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Wann erhalte ich eine Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung?

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vom 27.9.1994 steht nur demjenigen zu, dessen Vermögenswert einer schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlag.
Eine Wiedergutmachung wird grundsätzlich dann gewährt,

  • wenn der Berechtigte selbst Entschädigung gewählt hat (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VermG
  • wenn sein Vermögenswert von einer Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 1 und 2, §§ 5, 6 Abs. 1 S. 1 und § 11 Abs. 5 VermG)
  • wenn er Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an einem Grundstück ist und sein Recht mangels Rückgabe des früher belasteten bzw. geschädigten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 VermG (Unternehmensrestitution) nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG
  • wenn sein Vermögenswert im Beitrittsgebiet nach § 1 Abs. 1a EntschG durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts entzogen wurde
  • wenn jemand im Sinne des § 3 Abs. 2 VermG sog. »Zweitgeschädigter« ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG, § 7a Abs. 3b VermG)

Ausgleichsleistungen erhalten natürliche Personen, die ihre Vermögenswerte auf besatzungs-hoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage (Enteignungen zwischen 1945 und 1949) verloren haben ( Ausgleichsleistungsgesetz).

Bürger und Vereinigungen, die in der Zeit zwischen 1933 und 1945 verfolgt wurden und deshalb ihr Eigentum verloren haben (§ 1 Abs. 6 VermG), können eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27.09.1994 erhalten.

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