Was passiert, wenn sich niemand meldet?
Meldet sich kein Eigentümer, Kontoinhaber oder sonstiger Rechtsinhaber des aufgebotenen Vermögenswertes innerhalb der gesetzlichen Frist, wird der jeweilige Vermögenswert an den Entschädigungsfonds abgeführt.
Rechtsgrundlagen:
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entschädigungsgesetz (EntschG),
§ 15 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG).