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Ist ein Antrag erforderlich?

Die Bearbeitung setzt grundsätzlich einen bis zum 31.12.1992 fristgerecht eingereichten Antrag nach dem VermG bzw. EALG voraus (§ 30a S. 1 VermG). Für die Rückgabe von beweglichem Vermögen galt die Frist bis zum 30.06.1993. Ansprüche aufgrund einer Häftlingsbescheinigung (§ 1 Abs. 1a EntschG) unterliegen i. d. R. keiner Frist.

In den Fällen des § 1 Abs. 7 VermG ist ein Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung (§ 30a VermG) zu stellen. Wenn die Entscheidung, auf welcher der Vermögensverlust beruht, am 30.06.1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war, konnten die Anträge nur bis zum 31.12.1992 gestellt werden.

Falls ein Anspruch auf Rückübertragung deshalb unanfechtbar abgewiesen wird, weil ein anderer als Erster von einer schädigenden Maßnahme getroffen war, ist ein Antrag bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung zu stellen (Ausschlussfrist, § 12 Abs. 1 S. 3 ff EntschG).
Für die Fälle hingegen, die bereits vor Inkrafttreten des EntschG am 1.12.1994 bestandskräftig entschieden worden sind, konnte der Antrag nur bis zum 31. Mai 1995 gestellt werden.

Der Zweitgeschädigte, der wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen ist, kann einen Antrag ebenfalls nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Rückgabeentscheidung stellen. Die Ausschlussfrist endete frühestens am 31.12.1995 (Ausschlussfrist, § 7a Abs. 3c Satz 2 ff, Abs. 3b S. 4 ff VermG).

Falls ein Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG Entschädigung wählt, gilt o. g. Frist nach Eintritt der Bestandskraft entsprechend (Ausschlussfrist, § 7a Abs. 3b S. 4 ff VermG).
Antragsteller, deren Antrag auf Entschädigung für bewegliche Sachen nach der bisher geltenden Rechtslage bestandskräftig abgelehnt worden ist, können bis zum Ablauf des 22. März 2001 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens bei dem für sie zuständigen L/ARoV stellen. In allen anderen Fällen werden die Verfahren nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes mit Datum vom 22.09.2000 weitergeführt; ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.

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