Vertrag 6 - Nutzungen von Terminals in nicht kommerziellen, öffentlich zugänglichen Bibliotheken durch öffentliche Zugänglichmachung von Schriftwerken – Vervielfältigungen im Zusammenhang mit der Terminalnutzung
- Vereinbarung
Rahmenvertrag (RV) zur Vergütung von Ansprüchen nach § 60e Abs. 4 i.V.m. § 60h Abs. 1 UrhG zwischen Bund, Ländern, VG Wort und VG Bild-Kunst vom 14.12.2018/17.01./21.01./28.01.2019 - Gegenstand:
Öffentliche Zugänglichmachung von öffentlichen Schriftwerken (einschließlich Bildanteil) an Terminals gem. § 60e Abs. 4 und Vervielfältigung von bis zu 10 % eines so zugänglich gemachten Werkes - Begünstigte Einrichtungen:
Öffentliche Bibliotheken, Museen, Einrichtungen des Bild- und Tonerbes, Archive und Bildungseinrichtungen, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen. - Voraussetzung:
Räume bzw. Standorte der jeweiligen Einrichtung, die den Zwecken der Forschung und privater Studien dienen und öffentlich zugänglich sind.
Die Einrichtungen verpflichten sich, unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der Terminals zu verhindern.
Die Einrichtungen teilen den Verwertungsgesellschaften jährlich den Umfang sowie den Inhalt der Nutzungen der Terminals mit. - Vergünstigung:
keine messbaren finanziellen Vergünstigungen - Vertragspflege erfolgt durch BADV - Zahlung:
Die Zahlung ist eine einmalige Vergütung der jeweiligen Einrichtung gem. § 4 Abs. 1 RV pro zugänglich gemachtem Werk.
Bei zusätzlicher Ermöglichung der Vervielfältigung zusätzlich Zahlung pro Jahr und Werk gem. § 4 Abs. 2 RV.