular des Arbeitgebers sowie den von ihm unterschriebenen Einzelvertrag bis zum 5. des Vormonats vor der Wirksamkeit des Beitritts per mail an das BADV. Der Bund übermittelt dem VRN spätestens zum 10. des Vormonats vor der Wirksamkeit des Beitritts das bestätigte Antragsformular sowie den Einzelvertrag.
6. Wie hoch ist der zu gewährende Zuschuss?
Der monatlich zu gewährende Arbeitgeberzuschuss eines Arbeitgebers beträgt beim VRN-Jobticket BUND 18,50 € und beim DJT 14,50. Der Arbeitgeber kann seinen Zuschuss bis zur Festbetragsgrenze von 23,28 € erhöhen. Die Höhe des gewährten Zuschusses ist dem BADV im Beitrittsformular mitzuteilen. Spätere Änderungen sind dem BADV anzuzeigen.
7. Was ist bei der Zuschusshöhe bei Ticketangeboten für Personen in der Ausbildung, im Studium und der Beamtenanwartschaft zu beachten?
Ein Mindestzuschuss ist bei speziellen ABO-Angeboten für Personen in der Ausbildung im Studium und der Beamtenanwartschaft nicht zu zahlen.
Baden-Württemberg -
Bis Vollendung des 27. Lebenjahres - D-Ticket JugendBW
In Baden-Württemberg wurde das bundesweit gültige JugendTicketBW eingeführt. Es kostet ab dem 01.01.2025 39,42 €. Seine Geltung ist generell auf 27 Jahre begrenzt. Es gilt nicht für die Anwartschaft für den gehobenen Dienst.
Der Festbetrag (Maximalzuschuss) für diesen Personekreis mit Ausbildungsort im baden-württembergischen Teil des Verkehrsverbundes Rhein Neckar beträgt ab dm 01.01.2025 generell 19,71 €.
Nach Vollendung des 27. Lebensjahres
Personen in Ausbildung oder im Studium oder in der Beamtenanwartschaft, die das 27. Lebensjahr beendet haben (älter als 26 Jahre), erhalten entsprechend den Nutzern eines DeutschlandJobTickets einen Höchstzuschuss von 23,28 € bei der Nutzung eines geeigneten Angebotes für diesen Personenkreis oder beim Kauf eines DJT; der Mindestzuschuss von 14,50 € ist beim Kauf des DJT auch hier zu beachten.
Schülerticket Hessen
In Hessen gilt das Schülerticket Hessen für Auszubildende und Beamtenanwärterinnen und -anwärter des einfachen und mittleren Dienstes mit einem Monatspreis i.H.v. 32,20 €.
Demnach beträgt der Festbetrag (Maximalzuschuss) für AZUBI mit Ausbildungsort im hessischen Teil des VRN ab sofort generell 16,10 €.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es kein entsprechendes landesweit gültiges Angebot für Personen in Ausbildung, Studium oder in der Beamtenanwartschaft. Daher kommt es für den rheinland-pfälzischen Teil des VRN auf dessen Ticketangebot für den vorgenannten Personkreis an. Dieses liegt preislich über dem Preis des DeutschlandJobTickets. Mit Blick auf das DeutschlandJobticket zu einem Preis von 55,10 € beträgt der Festbetrag (Maximalzuschuss) für den im rheinland-pfälzischen Teil des VRN wohnenden und arbeitenden hier angesprochenen Personenkreis generell 23,28 €.
8. Welche organisatorischen Vorkehrungen müssen beitretende Arbeitgeber treffen?
Voraussetzung für die Teilnahme ist der Beitritt zu einer der beiden Rahmenvereinbarung einschließlich des Abschlusses eines Einzelvertrages. Hierzu gehört die Bereitschaft, mindestens einen Zuschuss zu gewähren. Die Entscheidung hierzu erfordert die Prüfung der haushälterischen Möglichkeiten bei den Arbeitgebern. Gegebenenfalls sind die Interessensvertretungen zu beteiligen. Die Anforderungen an die Zuschusshöhe entnehmen Sie bitte der FAQ 6.
Die beitretenden Arbeitgeber passen die Richtlinie vom 28.03.2023 auf die Gegebenheit ihres Hauses an. Sie nehmen zur Übernahme der Aufgabe der Zuschussauszahlung mit ihrer gegebenenfalls externen Entgelt- und Besoldungsstelle Kontakt auf, bestellen eine Ansprechperson für das VRN-Jobticket-Bund und organisieren die Antragsentgegennahme sowie die Betreuung der Aufgaben aus dem Online-Portal.
