Navigation und Service

 

kompetent und verlässlich

Mehrere graue Pfeile, die auf einen orangenen Punkt verweisen und ein orangener Pfeil der von diesem Punkt wegführt

FAQs - Arbeitgeber

1. Wer kann der Rahmenvereinbarung mit dem VRR beitreten?

Beitreten können nachfolgende Einrichtungen:

  • Behörden des Bundes,
  • Verfassungsorgane des Bundes,
  • Bundesgerichte,
  • bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren / Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
  • die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschließlich der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
  • die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
  • GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie sich durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
  • die Landesvertretungen beim Bundesrat und die Sekretariate der Ministerkonferenzen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Kommunale Spitzenverbände und
  • Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.

2. Wie erfolgt der Beitritt?

Die Einrichtung stellt einen Antrag auf Beitritt zur Rahmenvereinbarung des BVA/BADV mit dem VRR und sendet ihn per E-Mail an das Jobticketpostfach des BADV: jobticket@badv.bund.de. Hierzu ist das vom BADV bereitgestellte Beitrittsformular zu verwenden.

3. Welche Fristen sind für einen Beitritt zu beachten?

Die beitretende Einrichtung übermittelt das Antragsformular für den Beitritt spätestens bis zum 10. des Vormonats vor der Wirksamkeit des Beitritts per E-Mail an das BADV für den Beitritt zum Folgemonat. Nach Prüfung der Beitrittsberechtigung bestätigt das BADV der Einrichtung gegenüber den vorläufigen Beitritt und übersendet ihr und dem VRR das bestätigte Beitrittsformular.

4. Wie wird der Arbeitgeberzuschuss gezahlt?

Ein Arbeitgeberzuschuss muss für das bisherige JobTicket nicht zwingend gezahlt werden. Die Entscheidung hierzu erfordert die Prüfung der haushälterischen Möglichkeiten in der Einrichtung. Ggf. sind die Interessensvertretungen zu beteiligen.

Die Einrichtung kann einen Zuschuss für das VRR-JobTickets sowie für das DJT bis zur Festbetragsgrenze von 23,28 €/Monat, maximal 279,36 €/Jahr zahlen. Liegen die Ticketkosten niedriger, kann nur ein Zuschuss in Höhe der hälftigen Ticketkosten bezahlt werden.

Die Höhe des gewährten Zuschusses durch die Einrichtung ist dem BADV im Beitrittsformular mitzuteilen. Spätere Änderungen sind dem BADV anzuzeigen.

Azubis sind generell zuschussfähig sobald ein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht.

Der Arbeitgeberzuschuss wird auf Antrag des Jobticketnutzenden gezahlt. Dazu ist die Bestellbescheinigung des Tickets vorzulegen.

5. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei Azubi?

Der höchste mögliche Zuschuss beträgt 23,28 €/Monat. Liegen die Ticketkosten niedriger, kann nur ein Zuschuss in Höhe der hälftigen Ticketkosten bezahlt werden. Ein Mindestzuschuss ist nicht erforderlich.

Ein Wechsel vom Azubi-Ticket zum DJT ist möglich.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln: Bei Tickets, die weniger als dieser Höchstbetrag bzw. der von Ihnen festgelegte Zuschussbetrag kosten, kann nur ein hälftiger Betrag gezahlt werden.

6. Welche Aufgaben kommen auf die Ansprechpersonen für das VRR-JobTicket in den Einrichtungen zu?

Jede beitretende Einrichtung muss eine Ansprechperson für das VRR-JobTicket bestimmen. Die Ansprechperson einer übergeordneten Einrichtung kann auch für Beschäftigte der nachgeordneten Einrichtungen diese Aufgaben wahrnehmen. Die Kontaktdaten der Ansprechperson müssen in der Beitrittserklärung angegeben werden und stehen dem BADV und dem VRR zur Kommunikation zur Verfügung. Bei einem Wechsel der Ansprechperson sind dem BADV und dem VRR die neuen Kontaktdaten zu übermitteln. Es wird empfohlen, sogenannte Funktionspostfachadressen einzurichten, um mehrere Ansprechpartner, z.B. für Abwesenheitszeiten, zur Verfügung zu haben.

Die Ansprechperson bestätigt bei einer Bestellung eines VRR-JobTickets bis zum 10. Kalendertag des Vormonats die Bezugsberechtigung des Beschäftigten gegenüber dem VRR (bitte Bestellschein nutzen).

Weiterhin überprüfen sie eingehende Kündigungen von den Jobticketnutzenden und informieren die zuständige Entgelt- und Besoldungsstelle, damit die eventuelle Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.

Die Ansprechperson teilt dem VRR die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit sowie auch bei anderen Gründen des Wegfalls der Bezugsberechtigung (z. Bsp. längerfristige Erkrankung bei Beamten, Elternzeit usw.). Auch werden die Beschäftigten darüber informiert, dass der Wegfall der Berechtigung dem VRR gemeldet werden muss.

Sie leitet ggf. auch das Bestätigungsschreiben des VRR über die verbindliche Bestellung eines JobTickets und den Antrag auf Gewährung des Zuschusses an die Entgelt- und Besoldungsstellen weiter. Hier sind die behördenspezifischen Regelungen zu beachten.

7. Was ist bei den ersten Bestellungen nach Beitritt zur Rahmenvereinbarung zu beachten?

Die beigetretene Einrichtung achtet beim mit der Abwicklung des VRR-JobTickets einzusetzenden Personals vor dem Hintergrund einer möglichen Vielzahl von Erstbestellungen auf ausreichende Ressourcen.

Kann die Frist zur Bestätigung bis zum 10. nicht eingehalten werden, wird die Bestellung zum nächsten Bestellzyklus umgesetzt. Darüber informiert die Einrichtung die Besteller und kommuniziert dazu ggf. auch mit den anderen bestätigenden Einrichtungen innerhalb der Organisation.

Auf der BADV Homepage zum Thema Jobticket FAQs werden auch allgemeine Fragen zum Arbeitgeberzuschuss beantwortet. Bitte informieren Sie sich auch dort: https://www.badv.bund.de/DE/ZentraleAufgaben/JobTicket/FAQ_ArbeitgeberInnen/start.html

Footer2

© Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen