Wie berechnet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz?
Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von dem zu entschädigenden Vermögenswert.
Für den Regelfall wird die Entschädigung folgendermaßen berechnet:
- Grundsätzlich ist der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert zu Grunde zu legen (§ 3 Abs. 1 EntschG). Ist dieser nicht mehr bekannt oder kann er nicht festgestellt worden, so ist ein Ersatzeinheitswert oder – wenn dieser ebenfalls nicht vorliegt – ein Hilfswert zu Grunde zu legen (im Einzelnen § 3 EntschG).
- Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31.07.1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ff EntschG).
Einheitswert
+ Abgeltungsbetrag
Zwischensumme
Der unter Punkt 1. ggf. Punkt 2. ermittelte Wert ist mit einem je nach Vermögensart geltenden Faktor zu multiplizieren: Zwischensumme x Faktor
Je nach Vermögensart gilt folgender Faktor für Vermögensart:
- Mietwohngrundstücke mit mehr als zwei Wohnungen 4,8 fache
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 3,0 fache
- Gemischtgenutzte Grundstücke, die zu mehr als 50% Wohnzwecken dienen 6,4 fache
- Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke mit zwei Wohnungen, andere gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser u. sonstige bebaute Grundstücke 7,0 fache
- Unbebaute Grundstücke (Bauland) 20,0 fache
- Unternehmen 1,5 fache
Von dieser Bemessungsgrundlage sind langfristige Verbindlichkeiten und tatsächlich erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen abzuziehen (§ 6 EntschG).
Wird der Betrag von 10.000 DM überschritten, so sieht das Gesetz (§ 7 EntschG) eine Kürzung (Degression) vor. Die Kürzungen berechnen sich nach dem in § 7 EntschG vorgesehenen Modus (so genannte Degression.
Von dieser gekürzten Bemessungsgrundlage wird der Lastenausgleich abgezogen (§ 8 EntschG).
Des Weiteren erfolgt eine Abrundung. Entschädigungen über 1000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder auf das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EntschG).
Schließlich erfolgt eine Umrechnung auf Euro. Diese geschieht ohne nochmalige Abrundung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EntschG).
Im Hinblick auf Besonderheiten bei der Berechnung von anderen Vermögenswerten, wie z. B. bei Unternehmen oder beweglichen Sachen, wird auf die einschlägigen Spezialbestimmungen des Entschädigungsgesetzes verwiesen (§§ 4, 5a EntschG).
Die Höhe der Ausgleichsleistungen berechnet sich im Übrigen nach dem EntschG (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG), soweit das Ausgleichsleistungsgesetz nicht besondere Regelungen enthält.
Die Höhe der Entschädigung für NS-Verfolgte beträgt grundsätzlich bei Immobilien und Unternehmen das Vierfache des Einheitswertes zum 01.01.1935.
Besondere Entschädigungsgrundsätze gelten für nicht rückgebbare Synagogen und Friedhöfe (die nicht rückübertragbar sind).