Navigation und Service

 

kompetent und verlässlich

Mehrere graue Pfeile, die auf einen orangenen Punkt verweisen und ein orangener Pfeil der von diesem Punkt wegführt

Vertrag 2 - Bereithaltung von Geräten zur Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik und ähnlichen Darbietungen

  1. Vertrag
    Gesamtvertrag (Technikvertrag): als Pauschalvertrag ausgestalteter Lizenzvertrag zwischen GEMA und BADV vom 13.07./12.08.2021
  2. Gegenstand
    Der GEMA gemeldete Geräte, die zur Wiedergabe von Musik genutzt werden können (z.B. Rundfunk- und Fernsehempfänger, Telefonanrufbeantworter mit Warteschleifenmusik),
    Einwilligung in die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires gem. § 15 Abs. 2 UrhG auf den gemeldeten Geräten
  3. Begünstigte Einrichtung:
    Oberste Bundesbehörden, einschließlich Geschäftsbereiche
  4. Voraussetzung:
    Zweijährliche Meldung an das BADV und gesammelte Weiterleitung durch dieses an die GEMA
  5. Vergünstigung:
    Nachlass von 20% gegenüber dem allgemein gültigen GEMA-Tarif
  6. Zahlung:
    Die Zahlung erfolgt jährlich nach Rechnungsstellung durch die GEMA durch die jeweilige Oberste Bundesbehörde auch für den Geschäftsbereich.

Footer2

© Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen