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Wie werden die Entschädigungen erfüllt?

Ansprüche auf Entschädigungen, die bis zum 31. Dezember 2003 durch Bescheid der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig festgestellt worden sind, wurden in der Regel durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt.

Entschädigungsansprüche wegen entzogener Kontoguthaben bis zu 10.000,00 DM oder wegen NS-verfolgungsbedingter Vermögensverluste sind unmittelbar nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt worden.

Die Entschädigungsansprüche für Vermögensverluste zwischen 1945 und 1990, die ab dem 1. Januar 2004 durch einen Bescheid der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig festgestellt worden sind, werden nicht mehr durch Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds, sondern – wie auch die Ansprüche nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz – durch Barauszahlung erfüllt.

Sämtliche Entschädigungsansprüche – auch die Ansprüche von NS-Verfolgten – werden ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides mit monatlich 0,5 vom Hundert verzinst.

Des Weiteren ist im Falle einer besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung auf die Möglichkeit des Flächenerwerbes hinzuweisen.

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