Sie informieren die Beschäftigten, dass die Bezugsmöglichkeit des VRN-Jobticket-Bund bzw. des DeutschlandJobticket mit Arbeitgeberzuschuss eingeführt wird.
9. Welche neuen Aufgaben kommen auf die Ansprechperson als Ansprechpartnerin für das Jobticket bei den Arbeitgebern zu?
Jeder beitretende Arbeitgeber muss eine Ansprechperson für das Jobticket bestimmen. Die Ansprechperson einer übergeordneten Organisation kann auch für Beschäftigte der nachgeordneten Einrichtungen diese Aufgaben wahrnehmen. Die Kontaktdaten der Ansprechperson müssen in der Beitrittserklärung angegeben werden und stehen dem BADV und der rnv zur Kommunikation zur Verfügung. Bei einem Wechsel der Ansprechperson sind dem BADV und der rnv die neuen Kontaktdaten zu übermitteln. Es wird empfohlen, sogenannte Funktionspostfachadressen einzurichten, um mehrere Ansprechpersonen auch für Abwesenheitszeiten zur Verfügung stehen zu haben.
Die Ansprechpersonen erhalten nach dem Beitritt von der rnv Zugangsdaten zum Online-Portal. Darüber bestätigen sie bei einer Bestellung eines Jobtickets bis zum 20. Kalendertag des Vormonats der ersten Gültigkeit des Tickets die Bezugsberechtigung des Beschäftigten gegenüber der rnv.
Weiterhin überprüfen sie 1x im Monat die aktuelle Liste der teilnehmenden Bezugsberechtigten (§ 1 Einzelvertrag) im Portal und informieren ggfls. die zuständige Besoldungsstelle, damit die Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.
Die Ansprechperson teilt der rnv die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit. Dazu wird diese spätestens bis zum 20. des laufenden Monats zum Ende der Beschäftigung über das Online-Portal informiert. Diese Frist gilt generell auch bei anderen Gründen des Wegfalls der Bezugsberechtigung (z. Bsp. längerfristige Erkrankung bei Beamten, Elternzeit usw.). Auch werden die Beschäftigten darüber informiert, dass der Wegfall der Berechtigung der rnv gemeldet wird.
Die Ansprechperson leitet den Antrag auf Gewährung des Zuschusses an die interne oder externe Entgelt- und Besoldungsstellen weiter; erforderlichenfalls wird die seitens der Beschäftigten aus dem individuellen Onlineportal heruntergeladene Bestätigung des Ticketbezuges beigefügt. Hier sind die behördenspezifischen Regelungen zu beachten.
10. Was ist bei den ersten Bestellungen nach Beitritt zur Rahmenvereinbarung zu beachten?
Die beigetretene Organisation achtet beim mit der Abwicklung des Jobtickets einzusetzenden Personal vor dem Hintergrund einer möglichen Vielzahl von Erstbestellungen auf ausreichende Ressourcen.
Es ist sinnvoll, eine Fristsetzung für die einzelne Bestellung der Beschäftigten im Online-Portal festzulegen, damit die Bestätigung der Bezugsberechtigung bis zum 20. des Vormonats durch die Ansprechperson sichergestellt werden kann. Eine mögliche Frist für Bestellungen könnte der 15. des Vormonats vor der Wirksamkeit des Firmentickets sein.
Eine Mindestabnahmequote ist nicht zu beachten.
11. Wie erfolgt ein Austritt eines Arbeitgebers aus der Rahmenvereinbarung und was passiert dann mit den bislang genutzten Jobtickets?
Der Arbeitgeber kann schriftlich zum Ende eines jeden zwölfmonatigen Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende diesen Einzelvertrag kündigen. Die Erklärung ist an die rnv zu richten. Das BADV wird von der rnv über den Austritt informiert
Die zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Einzel-Abonnements mit den Bezugsberechtigten werden im Falle eines Job-Ticket II im Rahmen eines Umstellservices gekündigt und in Rhein-Neckar-Tickets ohne Einbeziehung des Arbeitgebers überführt. Im Falle von anderen unter § 1 Abs. 2 genannten Produkten erfolgt die Überführung in gleichlautende Abonnements ebenfalls ohne Einbeziehung des Arbeitgebers. Dies gilt nicht, sofern der Umstellung durch die Bezugsberechtigten ausdrücklich widersprochen wird. DeutschlandJobTickets werden in gleicher Weise in ein Deutschlandticket überführt.
Auf der BADV-Homepage zum Thema Jobticket FAQs werden auch allgemeine Fragen zum Arbeitgeberzuschuss beantwortet. Bitte informieren Sie sich auch dort: https://www.badv.bund.de/DE/ZentraleAufgaben/JobTicket/FAQ_ArbeitgeberInnen/start.html