Vertrag 2 - Bereithaltung von Geräten zur Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik und ähnlichen Darbietungen
- Vertrag
Gesamtvertrag (Technikvertrag): als Pauschalvertrag ausgestalteter Lizenzvertrag zwischen GEMA und BADV vom 13.07./12.08.2021 - Gegenstand
Der GEMA gemeldete Geräte, die zur Wiedergabe von Musik genutzt werden können (z.B. Rundfunk- und Fernsehempfänger, Telefonanrufbeantworter mit Warteschleifenmusik),
Einwilligung in die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires gem. § 15 Abs. 2 UrhG auf den gemeldeten Geräten - Begünstigte Einrichtung:
Oberste Bundesbehörden, einschließlich Geschäftsbereiche - Voraussetzung:
Zweijährliche Meldung an das BADV und gesammelte Weiterleitung durch dieses an die GEMA - Vergünstigung:
Nachlass von 20% gegenüber dem allgemein gültigen GEMA-Tarif - Zahlung:
Die Zahlung erfolgt jährlich nach Rechnungsstellung durch die GEMA durch die jeweilige Oberste Bundesbehörde auch für den Geschäftsbereich.