Urheberrecht
Das BADV ist aufgrund des Aufgabenübertragungserlasses vom 9. Dezember 2019 für die Pflege und Fortentwicklung von Verträgen der Bundesverwaltung zur pauschalen Abgeltung für nach dem UrhG zu entrichtende Nutzungsgebühren zuständig.
Das betrifft zum einen Vereinbarungen zu Vergütungen an Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG Wort als Ausgleich für bestimmte Einschränkungen der Rechte der Urheber im Urheberrechtsgesetz (UrhG), verbunden mit gesetzlich erlaubten Nutzungen durch bestimmte Nutzer. Der Urheber ist insoweit in seiner Verfügung über sein Urheberrecht beschränkt (beschränktes Urheberrecht) und erhält zum Ausgleich über die Verwertungsgesellschaft (z. B. VG Wort, GEMA) einen Anteil an den unter anderem durch die hier dargestellten Vergütungsvereinbarungen eingesammelten Vergütungen.
Dabei geht es zum anderen aber auch um Vereinbarungen zu Lizenzentgelten; das sind Entgeltzahlungen an Urheber für die Freigabe der Rechte zur Nutzung von unbeschränkten Urheberrechten. Die Urheber haben sich insoweit zusammengeschlossen (etwa zur Presse Monitor Gesellschaft Deutschland (PMG)) oder haben Verwertungsgesellschaften mit der Vergabe von Lizenzen beauftragt, die dann mit Nutzern Lizenzvereinbarungen abschließen.
Soweit keine besonderen Hinweise gegeben werden, handelt es sich um Vereinbarungen über die Vergütung einer vom Gesetzgeber erlaubten Nutzung eines Urheberrechts.
Auf Vereinbarungen über Lizenzentgelte wird gesondert hingewiesen.
Soweit die Nutzungen auch Bibliotheken sowie den Hochschul- oder Forschungsbereich betreffen, hat der Bund zusammen mit der Kultusministerkonferenz Verträge mit VG Wort abgeschlossen.
Gemäß § 35 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) handelt es sich generell um Gesamtverträge, da auf Seiten der Nutzer die Vereinbarungen regelmäßig für mehrere Nutzer abgeschlossen werden.
In dem davon abweichenden Sprachgebrauch der jeweiligen Vertragsparteien wird hier unterschieden zwischen
- Rahmenverträgen, denen bestimmte Institutionen beitreten können, die dann auch regelmäßig die Zahlungen aus dem eigenen Haushalt bestreiten, und
- Gesamtverträgen, die den dort genannten Einrichtungen zumeist eine unmittelbare Nutzung des Urheberrechtes ermöglichen. Zumeist erfolgt die Zahlung durch den Bund zentral mit befreiender Wirkung für die nutzenden Einrichtungen.
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Gebühren sind zum Teil bestimmte Geräte, teilweise sind es erfasste Nutzungsvorgänge, deren Zahl zur Ermittlung der Gebühren mit teilweise rabattierten Einzeltarifen vervielfältigt werden.
Soweit die Gebühren nicht durch Erfassung der Nutzungsvorgänge ermittelt werden, wird von Pauschalvereinbarungen gesprochen. Obwohl die Gebühren hier pauschal ermittelt werden, liegen ihnen bestimmte Parameter, wie Nutzerzahlen oder Gerätezahlen, zu Grunde.
Zu folgenden Nutzungen wurden bereits Verträge mit Verwertungsgesellschaften geschlossen bzw. sind diese Gegenstand eines Schiedsstellenverfahrens (Vertrag 10) oder von Vertragsverhandlungen (Vertrag 12). In der linken Spalte sehen Sie die Links, die auf die Inhalte der bestehenden Verträgen verweisen.
Vertrag 1
Musikwiedergaben anlässlich von Einzelveranstaltungen
Vertrag 2
Bereithaltung von Geräten zur Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik und ähnlichen Darbietungen
Vertrag 3
Konzertaufführungen der Bundespolizeiorchester
Vertrag 4
Ausleihen von Büchern, Zeitschriften Tonträgern etc.
Vertrag 5
Pressespiegel – Papier und elektronisch – letzterer in Inhouse-Erstellung und in extern-beauftragter Erstellung
Vertrag 6
Nutzungen von Terminals in nicht kommerziellen, öffentlich zugänglichen Bibliotheken durch öffentliche Zugänglichmachung von Schriftwerken – Vervielfältigungen im Zusammenhang mit der Terminalnutzung
Vertrag 7
Innerbibliothekarischer Kopienversand aufgrund einer Einzelbestellung und Aushändigung an den Besteller
Vertrag 8
Vergütung des Betriebs von Kopiergeräten (Betreibervergütung)
Vertrag 9
Kopiendirektversand von Hochschulbibliotheken an Studierende der mit dieser Bibliothek körperschaftlich verbundenen Hochschule (Campuslieferdienst)
Vertrag 10
Digitale Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung (digitale Intranetnutzung) in Hochschulen und in der wissenschaftlichen Forschung
Vertrag 11
Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und verschiedenen Verwertungsgesellschaften über Text und Data Mining im Hinblick auf §§ 60d, 60h UrhG vom 17.12./20.12.2018
Vertrag 12
Digitale Vervielfältigung durch Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke, deren behördeninterne Zurverfügungstellung beispielsweise in Intranets und gegenüber Organisationseinheiten und Projektgruppen – Analoge Vervielfältigung
Die im Folgenden aufgeführten Einrichtungen sind die Einrichtungen, die in die entsprechenden Vereinbarungen auf Seiten des Bundes einbezogen sind oder aus eigener Initiative daran teilnehmen können. Die Links verweisen auf die Vereinbarungen, die diese Einrichtungen betreffen.
- Behörden des Bundes, auch Bundestag und Bundesrat
Vertrag 1, Vertrag 2, Vertrag 5, Vertrag 8, Vertrag 12 - Oberste Bundesgerichte, juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes
Vertrag 12 - Hochschulen des Bundes (einschließlich der mit ihnen verbundenen Bibliotheken)
Vertrag 6, Vertrag 8, Vertrag 9, Vertrag 10, Vertrag 11 - Forschungseinrichtungen, einschließlich Ressortforschungsinstitute, gemeinsamer Bundesausschuss (das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen)
Vertrag 6, Vertrag 8, Vertrag 10, Vertrag 11 - Bundespolizeiorchester
Vertrag 3 - Bibliotheken (auch Werksbibliotheken und solche in kirchlicher Trägerschaft)
Vertrag 4, Vertrag 6, Vertrag 7, Vertrag 8 - Öffentliche Museen und Archive
Vertrag 6