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FAQs - Beschäftigte

1. Was ist ein VVS-FirmenTicket?

Das VVS-FirmenTicket kann als persönliches sowie als übertragbares Ticket im Gebiet des Verkehrsverbundes Stuttgart (VVS) erworben werden. Das VVS-FirmenTicket ist im gesamten Tarifgebiet gültig.

2. Wann kann ich ein VVS-FirmenTicket bestellen?

Das VVS-FirmenTicket kann ich bestellen, sobald mein Arbeitgeber der Rahmen¬vereinbarung beigetreten ist.

3. Darf ich überhaupt ein VVS-JobTicket bestellen?

Ein VVS-FirmenTicket darf ich bestellen, wenn ich bei einer der Rahmenvereinbarung beigetretenen Einrichtung des Bundes aktiv beschäftigt bin.

Aktiv bedeutet, entweder befristet (mindestens für einen Zeitraum von 12 Monaten) oder unbefristet als Beamte oder Beamtin, Soldatin oder Soldat, Richter, Anwärter (gehobener und höherer Dienst) oder aber Tarifbeschäftigte in Teil- oder Vollzeit.

4. Wie kann ich ein VVS-FirmenTicket bestellen?

VVS-FirmenTickets können von Beschäftigten beigetretener Einrichtungen des Bundes nur im Onlineverfahren über https://www.bahn.de/vvsft bestellt werden. Den benötigten FIS (FirmenIdentifikations-Schlüssel) erfahren Sie bei der Ansprechstelle JobTicket in Ihrer Behörde . Die Bestellung muss spätestens zum 10. des Vormonats des gewünschten Beginns der Laufzeit des VVS-FirmenTickets über den Online-Bestelltool erfolgt sein.

5. Wer ist mein Vertragspartner?

Mein Abonnementvertrag kommt zwischen dem VVS und mir zustande.

6. Erhalte ich einen Zuschuss vom Arbeitgeber und wie hoch ist er?

Ein Arbeitgeberzuschuss muss seitens des Arbeitgebers nicht zwingend gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss bis zur Festbetragsgrenze bis zum 30.04.2023 von 40,00 € gewähren. Ab dem 01.05.2023 beträgt die Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberzuschusses für das VVS-JobTicket 23,28 €/Monat, maximal 279,36 €/Jahr. Liegen die Ticketkosten niedriger, kann nur ein Zuschuss in Höhe der hälftigen Ticketkosten bezahlt werden.

Es steht der beigetretenen Einrichtung frei, auf den Zuschuss beim VVS-JobTicket zu verzichten oder einen niedrigeren Zuschuss zu gewähren.

7. Bekommen Azubi einen Arbeitgeberzuschuss?

Ja. Sie bekommen auch dann einen Arbeitgeberzuschuss, wenn das AzubiTicket nicht als solches bezeichnet ist, aber das Produkt sich gem. der Produktbeschreibung an Azubi wendet. – Für die Zuschusszahlung ist es unschädlich, wenn das AzubiTicket nicht in der Rahmenvereinbarung aufgeführt ist oder in den Tarifbestimmungen nicht in Verbindung mit dem Jobticket Erwähnung findet. Die Bezuschussung bezieht sich auf das AusbildungsAbo.

8. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei Azubi?

In Baden-Württemberg wurde das landesweit gültige Azubi-Ticket JugendTicketBW eingeführt. Der maximale Festbetrag für die im VVS angebotenen Azubi-Tickets JugendTicketBW (derzeit 30,42 € monatlich) und für das Ausbildungsticket 27/U27 (derzeit 46,67 €) beträgt aktuell einheitlich 15,21 €.

9. Fallen für mein VVS-FirmenTicket zusätzliche Kosten an? (Aufwandspauschale)?

Nein. Für die Serviceleistungen erhebt der VVS keine Aufwandspauschale.

10. Welche Vergünstigungen ergeben sich beim Erwerb eines FirmenTickets des VVS?

Zusätzlich zum Arbeitgeberzuschuss gewährt der VVS mit Stand zum jeweils aktuellen VVS-Tarif auf die Abonnementpreise der allgemeinen Firmen-Abotickets einen einheitlichen ÖPNV-Rabatt in Höhe von 5 % monatlich für jeden teilnehmenden Beschäftigten. Die aktuellen Preise können für die individuelle Zone(n) des Nutzers auf der Internetseite des VVS unter https://www.vvs.de/firmen-abo/ eingesehen werden. Das VVS-Firmen-Abo gilt auch für Fahrten in der Freizeit. Es können weitere Personen mitgenommen werden.

