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Was passiert, wenn sich niemand meldet?

Meldet sich kein Eigentümer, Kontoinhaber oder sonstiger Rechtsinhaber des aufgebotenen Vermögenswertes innerhalb der gesetzlichen Frist, wird der jeweilige Vermögenswert an den Entschädigungsfonds abgeführt.
Rechtsgrundlagen:
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entschädigungsgesetz (EntschG),
§ 15 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG).

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