Wer setzt meine Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung fest? In welcher Form geschieht dies?
Das nach dem Vermögensgesetz jeweils zuständige Amt bzw. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vor Ort (§ 35 VermG) entscheidet über den Antrag durch Erlass eines Bescheides.
Handelt es sich um Verfolgte während der NS-Zeit, entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – Abteilung C – (kurz: BADV, ehemals BARoV) mittels Bescheid über die Höhe der Entschädigung (§ 4 NS-VEntschG).
Das BADV ist auch für eine Bescheiderteilung zuständig, wenn es um die Rückübertragung bzw. Entschädigung eines Vermögenswertes des ehem. Parteivermögens der DDR oder seiner Massenorganisationen geht (§ 29 Abs. 2 VermG).