Ehrenamtliche Richter
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) hat bei der Gewinnung der ehrenamtlichen Richter/innen für folgende Gerichtsbarkeiten eine koordinierende Aufgabe:
- Sozialgerichte
- Arbeitsgerichte (mit Ausnahme des Bundesarbeitsgerichts)
- Verwaltungsgerichte
Die Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten beschränkt sich auf die Kammern für Entscheidungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz sowie für Disziplinarsachen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist als Arbeitgeber und Dienstherr dazu verpflichtet, bei der Benennung ehrenamtlicher Richter/innen mitzuwirken. Die jeweiligen Gerichte zeigen dem BADV ihren Bedarf an. Das BADV fordert daraufhin die Bundesressorts und einen festgelegten Kreis anderer Stellen auf, Vorschläge für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern zu unterbreiten. Die sich daraus ergebenden Vorschlagslisten werden den Gerichten zugeleitet, welche ihrerseits die ehrenamtlichen Richter berufen. Über die Berufung oder Nichtberufung wiederum informiert das BADV dann den jeweiligen Arbeitgeber. Für andere öffentlich-rechtliche Arbeitgeber oder andere Dienstherren (etwa Bundesländer und Kommunen) kann das BADV diese Aufgabe nicht wahrnehmen.
Die ehrenamtlichen Richter/innen werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt oder berufen. Ehrenamtliche Richter sind in der Regel den Berufsrichtern in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Da es sich um ein Ehrenamt handelt, erhalten ehrenamtliche Richter keine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung.
Anschrift:
- Dienstsitz Erfurt -
99099 Erfurt