11. Laufzeit und Kündigung meines VVS-FirmenTickets

Beim FirmenTicket handelt es sich um ein Jahresabo (12 Monate Gültigkeit). Der Firmen-Abo-Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht in Textform (Mail) unter Angabe Ihres Namens und der Abo-Nummer mit einer Frist von einem Monat (Datum des Poststempels bei Postversand) zum Ende eines Vertragsjahres gegenüber der DB Vertrieb GmbH gekündigt wird. (s. Merkblatt für das VVS-FirmenTicket Zur Kündigung vor Ablauf des 12-Monatszeiraumes siehe unter https://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2021.pdf – Anl. 5, Pkt. 12).

Nach unterjähriger Kündigung des alten Abos erfolgt eine Rückrechnung auf ein Monatsticket im monatlichen Bezug ohne Abo.

Bei der Kündigung meines FirmenTickets ist ebenfalls die Ansprechperson meines Arbeitgebers zu informieren.

12. Was ist beim Wechsel meiner Arbeitsstelle zu beachten?

Während einer Abordnung innerhalb des VVS-Tarifbereiches kann ich das VVS-FirmenTicket über die abordnende Dienststelle weiter beziehen.

Bei einer Versetzung und wenn das Arbeitsverhältnis endet, entfällt die Bezugsberechtigung. Die Kündigung erfolgt bis zum 10. Kalendertag des Vormonats beim VVS. Meine Ansprechstelle informiert die Entgelt- und Besoldungsstelle, damit die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Beschäftigungsende eingestellt wird.

Ist im Falle der Versetzung die neue Einrichtung (nicht im Tarifgebiet des VVS gelegen) ebenfalls dem Rahmenvertrag beigetreten, muss ich das FirmenTicket sowie ggf. den Zuschuss über die aufnehmende Einrichtung neu beantragen.

13. Kann ich das Firmen-Abo weiter nutzen, wenn ich mich im Mutterschutz oder Elternzeit befinde oder in Altersteilzeit gehe? – Besteht die Möglichkeit der Unterbrechung der Nutzung in diesen Zeiträumen gegen Erstattung?

Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Beschäftigungsverhältnis aus den Dienststellen des Bundes, verpflichtet sich der Mitarbeiter das VVS-Firmen-Abo spätestens zum Ablauf der Geltungsdauer bei dem Abo-Center zu kündigen. Während Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit kann das Ticket weiter genutzt werden. Bei nicht übertragbaren persönlichen Firmentickets ist in einzelnen Ausnahmefällen, bei Reiseunfähigkeit eine Erstattung möglich, (Gem.Tarif Anh. 5 Nr. 14) Eine Kündigung des Tickets während der Elternzeit ist nicht geboten. Während der Dauer der Elternzeit kann das Abo gegen Abgabe eines schriftlichen Antrags und Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, aus der die Dauer der Elternzeit hervorgeht, für Zeiträume, die komplette Kalendermonate umfassen, unterbrochen werden. Eine Nachberechnung auf Basis entsprechender MonatsTickets erfolgt nicht.

Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der Abo-Unterbrechung beim jeweiligen Abo-Center vorliegen. Für jede Unterbrechung des Abos wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € fällig, es sei denn, der Abonnent weist nach, dass Kosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind. (Gem.Tarif Anh. 5 Nr. 18) Beachten Sie aber, dass die Zeiträume der Nutzung des VVS Firmen-Abo in diesen Fällen nicht zwingend mit einem Zuschuss verbunden sind. Der Arbeitgeberzuschuss wird nämlich nur für Kalendermonate gezahlt, in denen für mindestens einen Tag Anspruch auf Bezügezahlung (Besoldung, Entgelt, Anwärterbezüge, Ausbildungsvergütung) besteht.

14. An wen muss ich mich wenden, wenn sich zum Beispiel meine Kontoverbindung, meine Adresse oder der Geltungsbereich ändert?

Bei Änderungen Ihrer Daten zum VVS-Firmen-Abo wenden sie sich bitte unter Angabe Ihrer Abo-Nummer an:

DB Vertrieb GmbH
Abo-Center Stuttgart
Postfach 101064
70009 Stuttgart
Tel.: 0711-76164193 (zum Ortstarif)
Fax: 069 265-57413
E-Mail: abo-vvs-firmenkunden@bahn.de

15. Wie werde ich über Tarifänderungen informiert?

Ich werde von meiner Einrichtung über Tarifänderungen informiert. Jeweils aktuelle Tarifinformationen finde ich auch auf der Homepage Jobticket des BADV sowie auf der Internetseite des VVS.

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