FAQs - Arbeitgeber
- FAQs - Arbeitgeber
- 1. Wer kann der Rahmenvereinbarung mit dem VVS beitreten?
- 2. Wie erfolgt der Beitritt?
- 3. Welche Fristen sind für einen Beitritt zu beachten?
- 4. Wie wird der Arbeitgeberzuschuss gezahlt?
- 5. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei AZUBI?
- 6. Welche Aufgaben kommen auf die Ansprechpersonen für das VVS-FirmenTicket in den Einrichtungen zu?
FAQs - Arbeitgeber
1. Wer kann der Rahmenvereinbarung mit dem VVS beitreten?
Beitreten können nachfolgende Einrichtungen:
- Behörden des Bundes,
- Verfassungsorgane des Bundes,
- Bundesgerichte,
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren / Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
- die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschließlich der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
- GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie sich durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
- Die Landesvertretungen beim Bundesrat und die Sekretariate der Ministerkonferenzen,
- Sozialversicherungsträger,
- Kommunale Spitzenverbände,
- Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.
2. Wie erfolgt der Beitritt?
Die Organisation stellt einen Antrag auf Beitritt zur Rahmenvereinbarung des BVA/BADV mit dem VVS und sendet ihn per E-Mail an das Jobticketpostfach des BADV: jobticket@badv.bund.de. Hierzu ist das vom BADV bereitgestellte Beitrittsformular zu verwenden.
3. Welche Fristen sind für einen Beitritt zu beachten?
Die beitretende Einrichtung übermittelt das Antragsformular für den Beitritt spätestens bis zum 10. des Vormonats vor der Wirksamkeit des Beitritts per E-Mail an das BADV für den Beitritt zum Folgemonat. Nach Prüfung der Beitrittsberechtigung bestätigt das BADV der Einrichtung gegenüber den vorläufigen Beitritt und übersendet ihr und dem VVS das bestätigte Beitrittsformular.
4. Wie wird der Arbeitgeberzuschuss gezahlt?
Ein Arbeitgeberzuschuss muss nicht zwingend gezahlt werden. Die Entscheidung hierzu erfordert die Prüfung der haushälterischen Möglichkeiten in der Einrichtung. Ggf. sind die Interessensvertretungen zu beteiligen.
Die Einrichtung kann einen Zuschuss bis zur Festbetragsgrenze bis zum 30.04.2023 von 40,00 € zahlen. Ab dem 01.05.2023 beträgt die Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberzuschusses für das VVS-JobTicket 23,28 €/Monat, maximal 279,36 €/Jahr. Liegen die Ticketkosten niedriger, kann nur ein Zuschuss in Höhe der hälftigen Ticketkosten bezahlt werden.
Es steht der beigetretenen Einrichtung frei, auf den Zuschuss beim VVS-JobTicket zu verzichten oder einen niedrigeren Zuschuss zu gewähren.
Die Höhe des gewährten Zuschusses durch die Einrichtung ist dem BADV im Beitrittsformular mitzuteilen. Spätere Änderungen sind dem BADV anzuzeigen.
Der Arbeitgeberzuschuss wird auf Antrag des Jobticketnutzenden gezahlt. Dazu ist die Bestellbestätigung des Tickets vorzulegen.
5. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei AZUBI?
In Baden-Württemberg wurde das landesweit gültige Azubi-Ticket JugendTicketBW eingeführt. Der maximale Festbetrag für die im VVS angebotenen Azubi-Tickets JugendTicketBW (derzeit 30,42 € monatlich) und für das Ausbildungsticket 27/U27 (derzeit 46,67 €) beträgt aktuell einheitlich 15,21 €.
6. Welche Aufgaben kommen auf die Ansprechpersonen für das VVS-FirmenTicket in den Einrichtungen zu?
Jede beitretende Einrichtung muss eine Ansprechperson für das VVS-FirmenTicket bestimmen. Die Ansprechperson einer übergeordneten Einrichtung kann auch für Beschäf¬tigte der nachgeordneten Einrichtungen diese Aufgaben wahrnehmen. Die Kontaktdaten der Ansprechperson müssen in der Beitrittserklärung angegeben werden und stehen dem BADV und dem VVS zur Kommunikation zur Verfügung. Bei einem Wechsel der Ansprechperson sind dem BADV und dem VVS die neuen Kontaktdaten zu übermitteln. Es wird empfohlen, sogenannte Funktionspostfachadressen einzurichten, um mehrere Ansprechpartner, z.B. für Abwesenheitszeiten, zur Verfügung zu haben.
Weiterhin überprüfen sie eingehende Kündigungen von den Jobticketnutzenden und informieren die zuständige Entgelt- und Besoldungsstelle, damit die eventuelle Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.
Die Ansprechperson teilt dem VVS die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit sowie auch bei anderen Gründen des Wegfalls der Bezugsberechtigung (z. Bsp. längerfristige Erkrankung bei Beamten, Elternzeit usw.). Auch werden die Beschäftigten darüber informiert, dass der Wegfall der Berechtigung dem VRM gemeldet werden muss.
Sie leitet ggf. den Antrag auf Gewährung des Zuschusses an die Entgelt- und Besoldungsstellen weiter. Hier sind die behördenspezifischen Regelungen zu beachten.
Auf der BADV Homepage zum Thema Jobticket FAQs werden auch allgemeine Fragen zum Arbeitgeberzuschuss beantwortet. Bitte informieren Sie sich auch dort: https://www.badv.bund.de/DE/ZentraleAufgaben/JobTicket/FAQ_ArbeitgeberInnen/start.html