JobTicket
Mit dem JobTicket fahren Sie täglich bequem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Ihrem Arbeitsplatz und das zu einem günstigen Preis. Darüber hinaus erlauben viele JobTicket-Angebote zu bestimmten Zeiten Mitfahrgelegenheiten für Dritte oder sind übertragbar.
Voraussetzung für die Nutzung des JobTicket-Angebots ist der Beitritt der Beschäftigungsdienststelle zu einer Rahmenvereinbarung des Bundes mit dem jeweiligen Verkehrsverbund. Diese wurden ehemals von dem Bundesverwaltungsamt und nunmehr vom BADV als Vertreter des Bundes abgeschlossen. Dabei ist es teilweise erforderlich, dass die Dienststelle ihren Sitz oder eine Niederlassung im Tarifgebiet des jeweiligen Verkehrsverbundes hat. Eine Liste der Verkehrsverbünde, die einer derartigen Rahmenvereinbarung beigetreten sind, finden Sie hier auf der Website in der linken Navigationsleiste. In den jeweiligen Rahmenverträgen mit den Verkehrsverbünden ist vereinbart, welche Behörden und Institutionen diesem Rahmenvertrag beitreten können.
Dies sind die folgenden Behörden oder bundesnahen Institution. Aufgrund der Rahmenverträge kann es jedoch zu Abweichungen von dieser Liste kommen:
- Behörden des Bundes,
- Verfassungsorgane des Bundes,
- Bundesgerichte,
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Beauftragte der Bundesregierung sowie Koordinatoren / Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO),
- die Verwaltung des Deutschen Bundestages einschließlich der Beschäftigten der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- die zu mindestens 50% durch den Bund geförderten Zuwendungsempfänger,
- GmbHs und gGmbHs, denen die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter angehört und an deren Finanzierung sie sich durch Stammeinlagen von mindestens 50% beteiligt ist,
- die Landesvertretungen beim Bundesrat und die Sekretariate der Ministerkonferenzen,
- Sozialversicherungsträger,
- Kommunale Spitzenverbände,
- Einrichtungen der Kirche und
- Auslandsvertretungen und internationale staatliche Organisationen.
Ab sofort ist es möglich, einen Arbeitgeberzuschuss zu einem JobTicket zu erhalten, das auf einer bereits seit längerem bestehenden Rahmenvereinbarung beruht. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses wird durch das BADV in jedem Verkehrsverbund anhand der Durchschnittsjobticketkosten als Festbetrag festgesetzt. Bitte schauen Sie dazu in die Einzelseiten des BADV zum jeweiligen Verkehrsverbund.
Neu: Arbeitgeberzuschuss zum DeutschlandJobTicket
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen zum DeutschlandJobTicket (DJT) wurden mit geänderter Richtlinie des Bundesministerium des Innern (BMI) i.d.F. vom 14. Mai 2024 festgelegt.
Richtlinie des Bundesministerium des Innern (BMI) vom 14. Mai 2024
An dieser Richtlinie können die der jeweiligen Rahmenvereinbarung mit einem Verkehrsverbund beigetretene Behörde/Institution Änderung im Rahmen organisatorisch notwendiger Regelungen vornehmen. Für darüberhinausgehende sachliche oder inhaltliche Änderungen würde kein Einvernehmen mit dem BMF bestehen. Denkbar sind etwa Konkretisierungen in Bezug auf die Besoldungs- und Entgeltstellen oder die Ansprechstelle Jobticket (Ansprechperson für das Jobticket) in der Behörde/Institution.
Zu beachten ist, dass die Behörden oder Institutionen die Mittel für den Zuschuss selbst erwirtschaften müssen. Sie sind daher auch frei, weniger als den festgelegten sog. Festbetrag zu gewähren. Jedoch kann gemäß der jeweiligen Rahmenvereinbarung ein dort festgelegter Mindestzuschuss zu beachten sein. Weiterhin kann festgelegt sein, dass in jeder Behörde oder Institution eine Mindestzahl von Bediensteten ein JobTicket abnehmen muss.
Für die Behörden, für die das Bundesverwaltungsamt als Bezügedienstleister tätig ist, erfolgt die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Jobticket durch die Entgelt- und Besoldungsreferate des BVAs mit den monatlichen Bezügen an die Beschäftigten der Kundenbehörden auf der Grundlage der von der Personalstelle der Kundenbehörden mitgeteilten Höhe des monatlichen gezahlten Zuschusses. Details werden zwischen dem BVA und den Kundenbehörden gesondert geregelt, dies betrifft auch die Frage der Kompensation.
Antrag auf Gewährung Arbeitgeberzuschuss (Musterantrag)
Was ist vor der Bestellung des JobTickets zu beachten?
- Ihre Dienststelle hat eine Ansprechstelle JobTicket-benannt. Bitte kontaktieren Sie diese Ansprechperson. Ferner stehen Ihnen Informationen zum JobTicket-Angebot auch im Intranet Ihrer Behörde zur Verfügung.
- Daneben stehen die bei jedem der JobTicket-Angebote genannten Abo-Center der Verkehrsverbünde für alle Auskünfte zu Ihrem JobTicket zur Verfügung.
- Bitte haben Sie Verständnis, dass das JobTicket-Team beim BADV keine Anfragen einzelner Interessentinnen und Interessenten oder Nutzerinnen und Nutzer des JobTicket-Angebotes beantworten kann.
Bestellscheine sind zum Zwecke der Bestätigung des Beschäftigungsverhältnisses vor der Weiterleitung an den jeweiligen Verkehrsverbund der Ansprechstelle Jobticket Ihrer Behörde zuzuleiten.
Ihre Kündigungen oder Änderungsmitteilungen reichen Sie bitte entsprechend der Regelungen des jeweiligen Verkehrsverbundes bei Ihrem Verkehrsverbund ein.
Bitte beachten Sie auch die Informationen für Arbeitgeber-/innen und Beschäftigte.
Ihre Fragen als Beschäftigte und Abonnenten und Abonnentinnen eines Jobtickets
Sie haben Fragen zum Tarifangebot oder zu Ihrem bestehenden Abonnement?
Dann stehen Ihnen die Abo-Center des jeweiligen Verkehrsverbundes gerne zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu Abläufen zum Jobticket bei Ihrem beigetretenen Arbeitgeber?
Dann können Sie sich an die dort eingerichtete Ansprechstelle für das Jobticket wenden.
Ihre Behörde oder Institution interessiert sich für einen Beitritt zu einer Rahmenvereinbarung oder Sie haben als Ansprechstelle für das Jobticket Fragen zu einer vorliegenden Rahmenvereinbarung?
Dann steht Ihnen das JobTicket-Team des BADV gerne zur Verfügung.
Für die beigetretenen Behörden und bundesnahen Institutionen ist beim BADV eine Hotline eingerichtet worden, an die sich JobTicket-Beauftragte sowie Beschäftigte des BMI wenden können. Hierzu nutzen sie bitte folgende
Kontakte:
Telefonisch erreichbar von:
Montag – Donnerstag von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr bis 13:00 Uhr
- Dienstsitz Erfurt -
99099 Erfurt
Telefonisch erreichbar von:
Montag – Donnerstag von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Dienstsitz Leipzig -
04103 Leipzig